Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/377#abs-1 (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/377#abs-2 (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.

§ 376 § 378