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BGH Urteil vom 15.02.1955 – 5 StR 696/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Täter muß die Tat, die der zweiten früheren Verurteilung zugrunde lag, nach der Rechtskraft des ersten Urteils und die neu abzuurteilende Tat nach der Rechtskraft des zweiten Urteils begangen haben.
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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StGB § 20a Abs 1
Rechtssatz: Der Täter muß die Tat, die der zweiten früheren Verurteilung zugrunde lag, nach der Rechtskraft des ersten Urteils und die neu abzuurteilende Tat nach der Rechtskraft des zweiten Urteils begangen haben.
Aktenzeichen: 5 StR 696/54 Urteil des BGH vom 15.Februar 1955 IG Hamburg
5 StR 69 6/54
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Erwin R EEE zus Tamm; geboren am NEED 1910 ir ro
wegen Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Xotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Tip wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. August 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es gegen den Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher Strafe und Sicherungsverwahrung verhängt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.
- Von Rechts wegen -
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- 2.
gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten RB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeoränet und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur gegenüber dem Strafausspruch und der Anordnung der Sicherungsverwahrung Erfolg.
T.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Chinese Ma Ting CilBnoch Gewahrsan an den zwei Kkoffern und den beiden Ledertaschen hatte, als cer Angeklagte sie an sich nahm. Die Gepäckstücke standen nach dem Urteil im Hotelzimmer des Chinesen. Dieser hatte die Unterkurft noch nicht aufgegeben, insbesondere nicht etwa dadurch, daß der Angeklagte heimlich die Hotelrechnung bezahlt und dabei eigenmächtig erklärt hatte, ka Ting CB werde noch am selben Tage ausziehen, Ohne Rechtsirrtun nimmt das Landgericht an, daß der Chinese den Gewahrsam an seinen Sachen im Hotelzimmer behielt, obwohl er sich mit dem Angeklagten auf dessen Veranlassung vorübergehend aus dem Gasthof entfernte. Diesen Gewahrsam brach der Angeklagte, indem er die zwei Koffer und zwei Taschen ohne Wissen des Eigentümers aus dem Gasthof abholte, Daran ändert nichts, daß die Gastwirtin dies infolge einer Täuschung duldete. Dadurch gab sie allenfalls ihren eigenen Mitgewahrsam freiwiliig auf. Um diesen handelt es sich hier aber nicht.
II.
Die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs 1 StGB hält jedoch der rechtiichen Nachprüfung nicht stand.
1.) Schon die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB liegen nicht vor.
Die Strafkamner verwertet als erste Verurteilung des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.0ktober 1946. üs ist aber erst am 30.April 1947 rechts._ kräftig geworden. Inzwischen hatte der Angeklaste in der Zeit vom 29.Oktober bis 19.November 1946 die Taten verübt, die zusammen mit einem Diebstahl in der ersten Hälfte des Jahres 1946 dem Urteil vom 4.März 1948 zugrunde lagen. Dieses zieht die Strafkammer als zweite Verurteilung im Sinne des § 20a Abs 1 StGB heran.
Diese Bestimmung setzt zwar ihrem Wortlaut nach nur zwei rechtskräftige frühere Verurteilungen voraus. Ihr Sinn ist aber, daß die zweite Tat nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen worden sein muß. Dies ist die Auffassung des Neichsgerichts (vgl RGSt 68,427/4287; RG 97 1935,932 Nr 13; 2135 Nr 6). Der Senat ist ihr schon in seinem nichtveröffentlichten Urteil vom 3.November 1953 (5 StR 479/53) mit der Begründung beigetreten, im Gegensatz zu § 20a Abs 2 StGB sehe § 20a Abs 1 StGB ein Anzeichen für die Gefährlichkeit des Täters darin, daß er sich jeweils durch die rechtskräftige Verurteilung nicht habe warnen lassen. Für diese Auslegung spricht auch § 20a Abs 3 Satz 1 StGB. Nach ihm bleibt eine frühere Verurteilung außer Betracht, wenn "zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat! mehr als 5 Jahre verstrichen sind. Hier wird davon ausgegangen, daß die zweite Tat der Rechtskraft der ersten Verurteilung nachfolgt.
Das Landgericht hätte also nicht den ersten, sondern nur den zweiten Absatz des § 20a StGB zugrunde legen dürfen. Dieser schreibt aber im Gegensatz zu § 20a Abs 1 StGB die Strafschärfung nicht zwingend vor, sondern überläßt sie dem ürmessen des Gerichts.
Das Landgericht beruft sich bei der 3emessung der strafe ausdrücklich auf § 20a Abs 1 StGE, nimmt also irrig an, die Strafe nach dieser Bestimmung schärfen zu müssen. Schon aus diesem Grunde kann die Strafe nicht bestehenbleiben. lit ihr muß auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden.
2.) Die Begründung, mit der die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, ist ebenfalls nicht frei von rechtlichen Fehlern.
Sie behandelt bei der Gesamtwürdigung (UA S 16/17) hauptsächlich die Taten, die den Urteilen vom 15.0ktober 1946 und 4.März 1948 zugrunde lagen, und erwähnt dabei nur sehr kurz die jetzt abgeurteilte Tat. Gerade auf sie, nicht nur auf die früheren sogenannten Symptomtaten hat sich aber die ausführliche Gesamtwürdigung zu erstrecken. Aus dieser muß hervorgehen, daß alle drei Taten, insbesondere zuch die nsue, Ausdruck eines eingewurzelten Hanges des Täters sind. Das tut das Landgericht nicht eingehend genug dar. Erst in seinen Ausführungen über die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung findet sich die Bemerkung, der Angeklagte nabe zwar nach der Verbüßung seiner letzten Strafe zunächst gearbeitet und auch nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle versucht, erneut eine Beschäftigung zu finden; als er mit seinen Bemühungen aber keinen raschen üörfolg gehabt habe und in Schwierigkeiten geraten sei, sei er sofort seinem kriminellen Hang erlegen und habe bedenkenlos den jetzt abgeurteilten Diebstahl begangen (UA S 19).
Diese zwei Sitze genügen nicht den Anforderungen, die an eine umfassende jfürdigung auch der neuen Tat und ihrer Beweggründe zu stellen sind.
Der Angeklagte war am 29.Scptember 1953 mit Bewährungsfrist für einen Strafrest aus dem Zuchthaus entlassen vrorden. Er hatte sich mit der Ehefrau seines
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Bewährungshelfers, Trau [@B, zu der er in nähere Beziehungen getreten war, von ÜMEMWB vei Hannover nach Braunschweig begeben. Dort fand cr durch Vermittlung seines Vaters, der kraftwvasenfahrer ist, eine Anstellung als Garagen- und Tankwärter. Er wurde aber an 17.Januar 1954 aus geschäftlichen Gründen wieder entlassen. Er bemühte sich mehrfach um Arbeit, u.a, bei Gem Volkswagenwerk und den Büssing-ierken, wurde aber immer wieder nach kurzer Zeit entlassen, sobald seine Vorstrafen bekannt wurden. Au 2.Pebruar 1954 kam er mit Frau K@P nach Lamburg, am hier Arbeit zu suchen. ör bemühte sich auch um eine Beschäftigung, konnte sie aber nicht finden, wcil noch Frostwetter herrschte,
Am 6.Februar 1954 beging cr den Diebstahl. Das Urteil räumt ein, daß er sich dabei "in eincr gewissen Zwangslage! befand.
Wie dem Lanägericht zuzugebei ist, schließt eine Notlage, wenn sie nur der äußere Anlaß der Tat ist, nicht aus, daß diese auf cinen verbrecherischen Hang zurückzuführen ist (RG HRR 1939,118,387). Die Annahme, daß nicht die Not, sondern ein Hang die wesentliche Triebfeder war, muß aber ausführlich begründet werden. Es kommt darauf an, ob der Täter ernstlich gewillt
und bemüht war, seine wirtschaftliche Bedrängnis auf ehrliche ‘\/eisce zu überwinden, oder ob er ein liensch ist, der sich aus Charakterschwäche treiben läßt und infolge dieser Veranlagung einer Notlage, deren andere noch auf redlichce \lcise Herr werden, durch strafbare Handlungen zu entgehen sucht (RGSt 72,295; 73,44/467; RG IT 1958,2890 Ur 3). Daß eine solche Geisteshaltung vorliegt, muß, wenn die Straftat in einer Notlage ver-
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übt worden ist, im Urteil näher dargelegt werden (nG HRR 1935,897; 1941,726). Daran fehlt es hier.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker