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BGH Entscheidung vom 23.10.1952 – 4 StR 276/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Eisenbahngehilfen August D EB zus TEE: geboren am EMMEN 1926 in Tag,

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat EEEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0,1

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts In Hagen vom 13. Pebruar 1952 aufgehoben und der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides anstelle einer .an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Honat zu einer Geldstrafe von 100 DH verurteilt worden. Seiner Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die Ehefrau des Angeklagten war vor ihrer Verheirstung - 20. November 1951 - von Pfingsten 1949 bis Anfang Oktober 1950 mit dem Bäcker und Konditor Rudi Ss verlobt. Nachdem das Verlöbnis von ihr gelöst worden war, strengte dieser am Anfang des Jahres 1951 gegen sie Klage auf Ersatz seiner Aufwendungen an; er warf ihr vor, während der Verlöbniszeit habe sie mit dem Angeklagten und anderen kännern verlöbniswidrige Beziehungen unterhalten. Durch Beweisbeschluss vom 22. Februar 1951 oränete deshalb das. Prozessgericht an, dass der Angeklagte als Zeuge darüber gehört werden solle, ob die Beklagte während ihres Verlöbnisses Beziehungen zu anderen Männern unterhalten habe. Der Angeklagte wurde am 19. März 1951 eidlich als Zeuge gehört; das Beweistheme war ihm erst in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine bekanntgegeben worden. Er bekundete u. a, er habe niemals irgendwelche Beziehungen zur Beklagten gehäbt. Das Landgericht hat angenommen. dass er damit etwas Unwehres beschworen habe. Zwar sei es während det Dauer des Verlübnisses zu keinerlei Beziehungen zwischen ihm und seiner späteren Frau gekommen; aber seit.der Jahreswende 1950/51 bestünden, wie der Angeklagte selbst zugegeben habe, solche Beziehungen. Er sei allerdings des Glaubens gewesen, seine allgemein gehaltene Aussage beziehe sich nur auf die

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Dauer des Verlöbnisses; er habe also nicht vorsätzlich seine Eidespflicht verletzt, wie die Anklage angenommen hatte. Er habe aber fahrlässig gehandelt, weil er bei der Niederschrift und beim Vorlesen seiner Angaben nicht dafür gesorgt habe, dass ihre zeitliche Begrenzung auf die Verlöbnisdauer in seinen Bekundungen zweifelsfrei zum Ausdruck kam. -

Zutreffend bekämpft die Revision die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe unwahre Angaben gemacht; sie meint, der Angeklagte habe nichts: änderes ausgesagt, als es seinem Willen entsprochen habe. Der Angeklagte muss freilich seine unter Eid abgegebene Erklärung in def Sinne gegen sich gelten lassen, wie sie nach verständiger Auffassung regelmässig und gewöhnlich zu verstehen ist und verstanden wird, auch wenn er sie in einem anderen Sinne verstanden wissen wollte. Das Landgericht beschränkt sich bei der Wertung der Aussage des Angeklagten darauf, auszuführen, dieser habe durch seine Einlassung im Ermittlungsverfahren vor dem vernehmenden Richter am 1.B.1951, die ‘dahin lautete, "er habe erst jetzt festgestellt, dass das Protokoll keine (zeitliche) Einschränkung enthalte", selbst zugegeben, seine Aussage könne nur so verstanden werden, dass er bis, zum Zeitpunkt der Eidesleistung keine Beziehungen zu seiner späteren Frau gehabt habe. Dabei übersieht das Landgericht, dass der Angeklagte mit seiner Erklärung vor dem Ermittlungsrichter nichts weiter zugegeben hat, als dass ihm erst in diesem Zeitpunkt zum Bewusstsein gekommen sei, die Hiederschrift enthalte tatsächlich keine zeitliche Einschränkung in dem Rahmen, wie sie seiner Befragung als Zeuge in dem bürgerlichen Rechtsstreite zu Grunde gelegen habe. In

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/4-str-276-52#rd_6

welchem Sinne die bei der Vernehmung des Angeklagten anwesenden Personen seine Erklärung aufgefasst haben, kann zwar für.deren Auslegung von Bedeutung, braucht

aber nicht entscheidend zu sein, da diese Personen einem Missverständnis zum Opfer gefallen sein Konnten, Das Landgericht übersieht ferner, dass bei der Prüfung, wie eine Erklärung nach verständiger Auffassung zu würdigen ist, nicht nur ihr Wortlaut in Betracht zu ziehen ist.

Es muss vielmehr auch auf den Zusammenhang, in dem die Erklärung steht, und auf die Beweisfrage geachtet werden, deren Beantwortung die Bekundung dient. Sonst besteht

die Gefahr, dass der Aussage eine weitergehende Bedeutung beigemessen wird, als ihr nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen innewohnt. Hierauf muss besonders dann geachtet werden, wenn der Sachverhalt, wie hier, so gestaltet ist, dass die Aussage mit der Wahrheit übereinstimmt, wenn man ihr unter Ausschaltung der rechtsirrigen Bewertung.der Erklärungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren als Gestänänis die Auslegung gibt, die vorliegend allein der wahren Sachlage gerecht wird.

Nach den Urteiletestsiditungen hatte der Angeklagte gemäss dem ihm bekanntgegebenen. Beweissatze nur über etwaige Beziehungen zu der damaligen Braut. des Sul für die Dauer ihres Verlöbnisses Auskunft zu: geben. Der Richter hat ihn auch nur nach afesen Beziehungen gefragt, da sie allein für die Entscheidung des Rechtsstreites von Bedeutung waren. Einen vom Prozessbevollmächtigten des damaligen Klägers gemachten, über diesen Zeitlichen Rah-

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men hinausgehenden Vorhalt an den Angeklagten hat der Richter als nicht zum Beweisgegenstand gehörig zurückgewiesen. Der Angeklagte wollte seinerseits auch nur

die ihm im Rahmen des Beweisbeschlusses vorgelegten Fragen beantworten und seine Erklärungen als in diesem Unfange abgegeben verstanden wissen. Alle seine. übrigen Bekundungen fallen denn :auch nur in den zeitlichen Rahmen des Verlöbnisses. Die Beklagte hatte nicht bestritten, dass sich na c h der Verlöbnisauflösung Beziehungen zu dem Angeklagten angebahnt hatten. Unter diesen Umständen stellt die Erklärung des Angeklagten, er habe niemals Beziehungen zur Beklagten gehabt, erkennbar nur die Antwort auf die Frage des Richters der, ob er während des Verlöbnisses einem solchen abträgliche Beziehungen zur Beklagten gehabt habe. Sie ist daher mit der aus dem Beweisbeschluss und dem Gegenstand des Rechtsstreits sich ergebenden zeitlichen Einschränkung auf die Verlöbnisdauer zu verstehen und entspricht dem, was der Angeklagte ausgesagt hat und nur hat’ aus:; sagen wollen, Bei dieser der geschilderten Sachlage allein gerecht werdenden Auslegung enthält aber die Bekundung des Angeklagten zeine Unwahrheit, da das Landgericht nicht festgestellt hat, dass die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner späteren Ehefrau bereits während der Dauer des Verlöbnisses bestanden haben. Damit entfällt der Vorwurf, der Angeklagte habe seine Eidespflicht

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2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/4-str-276-52#rd_13

verletzt. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte mithin auf Kosten der Staatskasse freizusprechen, ohne dass es noch auf die rechtlichen Bedenken ankommt, die sich selbst vom Boden der Auffassung des Tatrichters aus gegen die Annahme einer fahrlässigen Eidesverletzung richten.

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Groß Hörchner Engels Hülle Dr. Augustin