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BGH Entscheidung vom 05.02.1957 – 5 StR 526/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk!
2 Für die Amtliche Sammlung! 200 092
Gesetzs StGB § 243 Abs 1 Nr 2
Rechtssatzs Zum Begriff des Einsteigens.
Aktenzeichen; 5 StR 526/55 Urteil des BGH vom 5.Februar 1957 LG Verden a.d.Aller
(alts 5 StR 86/56)
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Gerhard \ uuD
zus NEED Kreis gm
geboren am EEE 1924 in ce Kreis rn (EEE,
wegen schweren Diebstahls u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr . >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 19.September 1956
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen schweren Diebstahls nur wegen Diebstahls «verurteilt wird,
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b) im gesamten Strafausspruch sowie hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Die Strafkammer hatte den Angeklagten zunächst wegen räuberischen Diebstahls nach den §§ 252, 249, 250 Abs 1 Nr 53 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hatte sie ihm unter Einziehung seines Führerscheines die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen schweren Diebstahls (Einsteigediebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB) und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie ihn unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist hat sie auf ein Jahr bemessen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung läßt keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Verurteilung wegen Einsteigediebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB hat dagegen keinen Bestand.
Nach den Feststellungen des neuen Urteils, das insoweit von dem früheren Urteil abweicht, entwendete der Angeklagte aus einem Schuppen, dessen Lüftungsklappen zugenagelt waren, fünf bis sechs Bohlen, indem er durch ein größeres Loch, das sich etwa in Brusthöhe in einer Wand des Schuppens befand, seinen Oberkörper in den Schuppen hineinbog und mit beiden Armen die Bohlen an das Loch heranund schräg durch diesss herauszog. Dieser Sachverhalt ver-
mag die Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB nicht zu rechtfertigen.
Hierbei kann uneröriert bleiben, ob der Begriff des Einsteigens im Sinne des § 243 Abs 1Xr 2 StGB, soweit die Vorschrift kier in Betracht kommt, eine steigende (auf- oder absteigende) Körperbewegung des Täters sowie ein Eintreten in das Gebäude, ü.h. ein Eindringen des Täters mit seinen ganzen Körper voraussetzt (so RGSt 4,175; 3573/3547; 6.186/1907; a.A. RGSt 13,257; RG Golta Arch 53,443; BGH NIW 1953,9921°), Auch wenn man der Auffassung ist, daß aus einen Gebäude mittels Einsteigens stehlen kann, wer ohne eine Steigende Körperbewegung und mit nur einem Teil seines Körpers in dieses eindringt, liegen hier die Voraussetzungen des Einsteigediebstahls nicht vor.
Das Gese‘z bedroht die in § 243 Abs 1 Nr 2 StcB aufgeführten Begehungsformen des Diebstahls (Diebstahl aus einen Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen) nicht schor. deskelb mit erhöhter Sırafe, weil der Täter aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume stiehlt. Gesetzgeberischer Grund für die schwerere Bestrafung ist neben dem erköhten Rechtsfrieden des Verwahrungsortes die "schware besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des Diebees" (RGSt 53,262/2637), d.h. die besondere Stärke und Zähigkeit seines verbrecherischen Willens. Sie zeigt sich beim Einsteigediebstahl darin, daß der Täter, um den Diebstahl zu begehen, in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten eindringt, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlosscnen Raumos ergeben. Gerade das Eindringen in sie unter Überwindung solcher den Zugang erschwerender Hindernisse ist für den Begriff des Einsteigens wesentlich (RGSt 6,350; 13,257/3587; 53,174,1757; BGH NIW 1953,992”°),. An dieser Voraussetzung fehlt os aber hier.
Amen ine zen nn engen nen
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Wer, um aus einem Schuppen Bohlen zu stehlen, nicht mehr tut, als daß er durch ein in Brusthöhe befindliches größeres Loch in der Wand des Schuppens seinen Oberkörper in diesen hineinbiegt und alsdann mit den Armen die Bohlen an das Loch heran- und schräg durch dieses herauszieht, dringt nicht unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes ergeben, in dieses ein. Daß der Angeklagte die Bohlen "schräg" durch das Loch herausgezogen, insoweit also möglicherweise Schwierigkeiten überwunden hat, ist in diesem Zusammenhange unerheblich. Das Eindringen in das Gebäude muß unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten erfolgen. Daß der Täter beim Herausschaffen des Diebesgutes aus dem Gebäude Schwierigkeiten zu überwinden hat und überwindet, genügt nicht, um die Annahme eines Einsteigediebstahls zu rechtfertigen.
Der Angeklagte hat sich demnach nicht des schweren, sondern nur des einfachen Diebstahls schuldig gemacht.
Da der Sachverhalt feststeht, kann der Senat den Mangel, soweit er die Schuldfrage betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruches beheben.
Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden. Das gilt insbesondere auch für die Einzelstrafe von sechs Wochen Gefängnis, die die Strafkamer für die Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängt hat. Daß sie durch die rechtsirrige Verurteilung wegen schweren Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann, läßt sich nicht ausschließen. In den Urteilsgründen heißt es zur Begründung dieser Strafe, daß "im Hinblick auf den erheblichen Unrechtsgehalt dieser in zeitlichen - wenn auch nicht rechtlichem - Zusammenhang mit einem schweren Diebstahl
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auf nächtlicher Straße begangenen Tat" der Strafzweck nicht mit einer Geldstrafe erreicht werden könne.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker