Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.06.1956 – 4 StR 77/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Kurt W «u aus HB vei vo. geboren am «> 1910 in DEE .xreis sg:
wegen Betrugs, Hehlerei, Verstrickungsbruchs und Unterschlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr: > in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt le >=ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Reeht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts in Münster vom 16. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-— {| —- 1... oo.
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in 13 Fällen sowie wegen Hehlerei, Verstrickungsbruchs und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von 10 Nonaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. BE .
t hat. zu den Fällen 'l, 2 und 5 bis 10 . der Angeklagte habe den Inhabern
oder Bevollmächtigten der betreffenden Firmen, sowie der Zeugin Oo 3 ] (Fall 10) bei Abschluß der Lieferungsverträge vorgetäuscht, ‚er sei zur Leistung des Kaufpreises
in der Lage, obwohl er, wie er wußte, spätestens seit
April 1953 zahlungsunfähig und, 'vermögenslos war. Die Geschädigten hätten diesen Zusicherungen Glauben geschenkt
und auf Grund dieses Irrtums, die Bestellungen entgegengenommen. ' Durch Abschluß der 'Lieferungsverträge hätten sie einen Vernögensschaden erlitten, weil sie Verpflichtunn übernommen hätten, ohne in der Kaufpreisforderung einen tsprechenden Gegenwert zu erlangen. Der Angeklagte
Kabe’ dabei die Absicht verfolgt, sich 'einen rechtswidrigen — Yögensvorteil zu verschaffen, da er. wußte; daß er auf. c Ausführung seiner Bestellungen keinen Anspruch hatte, weil er selbst nicht in der Tage. war, ‚seinen'Gegenverpflichtungen nachzukommen. " u
‚Das. ‚Landger: gemeinsam ausgefüh ar
Trotz ihrer Kürze und des Fehlens der Darlegung näherer Einzelheiten, wie. ‚sie insbesondere hinsichtlich der Täuschungshandlungen angebracht gewesen wären, sind die Ausführungen unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Urteils als ausreichend anzusehen und tragen die Ver-
urteilung wegen Betrugs.
Tanz
Be Wege (vgl u.a. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; BGE 1 StR 526/55
= scheidungen' deskG). Dies entsprach nach den } Feststellun- ‚gen nicht der Wahrheit, wie der Angeklagte wußte,
Vertrages noch vor dem genannten Zeitpunkt Waren abrief. ‚Denn bei Abschluß jenes Vertrages war der Angeklagte noch
. Geschäftsbeziehungen die Pflicht, der Lieferfirma vor dem
lichen Verhältnisse hinzuweisen. Dies entspricht allgemein
“welchen der Angeklagte noch von April 1953 ab sowöhl auf
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Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gswillt, sie zu erfüllen, !lierin liegt gleichzeitig die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht
= IM Ür 33 a zu § 263 StGB Anm 1 und die dort angeführten Ert-
Im Fall 2 (Firma ) liegt ein Eingehungsbetrag allerdings nur insoweit vor, als der Angeklagte, von_ April
als er. auf Grund des im Jahre 1952 abgeschloäsenen Dauer-
nicht zahlungsunfähig. Wohl .aber hatte er nach Treu und Glauben auf Grund der durch den Dauervertrag begründeten
Äbruf weitere Waren auf die inzwischen (seit April 1955) eingetretenen wesentlichen Änderungen seiner wirtschaft-
anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl R6St 70, 155; IW 1934, 1052 Nr 11; BEHSt 6, 198, IM Nr 53 a § 263 Anm 2). Insoweit hat er eine Täuschungshandlung durch Unterlassung vorgenommen,
Die Ausführungen der Revision, es sei nicht erwiesen, daß der Angeklagte nach April 1953 noch Warenbestellungen bzw. -abrufe vorgenommen habe, wenden sich gegen die ausdrücklichen gegenteiligen Feststellungen des Urteils, nach
Grund des Dauervertrages weitere Waren abrief als auch daneben noch weitere Waren bestellte. Sie sind mithin :: unbeachtlich,
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wenn das Landgericht im Falle 10 (RB) angenommen hat, der Angeklagte habe den Erös aus dem Weiterverkauf der von der Zeugin ru bezogenen Bettfedern nicht zur Begleichung seiner Kaufpreisschuld, sondern für den Unterhalt seiner Familie verwenden wollen, so bewegt es sich auf dem Boden der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung. Daß es hierbei die Denkgesetze unä, allgemeinen Erfahrungssätze verletzt habe, ist nicht erkennbar. Entscheidend ist, daß dieser Schluß möglich ist. Zwingend brauchte er nicht zu sein.
I Im Falle 3 |] sind die Tatbestanäserknale des
\ Betrugs ebenfalls erfüllt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für: die Frage, ob ein Vermögensschaden
- entstanden ist, nicht darauf an, ob die Geige, die dem
Zeugen DB nachträglich zur Sicherung überlassen worden
oo ist, dem Wert der Forderung entsprach oder nicht. Selbst
| wenn dies der Fall gewesen sein sollte,- wofür das Urteil. das das Instrument als "nicht wertvoll" bezeichnet, keinen Anhalt bietet, - würde es sich nur wm eine nachträgliche ‘ Wiedergutmachung des durch die Darlehenshingade entstandenen Schadens handeln, die der Verurteilung. wegen voll-
endeten Betruges nicht entgegensteht.
Im Falle 13 (Scheckbetrug) hat der Angeklagte die einzelnen Betrugsakte teils als Alleintäter, teils in Mittäterschaft mit seinem Sohn vorgenomien, teils hat er seinen Sohn zu diesen angestiftet. In diesen letzten Fällen ergeben sich rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung mit den in Alleinoder Mittäterschaft begangenen Verfehlungen (vgl RGSt. 67, 139 £; BGHSt 4 StR 485/51 = IM Nr 2 zu § 331 StPO „Äblehnung einer fortgesetzten Hanälung bei Täterschaft und
hilfe/),Eines Eingehens auf diese Frage bedarf es je-
u) [4]
i doch nicht, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwer+ ist
In übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsirrtun er-
kennen, Die Revision war daher zu verwerfen..
Krumme 02000 Dr. Augustin . Dr. Sauer Seibert “. Lang-Hinrichsen