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BGH Urteil vom 02.04.1965 – 4 StR 101/65

4. Strafsenat

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StGB § 23 Abs, 2, 3 Nr. 1

Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 23 Abs. 2 StGB nicht allcin deshalb versagt werden, weil dic Verurtcilten Gewerbsunzucht treiben und nicht zu erwarten ist, daß sic ihr Gewerbe aufgeben. Jedoch ist in einem solchen Fall besonders eingehend zu prüfen, ob etwa § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB der Strafaussetzung entgegensteht.,

BGH, Urt. v. 2. April 1965 - 4 StR 101/65 - LG Dortmund

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR_101/6 4_StR_ 101/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. die Proutituierte Anneliese BED zus Dem. scboren am ED 53: in eg:

2, die Prostituierte Erna M ) aus Di: geboren ans 9:5 ir Tue

wegen Meincids u.4a.

Der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung von 2. April 1965, an der teilgenommen haben;

für

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzendcr, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

‚Oberstaatsanvalt ww in der Verhandlung,

Bundesanwalt WW >:i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. September 1964

wird dic den Angeklagten Ep und VB zevährte Strafausscetzung zur Bewährung mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cinc andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiosen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Annclicse BB und Erna MB :cscen Meincids in Tateinheit mit Begünstigung zu je acht Monaten Gefängnis und zu den in § 161 StGB vorgeschriebenen Nebenfolgen verurteilt und dic Vollstreckung acr Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesctzt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Aussetzung der Strafen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis begründet.

1. Der von der Staatsanwaltschaft im Anschluß an OLG Hamm MDR 1964, 775 vertretenen Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden. Es läßt sich nicht rechtfertigen, ohnc weitere»Prüfung der Aussetzungswürdigkeit nach der Einzelpersönlichkeit anzunehmen, daß die Ausübung der Gewerbsunzucht die Erwartung eines gesetzmäßigen und geordneten Lebens im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB in jedem Fall von vornherein ausschließRe.

Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht dagegen. Die weibliche Prostitution als sölche ist weder strafbar noch gescetzuidrig. Sie ist unsittlich und wird daher von der Sitte mißbilligt, vom Recht dagegen geduldet. Dice Polizci als berufene Hüterin der öffentlichen Ordnung schreitet gegen sie nicht ein. Das Recht verweist sic in einen straffrcien Raum; dic soziale Ordnung hat sich mit ihr abgefunden. Einc vom Recht und der öffentlichen Ordnung seit langem geduldete Lebensweise kann nicht deshalb, weil sic der Sittenlchre zuwiderläuft, im Anwendungsberceich des § 23

Abs, 2 StGB als gegen Gesetz und Ordnung verstoßend angcschen werden.

Auch der Zweck des § 23 Abs, 2 StGB spricht gegen dic Auffassung der Staatsanwaltschaft. Die Strafausscetzung zur Bewährung ziclt darauf hin, den straffällig Gewordenen zu resozialisieren (BGUSt 5, 238; 7, 6, 10 f; Schönke/Schröder, StGB, 12, Aufl, § 23 Rdz. 1, 18). Mit der Begehung der Straftat hat er sich außerhalb der rechtlichen und der sozialen Ordnung gestellt.. Die Aussetzung der an sich verdienten Strafe soll ihm den Anrciz geben, sich ohne deren Verbüßung innerlich von der Straftat zu lösen und sich äußerlich in dic Gemeinschaft wieder einzufügen. In erster Linie geht es darum, zu verhindern, daß der fäter wicder straffällig wird und dadurch erncut den Rechtsfrieden stört (BGHSt 7,

6, 9). Bei Angchörigep eines Erwerbszweiges, den dic Rechtsgemeinschaft trotz seiner sittlichen Mißbilligung hinnimnt, wird der Zweck erreicht, wenn die Erwartung begründet ist, daß sic künftig unter der Eimwirkung der Strafaussetzung

die soziale Ordnung nicht über das von der Rechtsgemceinschaft geduldete Maß hinaus stören werden.

Dice gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Hamn (MDR 1964, 775) trügt dem für dic Anwendung des § 23 StGB von Rechtsprechung und Lehre cinhellig ausgestellten Erfordernis, dic Prüfung auf den einzelnen Fall abzustellen, nicht hinreichend Rechnung (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 7, 6, 11; BGH 1 StR 88/56 vom 27. April 1956). Sic spricht den Angchörigen eines bestimmten Gewerbezwciges allgemcin die persönliche Strafaussetzungsmöglichkeit ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Art die von ihnen begangenc Straf-

tat ist, und ohne dic besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die Täterpersönlichkeit im übrigen, zu berücksichtigen. Das entspricht nicht der gesetzlichen Regelung.

2, Die Revision hat jedoch aus cinem anderen Grunde Erfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht geprüft, obwohl hierzu gerade bei schwerwiegenden Taten wie Meineid in der Regel besonderer Anlaß besteht (vgl. BGH 3 StR 390/54 vom 28. Oktober 1954;

3 StR 62/56 vom 7. Juni 1956, angeführt bei Schwarz/Drehcr, StGB, 26. Aufl., § 23 Anm. 2 Bb). In einem Falle der vorlicgenden Art versteht es sich nicht von selbst, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht erfordert. Dice abgeurteilten Straftaten wurden in einem Verfahren begangen, das mit dem Unzuchtsgewerbe der Angeklagten in unmittelbarcom Zusammenhang stand, Die Angeklagten suchten die im Interesse der öffentlichen Ordnung gebotenc Aufklärung der in dem Dirnenhause Linienstraße 24 herrschenden Zustände zu verhindern. Durch eine Vielzahl falscher Aussagen in dem Verfahren haben sie, wie das Landgericht sclbst hervorhcbt, die Wahrheitsfindung in besonderem Maße erschwert. Unter diesen Umständen ist nicht von vornherein auszuschließen, daß eine allseitige Würdigung von Tat und Täter unter Abwägung aller Strafzwecke, insbesondere auch des der allgemeinen Abschreckung, dazu führt, im Intercssc der Allgemeinheit die Vollstreckung der Strafe für notvendig zu erachten (vgl. auch BGHSt 6, 298, 301 = NJW 1954, 1087; EGISt 6, 125, 126 = IM StGB § 23 Ur. 145 BGH NV 1955,

996 = IM StGB § 23 Nr. 23; Schwarz/Drceher, StGB, aa0).

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, auch in der Begründung.

Die Verweisung an cine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.

Krumne Flitner Mayr

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