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BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 2 StR 35/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zwischen Erpressung und Bestechlichkeit in der Förm des Porderns einer Entlohnung für pflichtwidriges Verhalten kann Tateinheit bestehen; ‘ j .

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für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

‚Gesetz: StGB §§ 253, 332, 73 4G

Rechtssatz: Zwischen Erpressung und Bestechlichkeit in der Förm des Porderns einer Entlohnung für pflichtwidriges Verhalten kann Tateinheit bestehen; ‘ j

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Aktenzeichen: 2 StR 35/56 " . j Urteil des BGH vom 15. Mai 1956 LG Flensburg

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2 _ StR 35/56

ImNanmnen des Volkes In der Strafsache gegen

den Polizeimeister Rolf AB zus HB, geboren

om (EEE 1910 in KW,

wegen Betruges u.4.

hat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ip in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft;,

Justizangestellter ud als Urküundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 7. Oktober 1955

1.) dahin abgeändert, daß das Verfahren in den N re auf Kosten der Staatskasse eingestellt wird,

2.) mit den Feststellungen aufgehoben im Gesamtstrafausspruch; in diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über # die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen zum Teil fortgesetzten Betruges in sieben Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit Erpressung, Begünstigung im Am+ und schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt

zum Teil zum Erfolg.

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I. Umfang_der Revision.

Der Verteidiger hat bei Einlegung der Revision das Urteil im ganzen angefochten und die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerügt. In der nach Zustellung des Urteils eingereichten Begründung hat er die Verfahrensrüge nicht ausgeführt; sie ist daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig. Im übrigen hat er den Antrag gestellt, das Urteil - also seinem ganzen Umfang nach - aufzuheben. Er hat zur Begründung der Sachrüge allein geltend gemacht, daß das Landgericht in allen zur Anklage stehenden Fällen, nicht nur hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstaten 5-17,eine fortgesetzte Handlung hätte annehmen sollen. Da sich die Ausführungen auf den gesamten Sachverhalt beziehen, ist die Revision nicht beschränkt worden.

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II. Sachrüge.

l. Die Betrugstaten, die das Landgericht unter Nr 1 und 2 als Eingehungsbetrug zu Schaden der DEEEEEEEND KEEEEEED unü des Gemüschänälers Mm peurteilt , hat, sind im April und August 1953 begangen. Es ist kein

Anhalt dafür gegeben, daß der Angeklagte die später began-

genen Betrügereien schon damals auch nur annähernd nach

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Art und Umfang geplant, also einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefaßt hatte. Die Taten sind daher zutreffend als selbstän- ‘ dige Handlungen beurteilt worden. Sie waren am Stich- “ tage des Straffreiheitsgesetzes 1954, dem 1. Dezember 1953, beendet; das Landgericht hat Einzelstrafen von einem und zwei Monaten Gefängnis eingesetzt; eine aus diesen beiden Strafen zu bildende Gesamtstrafe würde also 3 Monate nicht einmal erreichen. Da weitere unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fallende Straftaten nicht festgestellt wurden, unterliegen diese beiden Vergehen nach §§ 2, 11 StFr&G der Straffreiheit. Insoweit ist

das Verfahren nach § 354 Abs 1 StPO von dem Revisionsgericht einzustellen.

2» Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachliche Nachprüfung gibt Anlaß zur Erörterung des Falles SEM. Hierzu hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte eines Tages im September 1954 von dem Gesellen KM, den er mit dem Lehrling DEM trat, erfuhr, er - KM - und seine Arbeitsgenossen müßten zuweilen für den Töpfermeister Sg Überstunden machen und gelegentlich Sonntags arbeiten. Darauf machte er dem SEE Vorhaltungen, daß die Sonntagsarbeit nicht angemel- { det worden sei, versprach aber, der Sache nicht nachzu- \ gehen, sondern sie anders zu erledigen; er sei in Geld- . verlegenheit, Sg möge ihm 120,- DM borgen. Er ver- ; sprach, obwohl er wußte, daß er dies nicht mit Sicherheit einhalten könne, Rückzahlung bis zum 1. Oktober 1954. Sm gab das Geld aus Furcht vor einer Anzeige und in dem Glauben, es bis 1. Oktober 1954 zurückzubekommen.

Der Angeklagte erstattete keine Anzeige, gab aber das Geld nicht zurück. Diesen Sachverhalt würdigt das Landgericht als Erpressung in Tateinheit mit Betrug, schrerer Bestechlichkeit und Begünstigung im Amt. Die Beurar RM u‘ u

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teilung zeigt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des An-

geklagten.

§ 346 StGB wendet sich gegen den Beamten, der pflichtwidrig und wissentlich, obwohl er zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen ist, einen anderen der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzieht. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob § 346 StGB auch anzuwenden ist, wenn dem Begünstigten nur eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 droht. Zwar ist Sonntagsarbeit nach § 12 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 12. Dezember 1953 (GVOB1 1953, 161) nur eine Ordnungswidrigkeit, die Beschäfigung von Jugendlichen, d.h. Personen unter 18 Jahren an Sonntagen nach 88 1 Abs 3, 18, 24 Ges.üb. Kinderarbeit und üb.Arbeitszeit von Jugendlichen vom 30. April 1938 (RGBl I, 437) ist jedoch eine Übertretung. Daß Si auch jugendliche Lehrlinge am Sonntag hat arbeiten lassen, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, insbesondere den in der rechtlichen Würdigung enthaltenen Feststellungen; er hatte sich somit einer mit Strafe bedrohten Handlung schuldig gemacht,

Hiernach ist die Verurteilung nach § 346 StGB gerechtfertigt. j

Bedenken bestehen auch nicht gegen die Anwendung der $$: 332 und 263 StGB in Tateinheit mit § 253 StGB. Der im Schrifttum mehrfach (Frank VII zu § 253; vIII zu § 331 StGB; Schönke-Schröder 7. Aufl IX 5 zu § 253 StGB; a.A. Maurach B.T. § 82 IB1; LK § 253 StGB VII 2) vertretenen Ansicht, daß § 253 StGB den § 332 StGB aufzehre, kann für den Fall, daß der Beamte eine Entlohnung für sein pflichtwidriges Verhalten fordert, nicht zugestimmt werden (vgl RG HRR 1940 Nr 195). Die

hat der Angeklagte den Willen des Verletzten durch zwei

“ HRR 1937 Nr 534). Es bedarf keiner Entscheidung, ob zwi- -

des Reichsgerichts JW 1922, 296 (am Ende).

Tatbestände der beiden Strafbestimmungen decken sich nicht notwendig. Der Erpresser braucht kein Beamter

zu sein; das pflichtwidrige Handeln oder Unterlassen, das der bestechliche Beamte von einer Entlohnung abhängig macht, braucht andererseits für den zur Zahlung Aufgeforderten kein Übel zu sein; für ihn mag eine ungerechtfertigte Bevorzugung in Aussicht stehen. Für die Annahme der Tateinheit spricht auch die Entscheidung

Die Annahme von Tateinheit zwischen Erpressung und Betrug ist im vorliegenden Falle rechtlich nicht zu beanstanden, ohne daß es eines Eingehens darauf bedarf, in welchem Verhältnis beide Strafbestimmungen stehen, wenn das angedrohte Übel nur vorgetäuscht wird. Hier

voneinander unabhängige Mittel beeinflußt, nämlich durch die Drohung mit einer Anzeige und die Täuschung, er werde das Geld zurückzahlen. Das Zusammenwirken beider Mittel hat den Sg zur Hergabe des Geldes veranlaßt; in einem solchen Falle können keine Bedenken gegen die Anwendung beider Strafbestimmungen bestehen (RG GA 51,194;

schen dem in Tateinheit mit Erpressung und Bestechlichkeit begangenen Betrug und dem Verbrechen nach § 346 StGB etwa Tatmehrheit besteht (vgl BGHSt 7, 150); durch die Annahme der Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert.

3. Die Angriffe der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht nicht sämtliche Straftaten als fortgesetzte Handlung beurteilt, sind unbegründet. Die Ausführungen der Strafkammer zum Gesamtvorsatz beruhen auf tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

A: Bei der Zumessung der Einzelstrafen für die Betrugs-

fälle ID: IEEB Volksbank und Lug, die das Land-

gericht mit zwei, drei und drei Monaten Gefängnis geahndet hat, fällt auf, daß es nicht ausdrücklich auf

§§ 263 Abs 2 und 27 b StGB eingegangen ist, obwohl es für die Beantenverbrechen mildernde Umstände angenomien hat. Das Landgericht hat aber die Frage geprüft, ob neben den für Betrug verhängten Gefängnisstrafen Geldstrafen ausgesprochen werden sollten und sie wegen der schlechten Vermögensverhältnisse des Angeklagten verneint, Dem ist zu entnehmen, daß es die Möglichkeit, nur Geldstrafen aufzuerlegen, nicht übersehen hat, aber zu dem Schluß gekommen ist, es sei eine Freiheitsstrafe erforderlich. Dafür spricht auch die für den fortgesetzten Betrug verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis:

Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 1 und 2 des Urteils nötigt aber zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs,

Dr.Dotterweiceh Werner Dr.Schalscha

Menges | Hoepner

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