Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 15.03.1956 – 3 StR 23/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 23/56 222 6 010 \,
Lee m ER un nn m nt
ImNamen des Yolkes
In der Strafisache
gegen
1. den Gelegenheitsarbeiter Herbert R nn aus F dort geboren an 19532, zur zn in Untersuchung 2. die Hausfrau Er
i F ika_R geb: I O3 7) aus dort geboren am 1935;
#3. die Hausfrau Maria-inna U ‚„ geboren am Hailt in anderer Sac
1951 in M 10; - “
4. den Feinmechsniker Günter S dort geboren an 1929;
wegen schweren Raubes u. &
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
15. März 1956, an der teilgenommen haben: |
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ir Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
eründe
I*
1. Schwerer Raub
a) Die Anwendung der §§ 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 3 StGB hinsichtlich der Angeklagten Herbert und Erika RB ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden, Unter den im Urteil festgestellten Umständen konnte die auf rg abgefeuerte Gaspistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr 1 StGB angesehen werden (BGHSt 4, 125). Unzulänglich sind jedoch die kurzen Bemerkungen des angefochtenen Urteils zu dem Tatbestand des § 316 a StGB (räuberischer Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs). Daß die beiden Angeklagten den Raub an dem in dem Kraftwagen mitfahrenden Bo 3 7] unter Ausnutzung dieser besonderen
‚Verhältnisse unternomiwen und ausgeführt haben, kann nach den in den Entscheidungen BGHSt 5, 280 und 6, 82 ausgesprochenen
Rechtsgrundsätzen nicht zweifelhaft sein. Ihr Tatplan ging dahin, PM in den Kraftwagen SED :. 1ocken, an einen einsamen Ort außerhalb der Stadt zu fahren und ihm dort mit Gewalt sein Geld wegzunehmen. Demgemäß benutzten sie den Kraftwagen bereits planmäßig zum Aufsuchen des auf andere Weise nicht ohne weiteres erreichbaren Tatorts. Unterwegs gelang es ihnen, den argwöhnisch gewordenen ru zu besänftigen und wieder zum Besteigen des Wagens zu bewegen. Die Ehefrau r> begann mit der Gewaltanwendung gegen ihn bereits im fahrenden Wagen, wo keine Flucht und nur sehr beschränkte Gegenwehr möglich war. Das gilt auch für die Schüsse des Ehemannes To %\ aus der Gaspistole in das Gesicht rm. die ihn benomnen machten. Die weitere Tat spielte sich neben dem Fahrzeug ab, mit dem die Angeklagten dann entfloben, während sie > besinnungslos auf den Fahrweg liegen ließen. Dieser Tatplan und Tathergang zetzte
die Ausnutzung der erwähnten Verkehrsumstände geradezu voraus. Er gründete sich auf sie und konnte ohne sie in dieser
Weise nicht ausgeführt werden. Nachdem sich rg auf die Fahrt eingelassen hatte, war es ihm durch diese Unstände stark erschwert, sich der Tat noch wirksam zu erwehren.
Die Vorschrift des § 316 a StGB beschränkt sich keineswegs auf gewalttätige Angriffe von außen her gegen die Insassen eines fahrenden Kraftfahrzeugs (Autofalle) oder auf An.riffe gegen den Fahrer des Fahrzeugs, mögen derartige Taten bei
ihr auch im Vordergrunde stehen. Sie erfaßt alle räuberischen Angriffe auf Insassen von Kraftfahrzeugen,soweis sie unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vor sich gehen.
Der innere Tatbestand des § 316 a setzt nur voraus, daß die Angeklagten das Hitwirken dieser besonderen Verkehrsumstände kannten und wußten, daß diese der Tatdurchführung nicht unwesentlich dienten. Der besondere Schuldvorwurf der Vorschrift, der die erhöhte Strafdrohung rechtfertigt, liegt naturgemäß nicht darin, daß derartige Täter über jene besonderen Umstände oder Zusammenhänge nachdenken und mehr oder weniger zutreffende allgemeine Betrachtungen über sie anstellen, ohne sich von der Tat abhalten zu lassen, sondern darin, daß sie den zu Beraubenden wissentlich und willentlich in tatbestandsmäßige Umstände versetzen, welche eine Abwehr des räuberischen Angriffs erfahrungsgemäß besonders erschweren und die Gefährlichkeit der Tat erhöhen, oder daß sie das Vorhandensein solcher Umstände erkennen und für. . . ihre Zwecke ausnutzen. Die innere Tatseite setzt daher nur voraus, daß der Täter das Vorhandensein dieser Umstände kennt, sei es, daß er sie planmäßig selbst herheiführt oder daß er ihr Vorhandensein ausnutzt. Überlegungen darüber, daß das Gesetz ein solches Vorgehen als Ausnutzung jener Umstände
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bezeichnet und mis erhöhter Strafe bedroht, brauch“ er eben: sowenig anzustellen wie der Einbrecher über die rechtiiche Beurseilung seines Vorgehens, Dies hat die Strafkammer ver-
Im - 1. kannt,
Soweit es die Eheleute RP >+etriftt, nat das Rechtsmittel daher Erfolg. Bei der Ehefrau RB sind die Verschriften der §§ 105 Abs 1, 17 J@G 1953 ohne ersichtiliche: Rechtsverstoß beachtet worden.
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b) Unbegründet ist die Revision an sich, soweit sie die Nichtverurteilung der Angeklagten vB wegen Raubes angreift, Die im Urteil festgestellten Umstände machen die Angeklagie dar Mitwirkung bei dem Raub verdächtig, Dies hat die Strafkammsr Jedoch beachtet. In rechtlich nicht anferkiharen. ihr allein
Li vorbehalt ngen der Bewsiswürsigung /§ 261 StPD) ka
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sie die Überzeusun
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erlangt, daß eine solche Mitwirkung nicht ausreichend feststeht. Dagegen kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht mit einer eigenen abweichenden Beweiswür--
digung ankämpfen.
Gleichwohl war der Freispruch aufzuheben. Der gesamte Anklagevorwurf gegen die sämtlichen Angeklagten kann nur einheitlich beurteilt werden. Auch hängt die Frage, ob die Angeklagte I] der unterlassenen Hilfeleist tung (8 330 c Ste) sshuldig ist, mıt von ihrer etwaigen strafbaren Beteiligung an dem Raube ab (unten 3),
2._ Schwere uppelei, Zuhäölverei
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Insoweit ist die gegen den Ehemann RED serichtete Re-- vision begründet, Es mag dahinstehen, ob die bisherigen Urteilsfeststeillungen dem äußeren Tatbestande der Zuhälterei
serien Der äußere Tatnestanä der schweren Kurpelei ist 93
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erfüllt, Freigesproshen
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Angeklagten nur, weil. sie sich nicht davon überzeugen konnte,
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‚ssächlich von Geschiechtsverkehr seiner Ehefrau e 'ür einen Freispruch
8 gewußt und diesen auch gekiiligt hat". von dem Vorwurf der Kuppelei genügt dies unter den festgestellten Umständen richt. Zu ihrer Bejahung genügt das bloße Vorszhubleisten, selbst wenn es nicht zur Unzucht kommt. rED kat seine Ehefrau nachts auf die Straße und in Lokale tv, damit sie unbekannte Männer zum Schnapstrinken egen Bezahlung in die Wohnung bringe. Es lag nahe, daß es unter solchen Umständen in der Wohnung zu Unzuchtshandlungen kommen werds oder daß der Angeklagte durch sein Verhalten und daß der als intelligent bezeichnete Angeklagte, der sich dem Urteil zu-
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jedenfalls günstige Gelegenheit dazu schu
folge im Nebenraum zum Eingreifen gegen zuäringliche Gäsve bereithieli, dies erkannte. Daher hätte geprüft werden müssen,
e ob Be icht mit unzüchtigen Handlungen oder ' für soiche Handlunge
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3._Unterlassens Hilfeleistung ($_330 >
Bei den Angeklagten vn und SB ;ann weiter-
hin ein Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung in Betracht kommen. Die Strafkammer hat bisher nicht die Überzeugung erlang®, daß sie an dem Raube der Eheleute > strafbar beteiligst sind. Führt die künftige Hauptverhandlung zu demselben Ergebnis, so ist die Vorschrift des § 330 e StGB auf sie anwendbar (BGHSt 3, 65, 67). Selbst wenn sie die Gewaltanwen-
dung gegen Tg für einen Eifersuchtsekt des Ehemannes RD hielten und glaubten, nur einer tätlichen Auseinandersetzung
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und nicht einem Raube beizuwohnen, so nahmen sie doch wahr,
daß PB ::::: = rilflos auf dem Fahrweg liegenblieb und sich in weiterer Gefahr für Lsih vwnd Leben befand. Sie kannten im
inblick auf ihn die Umstände, die gemäß § 5309 c StGB siren
Unglücksfall ausmachen (BGHSt 3, 65), ohne daß es auch hier
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darauf arkommt, ob sie die Entstehung der Gefahr als een £Zall betrachteten und sich darüber überhaupt Gedanken machten, Hilfeleistung war offensichtlich erforderlich, Die Strafkammer hätte also von ihrem Standpunkt aus prüfen müssen, 0D sie den Angeklagten MED vr: SEE nach 5 330 = s:53 :n 1rgendeiner Form zuzumuten war. In der Unterlassung lieg Rechtsfehler. Die Anwendbarkeit des § 330 c StGB entfällt bei sirafharer Beteiligung an dem Raube,
Auf der Fahrt zum Tatort hatte sgauEB in seiner Ange-
Trunkenheis das Fa BArzeUG mehrfach auf den Bür re gelenkt
de bei der Kückfahrt dadurch straffällig, daß sie von den Räubern Geld annahm, dessen strafhare Herkunft sie nach den Um- .‚ständen annehmen mußte, Beides steht der Zumutbarkeit der
Hilfeleistung nicht entgegen. Die Verkehrsstraftat sBB> WB: eine Verkehrsgefährdung oder eine Übertretung, steht mit dem Raube in keinem rechiiichen Zusammenhang, Sie besei-
igte für sich allein nicht die allgemeine Rechtspfiicht Senn, in geeigneter Weise für Hilfe zu sorgen. Die Angeklagte OD hatte sich bis zur Entgegennahme der 100 DM aus der Tatbeute überhaupt noch nicht strafbar gemacht und verletzte daher ebenfalls ihre Hilfspflicht nach § 330 ec StGB, sofern nicht andere Umstände, über die sich die Strafkammer noch zu äußern hätte, ihr die Hilfeleistung unzumutbar machten. Für die Zumutbarkeit Zäilt ins Gewicht, daß Personen, die nicht unmitt elbar als Täter, Anstifter oder Gehilfen an der Tat, welche für den Verletzten einen Unglücksefall darstelit, betei-
ligt und daher hilfspflishtig sind, ihre Hiifspflicht unter Umständer noch immer in einer Weise erfüllen können, die keinen Verdacht auf sie wirft, Im übrigen aber widerspricht es
in hilfloser Lage verlassen. Dies kann bei ihnen bei der
Strafbenessung erschwerend berücksichtigt werden, Dagegen a a
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bestehr kein dursägreifender Grund, äasselbe auch für Hehler oder für Begünssiger der Tatveilnehmer oder für anderweit strafbar gewordene Personen anzunehmen, » snderweii straf bares Verhalten oder die Begehung einer späteren selbständigen Hehlerei oder Begünstigung kann von Rechts wegen keilnen ausreichenden Grund abgeben, sie von d
die grundsätzlich jeden trifft, freizustellen.
Der Angeklagte EEE nicht wegen Übertretung der 88 2, 71 StV29 bestraft werden dürfen, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt war (§ 67 Abs 3 StGB). Verfehlt sind jedoch die Ausführungen, mit denen die Svrafkammer die Ärwenäbarkeit des § 5315 a Abs 1 Nr 2 StGB verneint hat. Als SEE :cn Kraftwagen, der seiner Bekannten gehört und in. welchen vier weivere Personen saßen, zum Tateri fuhr, geriet -er "infolge seiner Trunkenheit mehrere Male auf:.den-Bürgersteig", weshalb rg das Steuer übernahm, Unver diesen Umständen kann die Anwendung des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB nicht. mit der kurzen Bemerkung abgelehnt werden, die Verursachung einer "konkreten Gemeingefahr" könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Diese Begründung zeigt, daß die Straf. kammer den Inhalt dieser Strafbestimmung nicht beachtet hat.
a) Gemeingefahr ist nach § 315 Abs 3 StGB unter anderem eine Gefahr für bedeutende Sachwerie, die in fremdem Eigentum stehen, Der Angeklagte fuhr in trunkenem Zustand mehrfach auf den Bürgersteig. Er kann daher, abgesehen von weiteren Gesichts
vunkten nach § 315 a Nr 2, einen in fremdem Eigentum stehenden erheblichen Sachwert, nämlich das Fahrzeug, geläkrr-
dev haben. Ausnahmsweise mag es auf ausgebauten städtischen Straßen bei größeren Baulücken, wern auch sonst keine Hinder-
nisse vorhanden sind, gegen welche das Fahrzeug prailen kan,
anders liegen, Im Regeifail wird jedoch unter solchen Tmständen die Gefahr einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs
und damit eine Gemeingefahr gemäß § 315 Abs 5 vorliegen, Das Landgericht wird dies zu untersuchen haben.
bY Unbeachtet ist weiterhin geblieben, daß unbeherrschies Fahren in trunkenen Zusvande auch eine Femeingefahr für die Wageninsassen mit Ausnahme des Fahrers, der nach § 315 it hierwuter rechnet, mit sich bringt, BGHSt 6, 100;
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6, 252. Von einem Sachverhait, der ausnahmsweise auf eine’ rechtlich beachtliche ®enehmigung einer solchen Gefährdung durch die Mäitfahrenden schließen ließe, kann nach den nisherigen Teststeilungen keine Rede sein, Der Sachverhalt is
unter diesem Gesichtspunkt erneut zu prüfen,
a) Soweit das Landgericht kei Ger Ang eklagien “REED euf zwei Monate Gefängnis erkannt hat, hätte die Anwendbarkeit des § 27 b StGB geprüft werden müssen, bevor über die
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faussetzung Zur Bewährung entschieden wurde.
h) Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, auf u welche Strafe bei dem Angeklagten su» die Untersuchungs-. hafı angerechnet worden ist. .
e) Die Erwägungen der Strafkammer zur Belassung der Fahrerlaubnisse der Angeklagten RB ni |] sind unzulänglich und widersprechen dem Zweck des § 42 m StGB, ungeeig-
ıete Kraftfahrer dem Verkehr fernzuhalten, Sie beschrän. . ax
ken sich auf wenige formelhafte Bemerkungen. Was den Angeklagien ...
RD angeht, so bleibt zu prüfen, aus welchem rechtlichen ass, Grunde Ale Begehung eines sıhweren Raubes, gegehenanfalls unser Ausnutzung der Verkehrsverhältnisse, durch seinen jungen Mann, der dem Urteil zufolge seit längerer Zelt ln zweifeihaflsr Weise
2 seinen Unterhalt erwirbi, nicht ausreich‘, d’s Ungesilgrevheit
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als Kraftfahrer darzutun, Ähnliches gilt für die durch Förderung der Fiucht im Kraftwagen begangene Begünstigung des Ande. Auch hier muß die Uriveilsbegründung mit dem Inhalt und
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Zweck des Gesetzes nachprüfbar im Einklang stehen.
Glanzmann ' Koeniger Busch
Jagusch Dr.Schalscha