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BGH Entscheidung vom 07.02.1956 – 2 StR 410/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“. 2 StR. 410/55 2243 071

Im Nscıs:nı des Volkes

In Jder Strafssche gegen

1.) den Eolzkaufmann Kurt S aus DENE , geboren am EB 1919 in 1 Niederösterreich),

2.) die Ehefrau Julia 5 geborene G aus u geboren aa 1920 in E ‚Kreis

E D wegen Betruges u.a. . { \

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen habeıı:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dötterweich \ Bundesrichter Dr. Schalscha u Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Iloepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EENEEB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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I. Auf die Revision des Angeklagten Kurt SCHRRENR : wird das Urteil des Landgerichts In Düsseldor vom 10. Juni 1955

1. dahin abgeändert, daß er in den Fällen der Firma ä & P und der Firma AggBwegen Betruges in zwei durch eine Fandlung begangenen Fällen (§ 73 StGB) verurteilt ist,

2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er

wegen Betruges in den rällen >GER. R VOR, (> Holzwerk. - .

ir 1.öbelwerke, Gebr und FB; eger Interschlegung in Falle RB: wegen STardent-

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strickung unü wegen Abgabe einer fslechen eiües. stattlichen Versicherung verurteiit worden ist, sowie hinsichtlich des Strafsusspruchs in de: Fälle, der Firma FE % DB und der Firma AB u:a hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs.

Tz Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- ‘ handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kecht, mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. “

im übrigen wird seine Revision verworfen.

II. Die Revision der Angeklagten Julia wird verworfen; sie nat die Kosten ihres A nrnszral zu tragen,

Von Rechts wegen

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eründe:

Der Angeklagte Kurt SED. der mit seinem Veter aus der tschechoslowakischen Republik verdrängt worden war, betrieb seit 1947 mit seinem Vater, der schon früher in seiner lieima‘ auf diesen Gebiet tätig gewiesen war, ein Holzhandelsgeschäft, in dem sich auch seine Ehefrau betätigte. Im Mai 1952 wurde er zahlungsunfähig. Ihm und seiner Ehefrau werden im Zusammenheng mit der geschäftlichen Tätigkeit Verfehlungen vorgeworfen die zur Verurteilung des Ehemannes wegen Betruges in 14 Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen, Pfandentstrickung unä Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis und zur Verurteilung der shefrau wegen Betruges in drei Fällen zu vier Honaten Gefängnis wit Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben.

Beide Angeklagten haben Revision eingeleg“ und die Verletzung- von Vorschriften des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend gemacht. Hur das Rechtsmittel des Kurt SCHE führt zum Teil zum Erfolg.

A. Revision des Kurt Sg: ‚I, Verfahrensrügen.

1. Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 156 StGB verurteilt worden, weil er der Wahrheit zuwider vor dem Hechtspfleger des Registergerichts in Düsseldorf an Eidesstatt versichert haben soll, er habe mit seinem Vater unter der gemeinschaftlichen Firma Wenzel SB & Sohn eine Holzgroßhandlung

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in Tun -S EEE betrieben, die beim Handelsgericht in Leitmeritz .

eingetragen gewesen sei. Das Landgericht hat festgestellt, in

Wahrheit sei der Vater des Angeklagten Alleininhaber der Firma ge-

wesen, wie er in der Voruntersuchung erklärt habe.Die Kinlassung

ües Angeklagten, der Vater habe damit nur sagen wollen, er sei alleiniger Geschäftsführer gewesen, hat das Lendgericht für unglaubwürdig angesehen.

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_ weil er, nachdem er seine Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Ver- |

Der Angeklagte rüxt nit Racıt, das üle IStralkaumer il:rs Aufklärungspflicht verleizt hat, inden ala nicht seinen Vuter als Aeugen vernommen hat. zin Aufkiärungsvereuck in dieser Richtung zußte sich den Gericht umso mehr aufdrängen, als der Vorwurf der falschen eidesstattlichen Versicherung ir einer Nechtragsanklage erhoben wurde und weder der Angeklagte noch sein Vater bei früheren Erklärungen möglicherweise diesen Punkt besandere Aufmerksamkeit zugewanät hatten. Die Aufklärungs. rüge führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Anfrage bei dem Gericht in Leitmeritz Aussicht auf Beantwortung gehabt hätte.

2. Unbegründet ist die Rüge, § 59 StPO sei verletzt, weil | der Zeuge SW nicht vereidigt worden sei. Das Gegenteil ergibt die Verbandlungsniederschrift.

II. Sachrüge:

In den Fällen BED, :eiiumn. HE, Oman Holzwerk, T@B-Xöbelwerke, Gebr. TEMP und FEB hat das Land-

gericht den Angeklagten, ohne einen Betrugsvorsatz bei Abschluß f der Verträge festzustellen, deshalb wegen Betruges verurteilt,

tragspflichten erkannt hatte, durch unwahre Behauptungen seine. Gläubiger hingehalten und veranlaßt habe, nicht alsbald ihre 4 Ansprüche gegen ihn gerichtlich zu verfolgen. Dabei hat die ; Strafkammer aber unterlassen zu prüfen, ob denn in dem Zeitpunkt, in dem die Gläubiger ohne die Hinhalteversuche des Angeklagten gegen ihn vorgegangen wären, Überhaupt noch eine Befriedigungsmöglichkeit bestand. Das ist deshalb zweifelhaft, weil nach den Feststellungen des Landgerichts die Firma des Angeklagten bereits seit Mai 1952 völlig zahlungsunfähig war. Daran ändert der gelegentliche Hinweis darauf, daß der eine oder andere Gläubiger noch Anfang Juli 1952 durch Vollstreckung in Möbel etwas erlangen konrte, nichts; diese Befriedigung

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war mehr oder nirder zufällis. er Versteigserun,serlös wlrde

auch nicht annähernd zur 3efriedigung aller ülüubiger „ereicht haben. ws fehlt also an einer Feststellung, das Jer Angeklagte

durch sein Hinhalten den Gläubigern noch einen Sckaden zugefügt hat. Ist aber durch die Täuschungskandlurgen des Ange - klagten zein Schaden verursacht worden, 55 kaun er jedeniails nicht wegen vollendeten Betrugesa bestraft werden. Wahrscheinlich liegt insoweit ‚nicht sinmal vereuchter 3etrug vor, wenn nämlich der Angeklagte gewußt hat, daß bei ihm nichts mehr zu holen war. Deshalb muß die Verurteilung in diesen Fällen aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das lLandgericht aber erneut für jeden einzelnen Fall zu vrüfen haben, ob etwa der Angeklagte bereits bei Abschluß des Vertrages den Betrugsvorsatz gehabt hat. Das Urteil geht gelegentlich davon aus, daß der Angeklagte bei Abschluß eines Vertrages noch die Hoffnung gehabt haben mag, ihn erfüllen zu können. Das genügt zur Ausschließung des Betrugsvorsatzes nicht. Die Strafkammer wird vielmehr auch den bedingten Vorsatz erörtern müssen. Rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit, daß er von seinen Vertragsgegnern Leistungen entgegennahm, für die er keine Gegenleistungen erbringen würde, so handelte er mit bedingtem Vorsatz, 80- fern er diese Möglichkeit in Kauf nahm und billigte. Die Annahme, daß er so gehandelt hat, liegt jedenfalls Zür die Abschlüsse nahe, die er in einem Zeitpunkt tätigte, in dem

er sich bereits in Erfüllungsschwierigkeiten sah, insbesondere

wenn er Verpflichtungen einging, während ihm bewußt war, daß er früheren Verpflichtungen nicht nachkommen konnte.

Zu den einzelnen Fällen ist folgendes zu bemerken; 1. Fall Sum. SEE nat das Vorhandensein von Differenzen wegen des

Durchmessers angebotener Nölzer, wie die Strafkammer festgestellt het, zugegeben. Daß er bei Ürhebung der Klage gegen

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SCEEEB sis Ascinungebeiräg für die von ihr enpfangenen Tolzmengen voll abgesetzt hat. schlie3t nicht sur, daß er

den Angeklagten durch Beanstandungen zur Lieferung aniseren Holzes zu veranlassen suchte und möglicherweise die Identität des ihm gelieferten mit dem gekauften :iolz bestritt. Danach bedarf es atsr für den inneren Tatbestand weiterer Aufklärung, ob der Angeklagte böswillig nicht lieferte, ob

er voraussah, daß die Lieferungsverzögerung zur Rückgängigmachung des Kaufes und zu seiner Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils der Anzahlung führen würde und daß er diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen könnte. Falls nur Einhaltebetrug in Frage kommt, irt zu prüfen, wann der Rückforderungssanspruch der Firma BB entstanden ist und ob der Augeklagte nach diesem Termin unwahre Zusicherungen gemacht hat.

2. Fell Fu

Die Firma RB kaufte Hitte März 1951 über 2000 fm Holz von der Firma des Angeklagten und zahlte bis ände März etwa 107 000,- DM an. Die Lieferungen begannen sm 7. April 1951. Wie die Strafkammer feststellt, wurde das von dem Holzmakler MB besichtigte !Iolz "zur Sicherheit für die geleistete Anzahlung" Übereignet und dies vom Angeklagten am 21. März 1951 brieflich bestätigt. Der Holzmakler u, der das Geschäft vermittelt hatte, markierte Anfang April 1951 an Hand ihm vom Angeklagten übergebener Aufmaß- und Kummernlisten das liolz, das nach Zusicherung des Angeklagten Eigentum seiner Firma war. Der Angeklagte versprach, bei Verladung jeweils unter Angabe der Menge vorher Nachricht zu geben. Von diesen Holz erhielt Ri aber nur zwei bis ärei Waggons; das weiter gelieferte "iolz war schlechter. Bis zum Ablauf der Lieferfrist am 1. Juni 1951 hatte die Firma | auf die bis dahin von ihr geleisteten Zahlungen von nahezu 116 000.- Dä nur Ware im Werte von etwas über 17 500,- DM ernalten. Am 5. Juli 1951 wurde dareufnin vereinbart, daß die Firma SB nur noch soviel liefern sollte, wie bereits

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bezsanlt wsr %s standen damals noch Lieferun en rür nchr als 38 Sit, - DU aus. Diese Lic?ferungen verzögerte der Angeklugte mit Ausflüchten und falschen Angaben über angeblich bereits abgesanäte Waggons. it Schreiben von 10. Jezember 1951 setzte RB, der nur noch im üktober einen waggon Holz erhalten hatte, Frist zur Lieferung bis 20. Dezember 1951. Der Angeklagte antwortete wahrheitswidrig,

es hätter Verladungen eingesetzt. Eine letzte Fristsetzung bis 31. Dezember 1951 führte außer zu neuen Versprechungen aur zur Lieferung eines weiteren \is.gons am 27. Desenber 1951. Wunzehr äußerte Ziilib gegenüber dem Angeklagten den Verdacht, daß er das von LM besichtigte Eolz unterschlagen habe. Der Angeklagte versprach, aus diesen \Iolz 250 fm monatlich zu liefern, stellte sich aber auf den Standpunkt, er könne nach der Abänderung des Vertraxes

am 5. Juli 1951 T!olz aus den besichtigten ?Partieen liefern, wie es verladetechnisch am zünstigsten iiege. Bis zum

„Erz 1952 lieferte der Angeklagte sodann liolz für etwa

8 750,- DM. Nach ergehnisloser weiterer Fristsetzung erwirkte die Firma Rp auf Grund einer Klage.vom 9. Juli 1952 ein Urteil vom 8. August 1952 auf Zahlung von mehr als 45 000,- DU, das.nicht mehr vollstreckt werden konı.te.

In diesem Sachverhalt sieht das Landgericht zwei selbständige Vergehen, nämlich eine Unterschlagung eines Teils des übereigneten Holzes und .einen Betrug.

a) Unterschlagung.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe der Firma Rp etwa 1 300 fm übereignet, aber nur erheblich weniger geliefert. Große Teile der im ganzen gelieferten etwa 866 fm hätten nicht aus dem Übereigneten ‘olz gestanüt. Der Angeklagte habe also erhebliche kiengen des übereiyneten Golzes unterschlagen.

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Diese rechtliche Beurteilung hält der Nachprüfung nicht stand. Wieder die Eigsntumsverhältnisse noch die Frage des Gewahrsans sind hinreichend aufgeklärt. Es bestehen Zweifel, ob das von U besichtigte und markierte Holz nur zur Sicherung oder zwecks Erfüllung des Kaufvertrage übereignet werden sollte. Nacı Abschluß des Kaufvertrages und Leistung der Anzahlung hatte äie Käuferin lediglich einen Anspruch auf Übergabe und übereignung des gekauften Holzes. Wenn die Tirme Sm bereits zigentünerin des Holzes war. so diente die Übergabe mutmalich der Erfüllung des Kaufvertrages; für einen noch zu sichernden Anspruch blieb dann kein Raum. Ob SB aver Zigentümer des Holzes war, bedarf äer Feststellung, weil, 80- weit nicht gutgläubiger Erwerb vom Nichteigentüner in Frage kommt, die Firma FM ihr Eigentun von Sim avleitet. Bei Prüfung der 3Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Holz wird die Strafkammer zu beachten haben, daß die bloße Gestattung des Abhiebs durch den Waldeigentümer . nock nicht den Besitz verschafft (RGZ 72, 310), daR aber die-Einigung über die Besitzlibertragung bei Aushändigung der Holzabfuhrzettel ais Übergabe anzusehen ist (IM 1 zu § 855 BGB). Nur wenn Rp durch Einigung und Besitz-Übertragung oder Ersatzübergabe nach §§ 929 ff BGB Eigen- "tum an dem Eolz erlangt hat, kann der Angeklagte ihm gegenüber eine Unterschlagung begangen haben. Weitere Yoraussetzung ist, daß der Angeklagte, als er sich das Holz durch Verfügung darüber zu Unrecht aneignete, den Alleingewahrsan daran hatte. Die bisherigen Feststellungen sprechen aber dafür, daB Rp zumindestens Hitgewahrsan an den Tiolz hatte, möglicherweise sogar, nämlich wenn er auf Grund der Harkierung unä etwa in seinem Besitz befindlicher Aufmaßpariere jederzeit selbst das Holz abfahren konnte, den Alleingewvahrsam. In beiden Fällen konnte der Angeklagte an deu holz vielleicht einen Diebstahl, jedeufalls aber

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keine Tuterschlagung begehen. Es fenlt auch an ausreichenden Feststellungen, wann und durch welche Handlungen der Angeklagte über das fremde oder für fremd gehaltene Eigentum verfügt haben soll.

b) Betrug. ft

. Hierzu wird auf die aligemeinen kusführungen zum Hin- “ haltebetrug hingewiesen.

Der Geschäftsführer Cm der Firma WB & Plotzner kaufte am 29. August 1951 von einem ihm gezeigten Üieb ca 800 fm Kasten und Rammpfähle zur Lieferung innerhalb 8 Wochen bei Anzahlung von über 48 000,- Dü. Bis ınde Ok- ) tober lieferte SB nur Holz für etwas über 16 G0O,- DM, wies auf die Wetterverhältnisse hin, lieferte aber im Dezember für weitere etwa 11 700,- DM. Nach langen Verhandiungen, die immer wieder zu keinem tatsächlichen Erfolg führten, abgesehen von einer weiteren der Zeit nach nicht festgestellten Lieferung von Holz im #ert von 3 680,- DN, erhob die Firma am 11. Juli 1952 Klage auf Rückzahlung der iestanzahlung von etwa 16 850,- DH. Das hierauf ergehende Urteil vom 27. September 1952 konnte nioht mehr vollstreckt werden.

" Am selben Tage, an dem der Abschluß mit He & PEN getätigt wurde, am 29. August 1951, zeigte der Angeklagte in Gegenwart des Geschäftsführers GEB von der Firma EB & PER dem geschäftsführenden Teilhaber der Firma Johann A, K@WEB: Holz mit der Erklärung, ea g8- höre ihm. Er verkaufte an KB etwa 800 fm zur Lieferung binnen 8 Yochen und erhielt etwa 50 000,- DE als Anzaniung. | “A Bis Ende November 1951 lieferte SB für »eniger ais 20 000,- Di. Zugesagte Verladungen wurden nicht ausgeführt, Ricksprachen wich der Angeklagte aus; nach äJer Überzeugung der Strafkamner hielt er die Firma AB mit leeren Ver-- sporechungen hin.

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. In beiden Fällen konnt die Strafkammer zu dem ürgebnis, daß der Angexiagste bereits tvei Abschluß der Kaufverträge die Vertragsgeener mit Betrugsvorsatz durch Vorsplegelun« der falschen Angabe, das Holz genöre ihm und sei für sie beide bestimmt, während er es noch nicht bezalit harte und aur dem Holz auch die Firma Rh peliefeim wolite, getäuscht und zur Hergabe der Anzahlungen bewogen habe. Außerdem stelit die Strafkazmer fest, daß der Angeklagte durch Hinhalten beider Vertragspartner mit unwahren Angaben es verstanden habe, sich den Besitz der nicht durch Lieferungen abgedeckten Anzahlungen zu erhalten und beide von rechtzeitigen Vorgehen gegen ihn abzuhalten. In beiden Fällen nimmt es in sich fortgesetzten Eingehungs- und :linhaltebetrug an. Die rechtliche Würdigung als Eingehungsbetrug 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.

., Hingegen ist die Annahme von Tatmehrheit mit den Fest-

\ stellungen nicht vereinber. Wenn der Angeklagte am 29. August ' E 1951. CE und KR sleichzeitig einen Holzeinschlag

kezeigt und ihnen in Täuschungsabsicht, um beide zum Ab-

schluß von Kaufverträgen und zur Hergabe von Anzahlungen

zu bewegen, wahrheitswidrig vorgeapiegelt hat, seine Firma

sei bereits Zigentümer des Holzes, das vollständig für die

Belieferung der beiden Firmen bestimmt sei und ausreichte, . 8o hat er durch einer. einzige Erklärung beide Vertragspartner getäuscht. Er hat also dann nicht durch zwei selbständige Handlungen zweimal betrogen, sondern durch eine Handlung zweimal dasselbe Strafgesetz verletzt. Das ist ein Fall gleichartiger Tateinheit nach § 73 StGB (BGlISt 1, 20). Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen; daß die Strafkammer irrtümlich auch Hinhaltebetrug angenommsn het, ist für den Schuldspruch unschädlich. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs in beiden Fällen zur Folge.

(1 Yuan % N: [3 Fu yon & un a AR vi En a ah » Su EA

Außer der zu beanstandenden Annahme des vollendeten tirhaitehstrugs ist 4ie Herarziehung der Aufwendungen ffir die neisen, die gelegentlich der Verhandlungen mit dem Angeklagten vorgenommen wurden, fehierkaft. Dieser Schaden ist nicht durch die Termögensverfügung hervorgerufen, die Ger Angeklagte in der Absicht sich zu bereichern, veranlaßt kat (B6HSt 6, 115).

5. Folı OEE Eol1zwerk.

5. Fall Igpiüöbelwerke.

Bei diesen beiden und den sonstigen Verträgen, die der Angeklagte kurz vor dem völligen Zusammenbruch zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hat, in dem ihm seine schwierige Lage nach den Feststellungen des Landgerichts kaum verborgen geblieben sein kann, wird auch im Hinblick auf die hohen Anzahlungen, äie der Angeklagte in dieser kritischen Zeit noch insgesamt vereinnakmt hat, zu prüfen sein, ob er darauf ausging, mit diesen Anzahlungen alte Vervflichtungen zu erfüllen. Wer lediglich zur Erfüllung alter Verpflichtungen neue von ihm als unerfüllbar erkannte verpindlichkeiten eingeht, wirä mindestens den bedingten Vorsatz haben, äie neuen Vertragspartner zu schädigen.

7. Fall Gebrüder Tg.

Die Firma kaufte am 29. Januar 1952 1000 fm Holz gegen Anzahlung von etwa 77 000,- Di zur Lieferung bis Anfang Kai 1952. Sie erhielt bis Ende Juni 1952 Ware für etwa 17 700,- DM, eine weitere angekündigte Verladung unterblieb, weil ein Lieferant des Angeklagten, der Bauer Ag; die Abfuhr verhinderte, bevor er mit dem Angeklagten abgerechnet hatte; Ag hatte allerdings für !Iolz, das er der Firma des ingeklagten verkauft hatte, bereits 22 000,- DM erhalten. Zinern weiteren Lieferungsversuch unternahm der Angeklagte mit !iolz, das er von der FWB-NeB-HNslz smtH.

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‚„exauft hatte; uber auch dieser Versuch scheiterte, weil der Förster die Abfuhr des von Anugekiagten noch nich“ bezahlten Holzes verhinderte. Als die Firma Gebrider Tg mit Strafanzeige drohte, beschwichtigte sie der Angeklag:a am 9. Juli 1952 durch Abtretung seines Rückforderungsanspruchs hinsichtiich einer en die TW. Farier und Zeilstoffwerke AG abgesretenen Grundschuld vor 50 000,- DH, von der er zusicherte, sie werde bis 20. Juli an ihn zurückfallen. Auf die durch diese Grundschuld gesichsrtie Schuld hatte der Angeklagte der FB nur noch 5 772,- DU zu zahlen- Der Rückforderungsanspruch des Angeklagten gegen die Feldmühie wurde aber von dem UHREN Holzwerk am 19. Juli gepfändet.

Auch in diesem Faile hat das Landgericht keinen Betrug bei Abschluß des Kaufvertrages angenommen, da der Angeklagte noch mit Lieferungsmöglichkeit gerechnet haben könne. Einen Betrug erblickt das Landgericht aber in seinem späteren Verhalten, nämlich in dem Angebot des von ihm bei der RB-ReB-HMolz GmbH gekauften Holzes, über das er ma:r.geis Bezehlung noch nicht habe verfügen dürfen, und in der Abtretung des zweifelhaften Rückforderungsanspruchs. Das Ur- +eil läßt die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Grundschuld nicht klar erkennen, insbesondere nicht, warum die am 19. Juli bewirkte Pfändung einer schon am 9. Juli erklärten Abtretung vorangegangen sein soll; es bedarf auch der Erörterung, ob unä inwieweit der Angeklagte die intwicklung der Dinge vorausgesehen hat. üaßB eine andere Gläubigerin, Hop & Co, noch auf Grund einer Vollstreckung über 5 430,- DM erhalten hat, beweist nicht, daß auch Gebrüder EEE bei früherem Vorgehen noch Geld bekommen hätten. Die Strsfkammer hat anscheinend auch Zweifel gehabt,

. ob die Firma Gebrüder EB tatsächlich durch früheres

Vorgehen etwas hätte erreichen können; denn zur Begründung eines Vermögensschadens führt sie an, daß die Firma "zu-

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mindest" weitere Ausgaben durch überflüssige Reisen ersvart nätte. Bezüglich dieses Scei:adens wird auf das zu Ziffer 4 letzter Absatz Gesagte Bezug genommen.

5. Fall Da.

Eier giit bezüglich der Annahme, daß der Giäubiger bei frinerem Vorgehen Befriedigurg eriangt nätte, dasselbe wie zum Fall Tim, zumal da die Forderuns erst fällig wuräe, als nach den Feststellungen des Landgerichts die Zahlunssunfähigkeit des Angeklagten bereits bevorstand. Auch die Kenntnis des Angeklagten von der völligen Wertlosigkeit des Schlichtingschen Akzepts bedarf genaurer Feststellung. Das Urteil ergibt nur, daß dem Angeklagten Zahlungsschwierigkeiten dieser Firma. die aber ihre Akzepte noch bis Anfang August eingelöst hat, bekannt waren.

9. Tall Fe regp-Hole GmbH.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Eingehungsbetrug festgestellt. Daß daneben auch noch Hinhaltebetrug angenommen wurde, ist in der Urteilsformel nicht zun Ausdruck gekommen und hat offensichtlich die Strafzumessung nicht beeinflußt.

10. Fall Ku:

Einen Betrug des Kurt SB sieht das Landgericht darin, daß er ebenso wie seine Ehefrau dem Kb Barzanlung versprochen hat, obwohl er bei seiner Überschuldung dazu nicht in der Lage gewesen ist. Sie hält es für unrichtig, daß er an Barzahlung durch seinen Abnehmer geglaubt habe, weil Ar dem SW erst nach der Verladung gesagt hat, es müsse var gezahlt werden. Die Verurteilung 1881 keinen Rechtsfenler erkennen, soweit die Strafkammer Eingehungsbetrug angenommen hat. Das weitere Verhalten des Angeklagten, insbesondere die Wichtabführung des Geldes, nachdem er seinen Kaufpreis von seinem Abnelımer erhalten hatte. durfte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

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11. Yeratrickungstruch.

au 2, Septexber 1952 wollta2 der Gerisl:weyolizicher Em den Ford-Taunus ü 12 Personenkraftiwagsn der Firm« SEE vfänden. Der Angeklagte erklärte, der Wagen sei unterwegs; der Gerichtsvollzieher schrieb ein Pfändungsprotokoll und eine Pfendanzeige aus, Übergab lese iem An-. geklegten und forderte ihn auf, sie selbst im Wagen anzubringen. An Abenä sah Ib den Angeklagten und den Wagen, ließ sich von ihm die Pfandanzeige geben, brachte sie im Bandschuhfach des Wagens an und beließ. den Wagen im Besitz des Angeklagten. Der Angeklagte hat später den Wagen seiner Freundin und Angestellten Hug übereignet. Er ist wegen Vergehens nach § 137 StGB verurteilt worden,

Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Pfändung bestehen. Die Wirksamkeit einer Pfändung, bei der die zu pfändende Sache im Besitz des Schuläners belassen wird,

"hängt nach § 808 Abs 2 ZPO davon ab, daß die Pfändung "er-

sichtlich gemacht ist". Ob das hier der Fali war, ist sehr zu bezweifeln. Das Urteil 1&ß8t nicht erkennen, ob es sich um ein offenes oder verschlossenes Hanäschuhfach gehandelt hat, Bei einem offenen Handschuhfach wäre allenfalls noch

‚denkbar, daß die Pfandenzeige so angebracht war, daß sie

bei Besichtigung des Wagens auffiel. Bei einem verschlossenen Handschuhfach ist die Anbringung der Pfandanzeige in ihren Inneren eher geeignet, die Pfändung zu verbergen als sie ersichtlich zu machen (vgl RG6St 61, 101). Die Verurteilung bedarf also der Nachprüfung.

12. Fälle Kreissparkasse Pin "CH: Rechisanwälte

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In diesen drei Fällen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

B. Revision der \ngeklagten Julia gm:

I. Yerfaiirensrägen.

1: Die Angeklagte erkennt die von der Strafkeumer "valeistete gewaltige und mit so großer Geduld und Umsicht geleistete Arbeit der Sachaufklärung" an, meint aber, daß äennoch die Vernehnmung eines Buchsachverständigen zum Beweise ihrer Bösgläubigkeit bei den von ihr begangenen Betrügereien erforderlich gewesen wäre. Das Vorbringen ist unbegründet; was ein Sechverständiger zur Klärung des inneren Tatbestandes hätte beitragen könuen, ist nicht ersichtlich.

2. Die Vereidigung des Zeugen OB ist nicht zu veanstanden.

a) Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß Op verletzter im Sinne des § 61 Er 2 StPO ist. Sie hat ausweislich der Verhandlungsniederschrift beschlossen, On zu der Frage ädss der Angeklagten zur last gelegten Betruges zu vzreidigen. Darüber hatte sie nach ihrem sflichtmässigen Ermessen zu entscheiden; ein Ermessensmißbrauch 'ist nicht ersichtlich.

b) Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Angeklagte glaubt, die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO verletzt. Schon der Umstand, daß sie OB im übrigen wegen Verdachts der Begüinstigung nicht beeidet hat, zeigt, daß sie geprüft und im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis befunden hat, daß Ob zur Frage des gegen ihn begangenen Scheckbetruges nicht der Begünstigung verdächtig ist. Soweit die Revision glaubt, er habe durch seine Aussage den Angeklagten Xurt SED begünstigt, Übersieht sie, daß nur eine früher, nicht erst durch die Zeugenaussage begangene Beglinstigung die Beeidigung ausschließt (3GHSt 1, 360).

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II. Sachrüge.

Falı Om. Die Angeklagte has Ende Juli 1952 den OB zur Yergabe von 3 100,- DH gegen einen ihm übergebenen ungedeckten Scheck durch die Vorspiegelung veranla3t, ihr Ehemann habe bereits 2 000,- Di an die Baık, auf die der Scheck ausgestellt war, überwiesen. Daß ihr shemann ihr diese unrichtige %itteilung nicht gemacht hat, hat sie selbst zugegeben. Die Strafkammer hat festgestellt, daß ikr zur Tatzeit die Zahlungsunfähigkeit irres hemannes und der Firma bekannt war und daß sie in Kenntnis aller Umstände sich und ihrem Ehemann das Geld. beschaffen wollte, obwohl sie wußte, daß jedenfalls zur vereinbsrten Zeit Overmann keinen Gegenwert erhalten werde. Naysächlich ist Overmann un den Betrag geschädigt worden. Die Verurteilung wegen Betruges weist keinen Rechtsfenler auf.

2. Fall Gem & Sog. . Den Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen, daß

die Angeklagte die Rechtsanwälte erst unmittelbar vor dem

von ihnen wahrzunehmenden Termin beauftragt hat, gerade

um Erkundigungen und eine Vorschußanforderung zu verhindern:

Es handelt sich nicht um ein durch bloße Unterlassung be-

yangenes Vergehen; sie hat durch positives Handeln den

Vermögensschaden der Anwälte herbeigeführt. Die Annahme

der KHittäterschaft ist frei von Rechtsfehlern. Daß sie

unter dem Einfluß ihres Ehemannes gehandelt hat, ist

bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten berücksichtigt

worden.

3. Fall zog: Auf die Ausführungen zu A II 1% wird Bezug genommen.

Die Revision der Julia Sm ist ir diesen Fall offen-

sichtlich unbegrlndet.

ts .

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Da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanien ist, ist inre Revision in vollen Unfange zu verwer?en. Baldus Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr Schalscha ist im Krankheitsurlaub oris-

abwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Baldus Menges Hoepner

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