Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2010 – XI ZR 236/07Insolvenzfestigkeit einer mittels des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens bewirkten Zahlung; rechtswirksame Übernahme des SEPA-Lastschriftverfahrens in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung der Kontobelastung durch den Lastschriftschuldner bei regelmäßig wiederkehrenden ZahlungenZitiert von 61
- BGH, 28.05.2014 – VIII ZR 410/12Internationales Kaufrecht: Anwendung auf Rückkaufverpflichtung; Auslegung eines Formularvertrages
- LG Heidelberg, 03.09.2013 – 2 O 107/13
- BGH, 09.11.2021 – II ZR 137/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses über die Hinterlegung von Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre im Fall der Abwicklung der GesellschaftZitiert von 5
- BGH, 20.02.2003 – IX ZR 102/02Zitiert von 8
- BGH, 17.10.2000 – X ZR 97/99Reisevertragsrecht: Unwirksamkeit der durch Vertreter erklärten Anmeldung von Ersatzansprüchen ohne Beifügung der Originalvollmachtsurkunde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 29.12.2017 – 5 U 53/15Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 21.09.2017 – 4a O 70/16
- AG Brandenburg an der Havel, 14.10.2016 – 31 C 63/15Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 377 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 377 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/377#abs-1 (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/377#abs-2 (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.