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BGH Entscheidung vom 05.07.1956 – 4 StR 206/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2245 062

InNanmnen des Voikes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wolfgang F EEE u: Te geboren am REED 1923. ::. un (u:

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr ‚Augustin Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr,Seibert

Bundesrichter Dr,Lang- Hinrichsen ais beisitzende Richter,

Bundesanwalt HER

als Vervresor der Buinlssexvaltschaft,

Justizangestellter rn als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 16. WUärz.1956

wird .mit: der Maßgabe verworfen, daß die Aberken-

nung der Eidesfähigkeit entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründese

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I, Der Angeklagte ist wegen Meineids, begangen ım Eidesnotstand, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, auch ist er für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge cder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Im September 1954 brachte die Büroangestellte Marlies VB ein uneheliches Kinä zur Welt. Der als £rzeuger in Anspruch genommene Angestellte Manfred Ep benannte unter anderem den Angeklagten als Mehrverkehrszeugen. Dieser wurde daraufhin als Zeuge vom Amtsgericht vernommen und sagte aus, er habe in der gesetzlichen Empfängniszeit (li. November 1953 bis 12. März 1954) mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr gehabt, Auf Befragen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Pi. erklärte er weiter: "Jedenfails ist in meiner Anwesenheit die Kindesmutter nicht in meiner Wohnung gewesen. Ich habe auch nie in meiner Wohnung während der Abwesenheit meiner Frau nit der Kindesmutiier gefleieri." Er beschwor diese Aussage, Diese war hinsichtlich der angeführten zusätziichen Angaben bewußt falsch. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte Ende August/Anfang September 1953, als seine

Frau verreist war, die Kindesmutter mit in seine Wohnung. .--

genommen, dort mit ihr gefeiert und geschlechtlich verkehrt.

Vor diesem Vernehmungstermin hatte der Beschwerdeführer in einer dem Gericht eingereichten Erklärung an Eidesstatt u.a. versichert, Marlies VB sei noch nie

in seiner Wohnung gewesen (Bl 20 dA 2 G 33/54 AG Paderbom).

Als er nun die Ladung zur Zeugenvernehmung erhielt, offenbarte er dem Rechtsanwalt FB seine eidesstattliche

Versicherung sei in dem genannten Punkt unwahr., Er bat den Anwalt um Rat, wie er sich im Yermin verhalten solle. Dieser sagte ihm, es sei unwahrscheinlich, daß er nach seinen

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Beziehungen zu der Kindesmuiter gefragt werde, soweit diese außerhalb der Empfängniszeit lägen. Mit dieser Auskunft gab sich der Angeklagte zufrieden.

II. Seine Revision, mit der die Verletzung der Aufklä- E rungspflicht und des sachlichen Strafrechts geltend gemacht FE wird, ist nur zu einer Nebenfolge begründet.

8) Nach ständiger Rechtsprechung kann mit der Revision nicht gerügt werden, daß die Befragung des Angeklagten nicht vollständig gewesen sei. Das Revisionsgericht vermag nicht nachzuprüfen, ob die vom Beschwerdeführer vermißten Fragen_nicht dennoch gestellt worden sind.

Zu den weiteren zahlreichen Aufklärungsrügeu ist zunächst grundsätzlich zu bemerken: Verfahrensbeschwerden dieser Art können nicht dazu dienen, in der Hauptverhand.- lung unterlassene Beweisamträge nachzuhoien (BGH 3 StR 172/5 ‚vom 3. November 1955, 8 5; Gage-Serstedt. Dia Revision in Strafsachen, 3. Aufl S 117).In dieser war der Angeklagte bereits im Beistand des Verteidigers erschienen, der auch jetzt die Revision begründet hat. Auf die Vernehmung der beiden erschienenen Zeugen der Anklage wurde im allseitigen

Einverständnis verzichtet. EBRFERN

Die Revision macht im einzelnen geltend: Es hätte der : Richter, der die Zeugenvernehmung und Vereidigung im Unter- ; haltsrechtsstreit vornahm, vernommen werden müssen, Das Ur- : teil führe zwar aus, daß der Angeklagte vor seiner Vernehmung über die Strafbarkeit einer falschen Aussage und auch über sein Zeugnisverweigerungsrech+ belehrt wordsü sei. Die Strafkammer habe sich aber nicht damit auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer diese Beicehrung auch hinsichtlich der narhträglich gesteliten Tragen zuteil geweräen sei.

Daher nätte der vernshmende Richter vom Larägericht über

den Umfaug seiner Belehrung gehör:; werden müssen, insbesondere. ob er den Angeklagten als damaligen Zeugen darüber belehrt habe. daß dieser seine Aussage auch zu den einzelnen Tragen getrennt verweigern konnte, Ferner hätte Rechtssnwait DEE darüber vernommen werden müssen, daß der Beschwerdsführer glaubte, seine Aussage- und Eidespflicht beziehe sich nur auf die Empfängniszeit, und daß daher

auch die Fragen des Rechtsanwalts Dr .Pwiie vor di.eser Zeitspanne liegenden Freignisse nicht betreffen konnten, In diesem Zusammenhang beruft er sich vor allem au? die ihm durch Rechtsanwalt TB vor dem Vernehmungstermin erteilte Auskunft, "

Zu dieser Beweiserhebung bestand indes für den Tatrichter kein Anlaß:

1, Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich klar, daß der Angeklagte auch darüber belehrt worden war, "daß er die Aussage und der ELl verwec’gchu könne, wenn 02 sick zuLböi durch wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen" der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Dies siimt auch mit dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Vernehmungsniederschrift überein. Aus ihr ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nach seiner Vernehmung, also auch nach......- Beantwortung der ihm von dem Prozeßbevollmächtigten gen stellten Fragen, zweimal über sein Zeugnisverweigerungs- 3” recht belehrt worden ist. £r hat dazu erklärt, seine Aussage könne bestehen bleiben, er wolle sie auch beeidigen. Hieraus konnte die Strafkammer entnehmen, daß der Angeklagte wußte, er könne seine Aussage auch rzo:h nachträglich ganz oder teilweise zurückziehen, Die Notwendigkeit, hierüber den vernehmenden Richser zu hören, drängse sich nicht au?. Im übrigen würds die angebliche Verletzung der Auf-

= In der Hauptrerhandlung war der Augekl.agis, sausweia-

li:h der Urteilagründs, in vcllem Umfang gestärdig. Pr macnie nur noch zu seiner Entsshuldigurg geltenä, er habe sich bei jener Zeugerverishming in einer Zuengelage befunden, er hatie andernfalls offenbaren müssen, daß seine eidesstatsiiicke Versicherung falsch war. #r hatte außerdem,

e das Landgericn: als wnwiderlegt annahı, das Eingeständni3 einer Ehebrucsrs vermeiden wellen. Weiter hatte er zu seiner Verteidigung angeführt, er sei, mit Rücksicht auf jene beruhigende Auskunft des Rechtsanwalts PB: überrasch‘ gewesen, üennoch rach seinen sonstigen Beziehungen zur Kindesmutter gefragt zu werden, Er habe nicht gewußt, was er machen solle, er habe auch Nachwirkungen für seine Ehe befürchtet, In ähnlicher Weise verhielt sich die im Interesse der Terminsvorbereitung eingereichte Schutzschrift seines Verteidigers. In der Hauptverhandlung hav der Verteidiger beantragt, auf eine milde Gefängrisstrafe zu erkennen. Der Angeklagte hat in seinem letzten Wort er-- klärt, er bereue seine Tat sehr.

Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer ohne Ver- : fahrensverletzung annehmen, der Beschwerdeführer wolle - .% nieht mehr bestreiten, bei seiner Zeugenvernehmung erkannt zu haben, daß er auch über die vor der Empfängniszeit liegenden Ereignisse aussagen solle, und daß sich seine Be-- kundung auch auf diese Zeit hezog. Die Noswendigkeit, noch die Rechtsanwälte TB .::. Dr Fi 215 Zeugen zu hören, konnte unter diesen Umständen für den Tatrichter nicht erkehndar sein, Rechtsarwealt Pu is; übrigens, entgegen dem Revisionsvorbringen, nisht als Zeuge benannt worden. Daß die Fragen des Rechtsanwalts Dr. Pl für den Angeklagten überraschend waren, hat das Landgericht als seine Einlassung angeführt. SoweiÜ die Revision wei.-. tere Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflisht erhebt

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(S 2 unzeu, 5 der Revisionsbegründung;, „sind diese, enigegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, nicht durch Tatsachen »slegt uni daher unbeacht_icn;

veils hat keinen den "Ingeklagten Penachteiligenden Rechtsfenler ergeben. Nach den Tarlegungen der Strafkammer war die vom Beschwerdeführer beschworene Aussage teilweise falsch, und er war sich dessen "bei seiner Aussage und Beeidigung bewußt". Diese -- allerdings knappen - Feststeilungen können angesichts der eindeutigen Sachlage nicht als "formelhaft" bezeichnet werden. Der Verteidiger kann demgegenüber jetzt nicht geltend machen, der Angeklagte habe die ihm gestellten zusätzlichen Fragen- nach ‘einen Aufenthalt des Mädchens in seiner Wohnung und einer Feier mit ihr - nur auf die Empfängniszeit bezogen und leälg.- lich in diesem eingeschränkten Sinn aussagen und nur dies beeiden wollen, Von einem Mißverstehen der Fragen, einer irvrisüunliche. vier mehräcutigen Protokollierung kann keine Rede sein. Der Sachverhalt der vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung mehrfach angeführten Entgcheidung

des Senats vom 9. Februar 1956 - 4 StR 27/56'* lag wesentlich anders.

DL

Daß der Angeklagte durch die Fragen des Rechtsanwalt Dr. PB überrascht worden sein mag und. er bei der nachträglichen Belehrung nicht zugeben mochte, daß er kurz vorher teilweise falsch ausgesagt hatte, berührte die Schuldfrage nicht, Das Landgericht hätte diese Umstände zwar straf. mildernd mitberüsksichtigen können, #&s war jedoch nicht dezu verpflichtet. Zudem ist nicht gesagt, daß es diese Gesichtspunkte außer Besracht gelassen hätten Der Tatrichter war nur

anzuführen. Das hat er getan. Seine Erwägungen lassen auch klar erkennen, daß er sich der doppelten Milderungsmöglichkeit, narh § 154 Abs 2 und § 157 StGB, bewußt war,

Die Untersuchungshaft von wenigen Tagen hal das Lanägericht nicht sugerechnet. Der Beschwerdeführsr habe sin diese Freineitsentziehung wegen seines Veriunkelvngsversuchs selbst zuzuschreiben, Diese Begründung ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Rechtlich fehierhaft ist nur die "nach der zwiagenden Vorschrift des Gesetzes (§ 161 StGB)" ausgesprochene Aberkennung der Eidesfähigkeit, Da dem Angeklagten ein Handeln im Elüsziosstanä zugebilligt wurde, war eine sclche Maßvegel :ıichs zulässig (§ 161 Abs 1 StGB: "mit Ausnahne der Fälle in §§ 157 und 158"), Dieser Ausspruch war daher = beseitiger {8 554 Abs i StPO):

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Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen, Zu einer Ermäßs.gung der Gebühr für das Revizionsverfahrei (§ 47% Ans \ Satz 3 StPO) bestand kein hinreichender An-

Krumme Dr .Augustin ”,Sauer

Seibert - Lang-Hinrichsen