Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.06.1956 – 4 StR 189/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
en Kesselschmied Michael Josef Wilhelm J «BE
aus DB: dort geboren ar > 1921, wegen Meineids =
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen habenz
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
als beisitzende ‚Richter
0 Oberstaa tsanwalt Dr.Dr.; 2
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Ju ‚st: \zangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwissen.
Im übrigen wird die Revisiom verworfen.
Von Rechts wegen
Gründeszs
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Der Angeklagte ist wegen Meineids im Eidesnotstand zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.
Seine Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat teilweise Erf'oig.
Der - später verstorbene - Bergmann Bernhard vw:
der Ostvertriebener war, benötigte für seine im Feststellungs-
verfahren zur Erlangung einer Entschädigung gemachten Anga-
. ben die Bestätigung durch Zeugen. Die im‘ jetzigen Strafver- "fahren. mitangeklagte, jedoch Freigesprochene Arbeiterin
Hilde Sch wohnte mit den Eheleuten vo.» im selben Haus.
Sie erbot sich, ‚den: Angeklagten,: ihren damaligen Untermie-
ter, mit dem sie ein Verhältnis hatte, zu veranlassen, die
"von VB renötiste Zeugenerklärung abzugeben. Der Angeklagte war Gazu bereit, obwohl er vB erst 1953 kennengelernt hatte. Er gab dann eine für das Ausgleichsamt bestimmte,
B wahrheitswidrige eidesstattliche, Versicherung ab und: ließ
seine Unterschrift von einem Notar beglaubigen. vv legte
diese Erklärung der Behörde vor, ‚worauf er die erste Rate der beantragten Hausratshilfe erhielt. Bu
‚Inzwischen hatte, sich Hi 1de schgg mit w und dem
Andeklagten verfeindet. Sie beziehtigte die beiden gegen-
über dem Ausgleichsamt, die Hausratshilfe erschwindelt zu haben. Der Angeklagte wurde daraufhin zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage vor. das Amtsgericht geladen. Vor dem Termin führte Hilde Sch» mit dem Angeklagten eine “ Unterredung darüber herbei, wie er sich künftig verhalten wolle. Hierzu hatte sie sich zwei Frauen bestellt, die, hinter einem Vorhang verborgen, zuhörten. Der Beschwerde:.:-
führer gab auf die Fragen ausweichende Antworten und riet Frau sch: ihre Beschuldigung zurückzuziehen. Anderseits bat ihn diese mehrmals, vor Gericht die Wahrheit zu sagen.
Vor dem Amtsgericht bestätigte dann der Angeklagte seines frühere Erklärung und wurde auf seine Aussage vereidigt. Er hatte, wie ihm nicht zu widerlegen war, die falsche eidesstattliche Versicherung für strafbar gehalten, währenä die Feststellungsbehörde in Wirklichkeit zur Entgegennahme eidesstattlicher Erklärungen nicht zuständig war {§ 330 Abs 2 LAG, § 34 Abs 1 Feststt i.d.F. vom 14. August 1952, BGBl I, 535). . |
Wenn das Landgericht für den vom Angeklagten - unter den Voraussetzungen des Eidesnotstandes (§ 157 Abs 1 StGB) - geleisteten Meineid eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für angemessen erachtet hat, so kann darin ein Ermessens-
.. fehler nicht gefunden werden. Der Tatrichter hat dabei mil-
. .dernd berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, nicht seines Vorteils wegen gehandelt und daß er offensichtlich "nicht über das sich aus § 55 Abs i StPO erge-. bende Zeugnisverweigerungsrecht" belehrt worden war. Der
§ 55 Abs ‚1 und der von der Revision weiter angeführte § 60
Nr 3 StPO kamen hier allerdings nicht in Betracht. Das Verfahren vor:dem Amtsgericht richtete sich gemäß § 330 Abs 3 LAG bzw. § 34 Abs 2, 3 FeststG nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Eine ausdrückliche Beilehrungspflicht über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr 2 ZPO bestand für den vernehmenden Richter nicht. Der Angeklagte ist Jedenfalls durch jene strafmildernde Erwägung
des Landgerichts nicht beschwert. Anderseits hätte die Strafkammer zwar noch zugunsten des Angeklagten erwägen können, daß er sich nicht aus einem eigenen Antrieb in die Angelegenheit eingemischt hatte, sondern daß er von seiner damaligen
Freundin. die ihn später verriet, in die Sache hineingezogen worden war: Das Landgericht war indes nicht verpflichtet, dies zu berücksichtigen. Die Revisionsbegründung wendet
sich auch ausdrücklich nur gegen die Versagung der Strafaussetzung,
Diese kann allerdings nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt
"Obwohl der Angeklagte IB „ich: vorbestraft ist, konnte eine Strafaussetzung zur. Bewährung nicht angeordnä werden. Sein Verhalten war derart leichtfertig, daß seine Persönlichkeit .nicht.ohne weiteres erwarten läßt, daß er in Zukunft ein geordnetes und
gesetzmäßiges Leben führen wird. -
Auch verlangt hier das öffentliche Interesse eine Vollstreckung der Strafe, da geräde in den Angelegenheiten des Lastenausgleichs die Beweisschwierigkeiten oftmals so groß sind, daß aus Abschreckungsgründen Taten wie die des Angeklagten fühlbar gesühnt “ werden müssen. Aussetzung der Strafe, auch unter : "Auferlegung einer Buße, würde nicht ausreichen."
Das Landgericht hat zwär, entgegen der Annahme der Revision, nieht die Leistung des Heineids als solchen als ‚besonders leichtfertig angesehen; diese Wertung wäre allerdings nicht mit dem Eidesnotstand vereinbar, ‚den der Tatrichter dem Angeklagten zugutegehalten hat. Die Strafkammer bezeichnet indes "sein Verhalten", also sein gesamtes Tun als erheblich leichtfertig. Dagegen läßt sich rechtlich nichts einwenden, denn der Angeklagte hatte sich in einer für ihn fremden Angelegenheit zur Abgabe einer unwahren Erklärung überreden lassen, die er später beschwor.
Die bisherige Begründung des Tatrichters reicht jedoch aus anderen Gründen nicht aus. Die Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung erfordert
eine gründliche Persönlichkeitsprüfung. Diese 183% das Tirteil vermissen, Über die’ Persönlichkeit des Beschwerde führers, sein Vorleben und seine Lebensführung enthält es, abgesehen von der Erwähnung der Unbestraftheit, keine Angaben. Das Landgericht hätte auch in diesem Zusammenhang würdigen müssen, daß der offenbar gutmütige Angeklagte dem Einfluß seiner damaligen Freundin und Vermieterin erlegen war und daß er an die Berechtigung der Ansprüche des Antragstellers Vieze glaubte, Ferner hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Tat nach der gesamten Sachlage etwa nur eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung war.
Rechtlich bedenklich ist auch die Erwägung des Landgerichts, die Persönlichkeit des Angeklagten lasse ein künftig geordnetes.und gesetzmäßiges Leben "nicht ohne weiteres" erwarten, Der Gesetzgeber will erreichen, daß der Täter unter dem Druck der Strafaussetzung zur Bewährung künftig ein gesetzmäßiges, straffreies Leben führt. Der § 23 Abs 2 StGB macht die Bewilligung der Strafaussetzung nicht davon abhängig, ob eine sichere Gewähr für künftiges Wohlverhalten gegeben ist. Vielmehr genügt die begründete Erwartung, ohne daß jeder Zweifel ausgeschlossen sein müßte (BGHSt 7,
8 - 11 = NJW 1955, 112. Nr 22). Die angeführte Wendung der Urteilsgründe läßt nicht klar erkennen, ob das Landgericht ‚diese Grundsätze. ‚berücksichtigt hat.
Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung ($:23 Abs 3 Satz 1 StGB), das der Tatrichter ebenfalls bejaht, darf nicht ausschließlich auf Gesichtspunkte der allgemeinen Abschreckung gestützt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf BGHSt 6, 298 f und die Ent scheidungen des Senats vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996 Nr 15) und 19. Januar 1956 - 4 StR 487/55 = 27 p Kils 1/55, StA Essen - verwiesen,
Das Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung versagt ist.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Krumme | Dr, Augustin Dr. Sauer
Seibert | " Lang-Hinrichsen