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BGH Urteil vom 21.03.1956 – 2 StR 596/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BR “

2268 020

na Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Werner K (EEE aus re. in cp.

geboren am I] 1908 wegen Betrugs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der itzung vom 1%. Februar 1957, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.ör.Busch Bundesrichter Dr,Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt a als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz Vie. Revision .des Angeklagten gegen das Urteil

des Tandgerichts in Frarikfurt am Main vom 21. März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kasten des Rechtsmit- 'tels zu tragen.

Yon Rechts wegen

.., wen

Gründe§

nr zn zum

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26. September 1953 wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte diese Verurteilung auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben. Tas Landgericht hat den Argekiagten nunmehr von dem Vorwurf der Untreue und des Besimges in einem Falle (En Aktienbrauerei) freigesprochen, dagegen wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die drei Betrugsfälle waren im dem ersten Urteil. als ein fortgesetzter Bevrug gewürdigt und dafür eine Gefängnisstrafe von neun Monaten festgesetzt worden.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung des Verfahrensreehts und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision hat keinen Erfolge

A. Allgemein ist zu den Revisionsangriffen in allen "drei Fällen folgendes zu bemerken;

Den Betrug findet das Landgericht darin, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der Werner Kg tnbH beim Verkauf von Braugerste die kaufende Brauerei. zur sofortigen Begleichung des Kaufpreises mittels Akzepten varanlaßie, indem er sie durch Übersendung eines Lagerscheines über die gekaufte Menge in den Glauben versetzte, diese Menge be-- finde sich zu ihrer ausschließlichen Verfügung auf lager; während dies nicht der Fall war. Die Brauereien wollten aber die von ihnen gekaufte Gerste vor Lieferung nur damn mit Dreimonatsakzept bezahien, wenn sie dadurch gesichert waren, daß die Gerste bereits zu ihrer Verfügung eingei.agert

PERLE RERFEN

war. Das Landgericht ist demgemäß zu der ifberzeugung gekommen, daß die Brauereien erheblich geschädigt worden sind, weil sie "mit Abschluß des Vertrages nicht lagernde Ger: ste, sondern jeweils nur einen Anspruch auf Liefervng von Gerste eriangt haben, der weniger wert gawesen Bei wie schon daraus hervorgehe, daß die a | GmbH PEN 1sprühe auf Lieferung nur teilweise erfüilt habe". Hierzegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Lie Revision vermißt eine Prüfung def Frage, ob in dem Geben und Nehmen der (Namens-) Iagerscheine eine Einigung über den Eigentwme} 4 übergang liege. Dies ist indessen dem Zusammenhar.s der Urteilsgründe zu ‚entnelimen. Danach gingen die Vertragsparteien : bei den Kaufabschlüssen von der Vorstellung aus, daß mit der ifbergabe des Lagerscheines das Eigentum an der darin verzeichneter Partie Gerste übertragen werden sollte. Der Wille der Brauerei-Vertreter war auch auf diesen nach § 930 BGB möglichen Eigentumserwerb gerichtet und der Angeklagte wußte dies. Der Schaden war also bereits mit Abschluß des Vertrages und Hingabe der Akzepte entstanden, nicht erst

in dem Augenblick, als feststand, daß die Ki GmbH nicht mehr liefern konnte. Es kommt deshalb für die Schuld- _ Frage nicht darauf an, mit welchen Mengen die einzelnen Brauereien ausgefallen sind. Der äußere Tatbestand des 24 Betruges ist dargetan. Die Feststellungen des Landgerichts iassen auch erkennen, daß der Angeklagte einen Kredit erstrebte, den die Brauereien ihm, wie er wußte, nicht einräumen wollten. Damit ist auch die innere Tatseite des Betruges nachgewiesen.

Be duch. die Revisionsrügen zu den einzelnen Betrugsfällen bleiben ehne Erfolg.

I, Der Betrug zum Nachteil der K@B-Brauerei in Zuisburg.

1) Die Revision beanstandet, daß das Landgericht in dem Urteil einen Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, die frühere Angestellte der | GmbH, EB: die bereit: als Zeugin gehört worden war, noch darüber zu vernehmen, ob ein Brief des Frokuristen WED, gerichtet an den Ver. treter Hggp nit Datum vom 14. September 1951, an diesen tatsächlich abgeschickt sei. Die Verteidigung hat eine als Originalkopie bezeichnete Maschinendurchschrift vorgelegt.

a) Die Revision macht geltend, dem Antrag hätte unter allen Umständen entsprachen werden müssen, weil die Zeugin DB] noch nicht entlassen und deshalb ein präsenves Beweis-. mittel im Sinne von § 245 StPQ gewesen sei.

Ein dahingehender Beweisamtrag ist im Sitzungsprotckoll nicht beurkundet, wohl aber in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, Der Berichterstatter hat sich dazu dienstlich dahin geäussert, der Verteidiger habe einen Antrag dieses Inhalts in seinem Schlußvortrag hilfsweise gestellt. Der Senat hat deshalb die Überzeugung gewonnen, daß der Antrag tatsächlich, aber nur hilfsweise gestellt worden ist. Das Tanägerieht durfte ihn daher in den Urteilsgründen beschei-- den, ohne daß es darauf ankam, ob die Zeugin EB Hein Schlußvortrag noch anwesend war oder nicht.

b) Die Revision führt weiter auss Wenn bewiesen worden wäre, daß dieser Brief an Hp tatsächlich abgeschickt worden ist, so wäre dies von Bedeutung gewesen für die Frage, ob der Angeklagte "yon den weiteren Verhandhrgean und Disposi-- tionen" Kenntnis gehabt habe und ob der Zeuge HB zlaubwürdig sei, Der Beschwerdeführer meint demnach, die zu ve-

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weisende Tatsache sei für die Entscheidung von Bedeutung, und es hätte deshalb dem Beweisamtrag stattgegeben werden

müssen. Damit kann die Revision nicht durchdringen,

Das Schreiben vom 14, September 1951 ist die Antwort auf ein Telefongespräch des Vertreters Hg: in dem er über seine Verhandlungen mit der KD- Sr ausrei in Duisbürg ürer einen "Lohn-Malz-Vertrag" berichtet. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Brauerei den Abschluß eines Lohn-Malz--Vertrages abgelehnt und ausdrücklich erklärt, nur einen Gerstenkauf vornehmen zu wollen; auch hat der Angeklagte, wie nach der Überzeugung der Strafkamrer aus dem von ihm diktierten und unterzeichneten Schreiben vom 28. September 1951 hervorgeht, im weiteren Verlaufe der ver-

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traglichen Beziehungen nicht mehr die Vorstellung eines Iohn-Malz--Vertrages gehabt. Unter. diesen Umständen durfts das Landgericht den „Briek. yom L4o ‚September 1951 als überhol,t ansehen. Er hatte für: ‘die Frage nach dem Inhalt des zwischen der KM tn und aer Brauerei geschlossexen Vertrages und für die Vorstellung des Angeklagten von dem ‚Inhalt des Vertrages keine’ Bedeutung mehr. Das Landgericht Die hat ferner ohne Rechtsirrtum verneint, daß es für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen oo 7 auf den Beweis ankommt, daß jener Brief, den Hg nach seinen Bekundungen richt erhalten hat, tatsächlich an ihn abgeschickt worden ist. Die Revision legt selbst nicht dar, inwiefern die Aussage > keinen Glauben verdient. Er hat ausgesagt, daß er sich zunächst darum bemüht habe, für die N) GmbH auch den Auftrag zur Vermälzung zu erhalten, daß ihm dies aber schiießlieh mißlungen sei. Das Landgericht hält diese Bekundungen für glaubwürdig, weil sie mit dem Inhalt der zwischen der

KB !nbH una der Brauerei in der Sache gewechselten Briefe übereinstimmen. Die Absendung des Briefes vom 14 September. 1951, die vom Landgericht ersichtlich nicht angezweifel wird, brauchte es nicht zu. dem Schluß zu vera::lassen, daß Hg den Brief auch erhalten hat und daß seine diesbezügliche gegenteilige Bekundung unwahr ist.

2) Die Ausführungen, mit denen die Revision sich dagegen wendet, daß das Landgericht aus dem Schreiben der KEED cnoE an aie KB-Brauerei vom 28. September 1951 schließt, es sei kein Malzkontrakt abgeschlossen, sondern Gerste verkauft worden, richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind deshalb nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen. Tie Urteilsgründes enthalten für den aufmerksamen und unvcreingenommenen Leser auch keinen Widerspruch. Im Urteil wird dargelegt, daß der Angeklagte im weiteren Verlauf der vertraglichen Beziehungen nicht mehr die Vorstellung eines Lohn-Malz-Vertrages gehabt habe und daß seine diesbezügliche Schutzbehauptung widerlegt sei. Daraus folgt die Überzeugung des Landgerichts, :daß der Inhalt der Korrespondenz das von den Parteien Gewollte wiedergibt, die Korrespondenz also keine "Scheinkorrespondenz" ist, und daß der Angeklagte sich hierüber nicht zu Folge von Informationen, die ihm sein Prokurist wg gegeben haben soll, im Irrtum befunden hat,

3) Die Revision beanstandet femer die Feststellungen des Landgerichts, daß die K@B- Brauerei aus dem Kauf vom 18. September 1951 statt 200 to. Gerste nur 146 to Gerste und aus dem Kauf vom 10. November 1951 statt 200 to nur 195 to erhalten, mithin beim ersten Kauf mit 54 to und beim zweiten mit 5 to ausgefallen sei. Sie meint, nack § 366 BGB müßten die Gerstenlieferungen zunächst auf den ersten Abschluß angerechnet werden. Dieser sei demnach erfüllt.

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POBEFFRFIESSIRNEGE ai

Damit entfalle aber. die Annahme eines Betruges bei dem ersten Abschiuß. Hinsichtlich des zweiten Abschlusses habe der Betrug nicht festgestellt werden können. -:

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Die Berufung auf § 366 BGB geht fehl. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß nach dem Willen der Parteien äils Lieferungen in der Weise auf die beiden Abschlüsse gemazkt worden sind, daß sich für jeden Abschluß die festgestellte Fehlmenge ergibt. Insoweit bekämpft die Revision also lediglich die tatrichterlichen Feststellungen.

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Für die Frage, ob der Angeklagte sich beim Abschluß | des ersten Vertrages eines Betruges schuldig gemacht, ist es zudem, wie bereits dargelegt, ohne Bedeutung, in welchem ” Umfange die Brauerei schließlich nicht mehr beliefert worden ist.

II, Der Betrug zum Nachteil der Del Ritter-Brauerei. |

Der Angeklagte hatte in diesen Falle, in dem er zu-- ii gibt, daß es sieh um ein reines Gerstengeschäft gehandelt 2 @ . habe, zu seiner Verteidigung angeführt, er habe zwar gewußt, daß die im Lagerschein der Firma nr] angegebene Gerstenmenge nicht bei N ] auf Lager gewesen sei; er habe jedoeh seine Lieferanten angewiesen, diese Gerstenmengen: zu DD zu fahren; hierzu sei es nur deshalb nicht gekommen, weil sein Prokurist WB ohne sein Wissen diese Gerste umdisponiert habe; er sei überzeugt gewesen, seine Anweisung werde beim Eintreffen des lLagerscheines bei der FB Brauerei ausgeführt und deshalb in diesem Augenblick die Erklärung in dem lagerschein über die Einlagerung richtig sein.

Die Revision hält die Auffassung des Landgerichts für irrig, die dieses Vorbringen bestätigende Bekundung der Zeugin MG sei ohne Belang. Im Urteil ist das zum Falle KB Brauerei ausgesprochen. Hier hatte der Angeklagte sich in derselben Weise gegenüber dem Vorwurf verteidigt, er habe Lagerscheine über Gerste übersandt, ohne daß die Gerste tatsächlich auf dem lager war, Es ist aber davon auszugehen, daß das Landgericht im falle R „Brauerei gegenüber dem gleichgearteten Schutzvorbringen des Angeklagten aus derselben Erwägung zu derselben tlberzeugung gekommen ist,

Der Bundesgerichtshof hatte zwar im ersten Revisionsurteil erwogen, daß ein Schaden, gesicherte Vermögenslage der Verkäuferin vorausgesetzt, für die Käufer vielleicht‘ dann nicht entstanden wäre, wenn jene mit dem Geldbetrag, den sie dureh die Diskontierung der von den Käufern gegebenen Akzepte. erlangte, sofort Gerste gekauft und für die einzelnen Käufer in Übereinstimmung mit den Lagerscheinen eingelagert hätte. Ob bei solcher Hanähabung durch die Hingabe der Akzepte gegen die inhaltlich unrich-- tigen Lagerscheine den Käufern ein Schaden entstanden war, blieb danach aber eine vom Tatrichter auf Grund der Umstän.. de des einzelnen Falles. zu beurteilende Frage. Da nach den Feststellungen des Tandgerichts der Vermögensschaden den Brauereien bereits mit dem Abschluß des Vertrages und der Hingabe der Akzepte entstanden war, hätte durch eine nacshträgliche Einlagerung der in den Iagerscheinen angeführten Gerstenmengen der bereits entstandene Schaden lediglich wiedergutgemacht werden können. Die Tatsache der betrüge-- rischen Schädigung im Augenblicke des Vertragsabschlusses wäre dadurch nicht aus der Welt geschafft worden. Das Vor-- bringen des Angeklagten war deshalb für die äußere Tatseite ohne’ Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Revision gilt

dies auch für die innere Tatseite, Wie schon hervorgehober, | ergeben die Urteilsfeststeliungen, daß der Angeklagte einen Kredit erstrebte, den die Brauereien ihm, wie er wußte,

nicht einräumen wollten.

Bei dieser Sachlage waren weitere Beweiserhebungen über die Schutzbehauptungen des Angeklagten nicht erforderlich.

IIIe a zum Nachteil der Firma Gebr. gm: D

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1) Im Hauptverhandiungstermin vom 12. März 1956 stellte der Verteidiger folgenden Beweisamtrag:

ERTL, Mi. nun

"In der Strafsache > beantrage ich, für den Fall,! daß das Gericht Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdig- ! keit der Zeugin Dip Haben sollte, den Zeugen Ügp |

= sowohl dem Angeklagten als auch der Zeugin Ep gegenüber zu stellen,

Mit dem Antrag beabsichtige ich, den Zeugen Us, 1 da er sich bei seiner kommissarischen Vernehmung an f das Telefonat mit dem Angeklagten vom 22. Oktober

1951 angeblich nicht mehr erinnern konnte, zu einer ) wahrheitsgemäßen Aussage zu bewegen. Die Zeugin ED hat nämlich heute unter Eid bekundet, daß sie das erwähnte Ferngespräch persönlich mit abgehört hat und daß dabei ausdrücklich vereinbart wurde, der Lagerschein DD solle ohne Rücksicht auf die vom Angeklagten während des Telefongesprächs bekanntgegebene . Tatsache an 0) übersandt werden, daß die entsprechende Gerste erst auf das lager DD zusammengefahren werden müsse",

Das Landgerieht hat diesen Antrag folgendermaßen beschiedens j

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DeUcVe

a) Lem Antrag der Verteidigung auf nochmalige Vernehmung des Zeugen tm wird stattgegsben. Von einer Gegenüberstellung der Zeugin a] und des Angeklagten mit dem Zeugen ig» wird ahgesehen, weil der vernehmende Richter in der Lage ist, die erforderlichen Vorhaltungen zu machen.

b) Der Zeuge soli im Krankenhaus in Kassel vernommen werden.

c) Mit der Vernehmung wird der Berichterstatter beauf- . tragt, dem auch die Terminsbestimmung überlassen bleibt."

Tie Revision findet in der Ablehnung der Fegenübersteilung eine Verletzung der Aufklärungspflicht und eine Beschränkung der Verteidigung.

Damit kann sie nieht durchdringen,

Qb hier eine Gegenüberstellung der beiden Zeugen stavtfinden sollte, stand im Ermessen des Gerichtes, Tatsachen, die nur durch eine Gegenüberstellung hätten geklärt werden können, :standen als Beweisthema nicht in Frage. Es handelte sich nur darum, dem Zeugen VE vorzuhalten, was de”. Angeklagte über den Inhalt des Telefongesprächs vom 22.0ktober 1951 behauptete und die Zeugin DD] bekundet hatte, Diese Vorhalte konnte der vernehmende Richter machen, ohne daß die Erforschung der Wahrheit dabei zu kurz kam, Der Angeklagte hat übrigens der Vernehmung mit seinem Verteidiger beigewohnt und war in der Iage, selbst Vorhalte zu machen.

Die Revisior wendet ferner ein, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Ügg Hätte nicht verwertet werden dürfen, weil bei der Vernehmung der Prokurist

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der Firma Ügim, Sch: und deren Rechösarwal“,

Dr. 2 zugegen gewesen seien, und dies die Aussage des Zeugen beeinflußt haben könne, ferner, weii durch den behandelnden Arzt das Gericht inzwischen erfahren gehabt habe, daß RR oO3<—) an dem Tage der Vernehmung zu einer

. längeren Vernehmung gesundheitlich richt in der lage gewesen sei, und weil das Protokoll über die Vernehmung ursprüng- : lich nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 1§ 8 StPO entsprochen habe und erst nachträglich auf Geheiß des Verneh.. mungsrichters von der Protokollführerin in die gesetzlich na vorgeschriebene Form gebracht sei. Wegen aller dieser Umstände hätte das Landgericht die Vernehmung wiederholen müssen.

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Die Rüge scheitert schon daran, daß alle Prozeßbetei-- ligten der Verlesung der Niederschrift über die kommissari- ; sche Vernehmung des Zeugen ÜgW in Hauptverhanälungs- | termin vom 29. März 1956 ausweislich des Sitzungsprotokolls zugestimmt haben {§ 251 Abs 1 Nr 4 StPO). Das Frotokoll . über die kommissarische Vernehmung enthält den Vermerk: "Der ö Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. R@, wandte | sich gegen die Anwesenheit des Zeugen Sch> uni ’ des Rechtsanwalts Dr. WB". Dieser Vermerk ist nach- „a träglich auf den Berichtigungsamtrag, den der Verteidiger f im Anschluß an die Verlesung der Niederschrift gestellt u hatte, angefügt worden. Wenn der Verteidiger somit auch f die Anwesenheit jeher beiden Personen beanstandet hat, so. hat er doch keinen Rechtsbehelf dagegen ergriffen und sein Einverständnis mit der Verlesung der Niederschrift gleichwohl erklärt. Deshalb kann er aus der Anwesenheit des Prokuristen Sch una des Dr. VOREEEB 7ic::5 gegen die Verwertung der Vernehmungsniederschrift herleiten. Da die Revision nicht angibt, inwiefern das Frotokoll ursprünglich

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den Vorschriften des § 1§ 8 StPO nicht entsprochen habe, ist sie insoweit unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

In der Vernehmungsniederschrift ist als Aussage des Zeugen gib such der Satz beurkundet: "Ich kann dem. nach nicht ausschliessen, daß ein Telefongespräch mit dem Angeklagten geführt worden ist, wie er es behauptet."

Die Revision macht geltend, diese Bekundung häte das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitscrforschungs-- pflicht veranlassen müssen, den Zeugen ÜgD unter ger beantragten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und der Zeugin WEB nochmals zu vernehmen,

Der Angeklagte hatte behauptet, bei diesem Telefongespräsh habe er dem Zeugen {CB mitgeteilt, daß er die unterfränkische Gerste, die er ihm verkaufen wollte, noch nicht auf Iager habe, und sie hätten sich darauf dahin geeinigt, daß der Angeklagte die Gerste auf das Lager DD susammenfahren lasse, daß er jedoch einen Lagerschein über äie volie Merige alsbald nach Herforä schicken rolle, auch wenn die Gerste noch nicht auf Lager sei. Anlaß zu nochmaiger Vernehmung bestand nicht. Der Zeuge hatte sich mehr-- fach dahin geäussert, daß er sich an ein solches Gespräch nicht erinnern könne, und Umstände dargeten, die gegen die vom Angeklagten behauptete telefonische Vereinbarung spra-- chen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine nochmelige Vernehmung zu weiterer Klärung des Sachverhaltes hätte beitragen können, zumal der Angeklagte und sein Verteidiger bei der Vernehmung am 14. März 1956 Gelegen"sit gehabt hatten, auf eine ihnen möglich erscheinende Klärung dieses Punktes durch geeignete Fragen hinzuwirken.

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2) Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte das Lanägericht am 16. Februar 1956 beschlossen, den Prokuristen Sch durch den beauftragten Rich;er in Herford als Zeugen zu vernehmen, weil seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für längere und ungewisse Zeiv Krankheiv entgegenstehe (§ 223 Abs 1 StPO). Anlaß dafür war eine Mitteilung des Reshtsarwaits Dr. Win, Sr ii könne im Termin vom 9. März 1956 ni-h; erscheinen, da =” unmitteibar vor einer Operation stehe und es zu mindesten unwahrscheinlich sei, daß er am Terminstage das Krankenhaus bereits verlassen habe. Der Beschluß wurde am 23. Februar 1956 ausgeführt. Bei seiner eidlichen Vernehmung bekundete Sch. die Ärzte hätten einen Tumor im Leibe festgestellt; der Tag der Operation stehe noch nicht fest; der Arzt habe ihm deshalb jedes körperliche Anstrengung verboten, sö daß er nicht zum Termin nach Frank-Bürt: Feisen könne. Das Protokoll über die Vernehmung Sch «is wurde im Hauptverhandlungstermin "im Einverständnis. aller Prozeßbeteiligten" verlesen.

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"Die Revision macht geltend, der Umstand, daß Sch

1 der Vernehmung |) im städtischen Krankenhaus \e

in Kassel am 14. März 1956 beigewohnt habe, habe erwiesen, aaß er zu dieser Zeit in der Jage gewesen sei, in der Hauptverhandlung in Frankfurt vor der Strafkammer als Zeuge zu erscheinen. Das Landgericht sei deshalb verpflichtet gewesen, ihn in dem neuen Verhandlungstermin vor dem erkennenden Gerieht zu vernehmen, In der Verwertung seiner vor dem beauftragten Richter gemachtanAussage liege ein Verfahrensverstoß (§ 223 Abs 1 StPO).

: Die Rüge hat keinen Erfolgs denn der Staatsanwalt, der Angeklagte und äer Verteidiger haben sich mit der Veriesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung

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einverstanden erklärt (§ 251 Abs 1 Nr 4 StPO).

3) Die Revision versucht ferner unter Nr 8 darzusun, daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt habe; sie gibt jedoch nicht an, welcher

Beweismitsel das Gericht sich hätte bedienaer scilen, vmZ ist daher insoweit unzulässig.

©, Die Annahme, daß die drei Taten des Angeklagter: selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision geht von einem Begriff des fortgesetzten Deliktes aus, den der Bundesge-- richtshof in ständiger Rechtsprechung als irrig bezeichnet hat.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe die Ablehnung des Antrages der Verteidigung, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, nicht begründet. Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. § 267 Abs 3 Satz 2 StPO ist demnach nicht verletzt.

Die Kennzeichnung der Begehungsweise als raffiniert und deren Verwertung als strafschärfender und deshalb die Annahme von mildernden Umständen ausschliessender Gesichtspunkt ist entgegen der Ansicht der Revision sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann keine Rede davon sein, daß damit das Tatbestandsmerkmal der Täuschung nochmals bei der Strafzumessung verwertet worden wäre.

Die Revision macht schließlich geltend, mit der Festsetzung einer Gesamtge: Püngnisstrafe von neun Monaten han das Landgericht das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten verletzt. Sie meint, es müsse von der im ersten Urteil verhängten Gesamtgefängnisstrafe von vierzehz Monaten ausgegangen werden, Dieser lagen drei Einzelstrafen

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zugrundes eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis für den fortgesetzten Betrug, der die drei Betrugsharälungen umfaßte, die das Landgericht jetzt zutreffend als selbs+tän- ' dige Straftaten im Sinne von § 74 StGB gewürdigt hat. ferner eine Gefängrisstrafe von acht Monaten für die fortgesetzte Untreue und eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten für den zweiten Betrug. Die Revision ist nun der Ansicht, die jetzt festzusetzende Gesamtgefängnisstrafe dürfe das Maß nicht überschreiten, das sich ergebe, wenn man die da- ; malige Gesamtgefängnisstrafe von vierzehn Monaten anteilig o @ auf die drei damals verwirkten Einzelstrafen verteile. : Folgt man diesem Gedanken, so würden von der Gesamtgefängnisstrafe von vierzehn Monaten auf die Gefängnisstrafe von neun NMcnaten nur sechs Monate entfallen, Die Revision ist der Ansicht, dieses Strafmaß dürfe jetzt nicht überschritten

werden.

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Diese Auffassung findet in Gesetz keine Stütze. Dedurch, daß das Revisionsgericht das ersta Urteil mit den Feststellungen aufgehoben hatte, soweit der Angeklagte für schuldig befunden worden war, sind auch die verhängten Strafen beseitigt worden, Stellung und Aufgabe des Tatrichters bei der neuen Festsetzung der Strafen unterscheiden sieh in nichts von der Stellung und Aufgabe des früheren Richters, Der jetzige Richter ist nach § 358 Abs 2 StPO nur insofern gebunden, als er keine die frühere Einzelstrafe für den fortgesetzten Betrug überschreitende Einzelstrafe für jeden der drei seibständigen Betrugsfälle und auch keine die frühere Einzelstrafe überschreitende Gesamtgefängnisstrafe festsetzen darf (BGHSt 7, 865 RGSt 67, 236 /2417). Diese Grenzen hat das Landgericht eingehalten,

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Nach allem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Baläus Busch Dr.Dotterweicn

Scharpenseel Menges