Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/377#abs-1 (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/377#abs-2 (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 377 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2010 – XI ZR 236/07Insolvenzfestigkeit einer mittels des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens bewirkten Zahlung; rechtswirksame Übernahme des SEPA-Lastschriftverfahrens in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung der Kontobelastung durch den Lastschriftschuldner bei regelmäßig wiederkehrenden ZahlungenZitiert von 61
- BGH, 28.05.2014 – VIII ZR 410/12Internationales Kaufrecht: Anwendung auf Rückkaufverpflichtung; Auslegung eines Formularvertrages
- LG Heidelberg, 03.09.2013 – 2 O 107/13
- BGH, 09.11.2021 – II ZR 137/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses über die Hinterlegung von Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre im Fall der Abwicklung der GesellschaftZitiert von 5
- BGH, 20.02.2003 – IX ZR 102/02Zitiert von 8
- BGH, 17.10.2000 – X ZR 97/99Reisevertragsrecht: Unwirksamkeit der durch Vertreter erklärten Anmeldung von Ersatzansprüchen ohne Beifügung der Originalvollmachtsurkunde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 29.12.2017 – 5 U 53/15Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 21.09.2017 – 4a O 70/16
- AG Brandenburg an der Havel, 14.10.2016 – 31 C 63/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 377 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.