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BGH Entscheidung vom 20.12.1954 – 3 StR 550/54

3. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Diplomvolkswirt Robert D aus Bad im TED, geboren an. EB in H@EEED an M

2,) die Ehefrau Lisa eb. x aus Bad Sb im TED, geboren am in Hadg:

wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zoll- und Steuerhinterziehung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iENm> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts in Prankfurt am Main vom 12, Januar 1954 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten sind einer in den Jahren 1947 und 1948 gemeinschaftlich in Fortsetzungszusammenhang begangenen gewerbsmässigen Zoll-, Tabak- und Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne der §§ 396 und 401 b RAbgO schuldig gesprochen worden. Hierwegen sind die folgenden Hauptstrafen ausgesprochen worden:

gegen Robert DB 5 Monate Gefängnis und 3000 DH Geldstrafe,

gegen Lisa DB 4 Monate Gefängnis und 2000 DM Geldstrafe.

Der Schuld- und Strafausspruch hat Rechtskraft erlangt.

Lit der Revision greifen die Angeklagten das Urteil des Landgerichts nur deshalb. an, weil es ihnen unter Verletzung des § 23 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung versagt habe. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Es war rechtlich zulässig, dass das Landgericht, obschon es die persönliche Aussetzungswürdigkeit bejahte (§ 23 Abs 2 StGB), unter Kinweis auf Abs 3 Nr 1 des § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung Anderer und der Sühne für begangenes Unrecht (BGHSt 6, 125) versagt hat.

„uch die Erwägungen, die das Landgericht zu der Annahme gefihrt haben, das Öffentliche Interesse erfordere im vorliegenden Falle die Vollstreckung der verhängten Strafe, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Hierzu führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus:

"Ein solches öffentliches Interesse ist nach Ansicht der Kammer bei umfangreichen gewerbsmäseigen Steuerhinterziehungen stets gegeben. Einen gewissen Schluss

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auf das öffentliche Interesse sieht die Kammer auch in der Vorschrift des § 12 Straffreiheitsgesetzes. Diese Vorschrift schliesst Steuervergehen jeder Art ... von der Straffreiheit aus. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass an der.Verfolgung von Steuerdelikten und der Vollstreckung der deswegen erkannten Strafen auch unter 3erücksichtigung der veränderten Lage, die zum krlass des Straffreiheitsgesetzes führten, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Von einer Strafaussetzung zur Bewährung musste deshalb abgesehen werden".

Daraus glauben die Beschwerdeführer die Meinung des Landgerichts entnehmen zu dürfen, dass Freiheitsstrafen, die für strafbare Handlungen einer bestimmten Art - hier für gewerbsmässige Steuerhinterziehungen - verhängt worden sind, schlechthin, ohne Rücksicht auf die lage des Einzelfalles von der Vergünstigung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen seien.

Eine solche Erwägung wäre allerdings irrig, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl BGHSt 6, 125 und 2 StR 79/54 vom 23. April 1954 = NW 1954, 1087 = IM 8 zu § 23). Sie ist weder mit dem sortlaut des § 23 StGB noch mit dem Grundgedanken dieser erst durch das Gesetz vom 4. August 1953 geschaffenen, in die Hand des Richters gelegten kriminalpolitischen Einrichtung zu vereinbaren. Fätte es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, bestimmte Gruppen von Straftaten, insbesondere die Gruppe der gewerbsmässigen Steuerhinterziehung, allgemein von der neu geschaffenen Vergünstigung der Strafaussetzung zur Bewährung auszuschliessen, so hätte er dies in dem Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht. Das ist nicht geschehen. § 23 Abs 1 StGB weist vielmehr darauf hin, dass die Aussetzungsfähigkeit einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht von der Art und Schwere des der „burteilung zugrunde liegenden gesetzlichen Straftaetbestandes, sondern nur von der Art und

Höhe der jeweils festgesstzten Freiheitsstrafe und von den besonderen Umständen der Einzeltat abhängen. Der Tatrichter hat daher jeweils unter Beachtung der besonderen Iage des Falles zu vrüfen, ob trotz der - hier vom Landgericht anerkannten - günstigen Beurteilung der Persönlichkeit der Täter, insbesondere vom Standpunkt der allgemeinen Abschreckung aus, das öffentliche Interesse im Sinne des

Abs 3 Nr 1 die Strafvollstreckung erfordert.

Ob das Landgericht diesen Grundgedanken des § 23 richtig erkannt und angewandt hat, mag zunächst nach der Fassung

seiner oben im Wortlaut wiedergegebenen Urteilsbegründung zweifelhaft sein, da das im ersten Satz gebrauchte Wort "stets" eine Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalles auszuschliessen scheint. Der Zusammenhang der Ausführungen, insbesondere das in demselben Satz gebrauchte wort "umfangreich", lässt aber mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass für die Versagung der Strafaussetzung der grosse Umfang der hier abgeurteilten strafbaren Handlung bestimmend war, der wegen des Gesamterfolges und der langen Zeitdauer des in derselben Richtung betätigten verbrecherirchen Willens nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben war. Diese Heupterwägung des Landgerichts für die Versagung der Strafaussetzung nach § 23 Abs 3 Nr 1 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Fehlerhaft ist allerdings wie die Beschwerdeführer zutreffend hervorheben, der Hinweis auf die Bestimmung des § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, die nach der Meinung des Landgerichts einen gewissen Schluss auf das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung der wegen Steuervergehen erkannten Freiheitsstrafen zulassen soll. Darin kann dem Landgericht schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Straffreiheitsgesetz von 1949 inzwischen überholt worden ist durch das Straffreiheitsgesetz von 1954,

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das in § 4 auch die Steuervergshen in gewissem Umfang für amnestiefähig erklärt, also den in § 12 des alten Straffreiheitsgesetzes etwa zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken einer Schlechterstellung der wegen Steuervergehen Verurteilten aufgegeben hat. Aus dem hiernach eingetretenen Wandel der Rechtsanschauung hinsichtlich der Amnestiewürdigkeit von Steuerstraftaten folgt, dass heute eine grundsätzliche Schlechterstellung der wegen Steuervergehen Verurteilten bei Prüfung der Aussetzungswürdigkeit der gegen solche erkannten Freiheitsstrafen mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbaren ist.

Dieser Rechtsirrtum kann jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden, da es sich hier um eine blosse Hilfserwägung des Landgerichts handelt, auf der das von der Haupterwägung hinreichend getragene Urteil ersichtlich nicht beruht.

Das Rechtsmittel kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben-

Krauss Martin Maaß Menges Dr. Wiefels