Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 13.03.1956 – 1 StR 26/56

1. Strafsenat

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2266 06

EN

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Kurt E ib, olınc festen Wohnsitz, geboren am En 1950 in SCeuuuuß:

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senats räsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Eundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret ED als Vertreter der BundesanYaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die 2evision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, daß er im Falle 10 (Wege) wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit nit Urkundenfälischung verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:

Ihm wird die seit dem 22. November 1955 weiter erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

2.

Der Angeiilagte ist wegen zehn Verbrechen des Betrugs im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision bleibt erfolglos,

1.) Die Verfahrensrüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht zurückgenommen.

2.) Die Sachrüge ist unbegründet.

a) Mit Unrecht wendet sich der Angeklagte dagegen, daß das Landgericht ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Allerdings legt die Strafkammer nicht, wie es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspräche (u. a. NJW 1953,

673 Nr 16; 1954, 846 Nr 19), für jede der früheren und der

Jetzt abgeurteilten Straftaten einzeln dar, inwiefern sie

nach den äußeren Umständen ‚unter denen sie begangen ist,

und nach den Beweggründen des Angelilagten als Ausiluß eines

ibm innewohnenden verbrecherischen Hanges erscheint. Bei der besonderen Lage des Falles, vornehmlich der erheblichen An-

zahl gleichartiger Straftaten, genügen aber die insgesamt getroffenen Feststellungen den Anforderungen der Rechtsprechung.

. Der Angeklagte hat, nachdem er - noch nicht 18 Jahre alt - mit Schwarzhändlern in Berührung gekommen wär, Geld aus einer Bahn:.ofskasse entwendet. Er wurde deswegen aus dem Dienst der Bundesbahn entlassen und zunächst auch aus dem Elternhaus verstoßen. Alsbald beging er eine Reihe von Scheckbetrügereien, durch die er die Spar- und Darlehenskasse der Bundesbahn um 6 - 7000 DM schädigte. Auf Grund dessen wurde er erstmals, zu vier Monaten Jugendgefängnis, verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe (15: September 1949) im Elternhaus wieder aufgenommen

vnd in eine Arbeitsstelle vermittelt, gab er beides schon nach kurzer Zeit auf und verübte nunmehr von Anfang 1950 bis Lliitte 1954 zahlreiche Betrügereien im Inland und im Ausland. Er vurg deswegen finfmel zu längeren Gefängzuisstrafen verurteilt, darunter dreimal zu solchen von einem Jahr. Die letzte (cinjährige) Freiheitsstrafe wurde von einem schweizericchen Gericht gegen ihn ausgesprochen. In dem erwähnten Zeitraun, von März 1950 bis September 1954, befand er sich insgesamt nur etwas über ein Jahr in Preiheit, meist nur einige Wochen

oder lionate, längstens knapp ein halbes Jahr. Die übrige

Zeit brachte er im Gefängnis zu. Auch seit dem 20. September 1954 befindet er sich wieder in Haft:

Die Straftaten des Angeklagten beruhen auf seiner Neigung zur Großmannssucht und Hochstapelei, wie schon bei Seiner ersta Verurteilung und in späteren Urteilen wiederholt festgestellt wurde, und wie auch die jetzt ebgeurteilten Taten größtenteils ergeben, In den weitaus meisten Fällen handelt es sich um Darlehens- und Kreditschwindeleien. Er beging sie, gleichviel ob er in der Sicherheit eines bürgerlichen Daseins Fuß gefaßt oder, eben erst aus der Haft entlassen, sie noch gar nicht wieder gewonnen hatte. Arbeitsstätte, Elternhaus und Ehe waren ® ibm kein Halt. Er setzte sie bedenkenlos aufs Spiel, seinem Hange nachgebend; er nutzte zu Betrügereien gerade solche’ Köglichkeiten aus, die sich ihm durch eine kaum erlangte Beschäftigung boten. Er betrog - wenigstens in den hier abzuurteilenden Fällen - Bessergestellte wie weniger Begüterte, Fremde gleichermaßen wie Bekannte, in je einem Fall auch einen Arbeitskamerader‘ !und einen Zimmergenossen.

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Die Ieträge, um die er seine Opfer schädigte, sind allerdings im Durchschnitt des Einzelfalles - abgesehen von der Jugendverfehlung im Jahre 1948 - nicht sehr hoch; in manchen Fällen sind sie gering oder berühren doch die Grenze des Ge-—

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ringwertigen. Die Frage lag daher nahe, ob der Angekiagie insoweit nicht aus einem eingewurzelten Hang, zu betrügen. sondern aus -— sei es auch vielleicht verschuldeter - Not gehaudelw hat. Das Landgericht hat die Frage indes nicht überschen. Es zicht vielmehr daraus, daß der Angeklagte "regelmäßis

eine an zich anderweitig behebbare MWotlage kriminell zu löccen pflegte", Schlüsse auf die Gefährlichkeit seiner Charakterschwäüche. Freilich legt es nicht näher dar, in welchen Fällen er sich in einer Notlage befand und inwiefern er diese

auf andere als auf strafbare Weise hätte überwinden können (vgl dazu 5 StR 696/54 vom 15. Februar 1955). Auch hier rechtfertigt aber der Urteilszusammenhang die Ansicht der Strafkammer. In dem ersten der 'jetzt abzuurteilenden Fälle, in dem sich der Angeklagte von dem Gastwirt MB zunächst 5.- DI und an demselben Tage mit anderer Begründung nochmals 4.- DM betrügerinch verschaffte, sprechen dafür die wiederholte Ausnutzung derselben Gelegenheit an einem Tage und die Nähe des Tatorts beim Wohnort der Eltern des Angeklagten und den seiner damaligen Ehefrau. Im’Falle seines Zimmergenossen Mi (9), den er um 50.- DEU betrog, ergibt sich jene Folgerung daraus, daß er den Petrag aus Furcht vor der Entdeckung anderer Betrügereien zur Flucht benutzte; im Falle VB (10) zus Ger großsprecherischen Art, mit der er in einer Gaststätte den dort als Kellner beschäftigten VB un 25.- DH schädigte unter dem Vorgeben, er sei der Sohn des bekannten Sup Tuchhändlers KW: Als er das schließlich noch in Betracht kommende Darlehen von 50.- DM seinem Arbeitskameraden Schu (Fell 8) ablistete, kenn er sich deswegen nicht in einer auf redliche Weise nicht zu überwindenden Wotlage befunden haben, "weil er in Arbeit stand, allenfalls aber erst wenige Tage arbeitslos war und überdies kurz zuvor 50.- DM betrügerisch erlangt hatte (Fall 7).

. stichhaltig. Von einem Verbrauch der Strafklage im Falle 2

.gerichts Ludwigsburg keine Rede sein. Der Annahme einer fort-

Nach dem Gesamtbild, das die Urteilsfeststellungen gewinnen lassen, ist es somit ein Wesenszug des Angeklagten,

daß er unabhängig von seiner jeweiligen wirtschaftlichen Lage, sogar unter Freisgabe gesicherter Daseinsbedingungen, seiner Neigung zu Angebertum und Hochstapelei nachgihbt, weder durch sittliche kücksichten gehemmt noch bisher durch staatliche Strafübel beeindruckt. Unter diesen besonderen Umständen

ist es kein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler, wenn das Landgericht, ohne das bis ins einzelne darzulegen, allgemein angenommen hat, der Angeklagte habe bei wirtschaftlicher Notlage vorgezogen, sich der Bedrängnis auf strafbare anstatt auf redliche Weise zu entledigen, weil

er sich auch da von seiner Charakterschwäche habe treiben lassen. Somit ist auch die Verurteilung. des Angeklagten

als eines Gewohnheitsverbrechers und - bei der großen Anzahl der Betrugsfälle, ihrer zeitlichen Dichte, der raschen Rückfälligkeit und dem sich darin offenbarenden Hang des Angeklagten zum Betrügen - als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht zu beanstanden {§ 20- a Abs 1 StGB).

b) Damit erledigt sich zugleich die Rüge der Revision, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht keine mildernden Umstände zugebilligt (vgl § 264 Abs 2 StGB mit § 20 a Abs 1 StGB).

c) Das übrige Revisionsvorbringen ist: gleichfalls nicht

(HB Kann inhalts der Akten Ls 375/53 des Schöffen-

gesetzten Tat steht entgegen, daß der Ange..lagte nach dem festgestellten Sachverhalt jedesmal mit neuem Tatvorsatz gehandelt hat. Der behauptete Widerspruch zwischen den

Urteilsausführungen, mit denen das Landgericht einerseits

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die -Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers darlegt, und jenen, mit denen ss andrerseits begründet, daß die öffentliche Sicherheit seine vicherungsverwahrung noch nicht erfordere, besteht nicht; denn für die erste Frage kormt es auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an, für die zweite auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung(BGHSt 1, 66,

94): '

‚as die schriftliche Revisionsbegründung für die Gesamtstrafbildung daraus herleiten will, daß der Angeklagte alle Taten vor seiner Verurteilung durch das schweizerische Gericht, in den Fällen Mm (1) und Ho (2) auch vor der letzten inländischen Verurteilung durch das Schöffengericht Ludwigsburg (7. Juli 1953) begangen hat, ist mit § 79 StGB nicht vereinbar. Die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Ludwigsburg war am 17. Mai 1954 verbüßt, also vor der Verurteilung des Angeklagten in den gegenwärtigen Verfahren. Einc ausländische Verurteilung kommt für § 79 StGB überhaupt nicht in Petracht (IM Nr 1 zu § 335 StGB).

d) Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind in dem landgerichtlichen Urteil auch sonst nicht erkennbar, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des § 264 a StGB (siehe unter 2 a).

Bei der Fassung des Urteilssatzes hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte im Falle Vin (10) zugleich wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 73 StGB). verurteilt worden ist. Das Versehen kann der Senat berichtigen: 8 358 Abs 2 StPO steht dem nicht entgegen, weil die gegen den Angeklagten erkannte Strafe nicht geändert wird.

Nach Lage des Falles hält es der Senat für angezeigt, dem Angeklagten die weiter erlittene Untersuchungshaft in vollem Umfange auf die Strafe anzurechnen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Martin

. Hübner Dr. Hengsberger