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BGH Entscheidung vom 27.01.1956 – 5 StR 550/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5. StR 550/55 2799 Fi (Altı 5 StR 174/54) 053 Im Namen des. Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Dietrich DEEEB au Zub

dort geboren am EEE 13:0,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 5.Stra?senat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 24.Januar 1956 in der Sitzung vom 27.Januar 1956, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EIED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11.März 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Grürdes?:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Vater und an dessen Verlobter, Frau Ci» verurteilt. Es stellt fest, der Angeklagte habe in der Nacht zum 15.März 1952 Leuchtgas in das Schlafzimmer geleitet, in dem Dr. DB und Frau CE schliefen. zu diesem Zweck habe er nebenan im Badezimmer die vom Ausgang des Gaszählers zum Wassererhitzer führende Gasleitung durch Lösen einer Überwurfmutter geöffnet. Sodann habe er einen Wasserschlauch von dem freigelegten Rohrstutzen zu einem Loch in der Wand zwischen Korridor und Schlafzimmer geführt und das Gas etwa zwanzig Minuten lang einströmen lassen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. u |

I. 0 Verfahrensrügen.

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Sachverständige darüber zu hören, daß durch den Gummischlauch niemals Gas geleitet worden sei. Das Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei. Die Angriffe der Revision hiergegen bedürfen keiner Erörterung, weil das Urteil nicht auf der Ablehnung beruht. Das Schwurgericht ist von der näterschaft des Angeklagten deshalb überzeugt, weil es jede andere denkbare Todesursache ausgeschlossen hat. Diese Begründung trägt für sich allein das Urteil. Die Urteilsgründe machen deutiich, daß die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unabhängig von allen Einzelheiten der Begehungsweise feststand, schon weil Selbstmord, Unfall und Tötung durch einen Dritten als unmöglich angesehen wurden. In

diesem Zusammenhange kommt es - und kam es dem Schwurgericht - nicht darauf an, ob die Tat mittels des Gummi-

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-— du

schlauchs begangen worden ist oder sein kann.

2. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen der Gasversuche, den die Sachverständigen angestellt hatten ("Versuch IV"; Gasbadeofen mit brennender Zündflamme) "in Gegenwart des Angeklagten" zu wiederholen. Er hatte den Antrag als Beweisamtrag bezeichnet und darin die hervorgehobenen vier Worte unterstrichen. Als Ziel des Antrages hatte er den Nachweis bezeichnet, tgaß die Zündflamme mangels Sauerstoffs von allein verlischt, wenn die Voraussetzungen geschaffen sind, wie sie in der Nacht vom 14. zum 15.März 1952 und zur zeit des Versuchs beständen".

Das: ‚Schwurgericht hat. darauf beschlossen:

"Der Antrag der Verteidigung vom 2.März 1955

. zu Ziffer 1, nämlich den Versuch zu IV in Anwesenheit des Angeklagten durch ‚die, ‚Sach- un verständigen zu wiederholen, ist kein Beweis- . antrag im Sinne des § 244 StPO. Das Gericht hat daher diesen Antrag als Anregung auf Wiederholung eines bereits erhobenen Beweises angesehen. Zu einer derartigen Wiederholung in Gegenwart des Angeklagten besteht weder ein zwingender gesetzlicher Grund, noch vermag das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen eine Veranlassung hierzu zu er- “ kennen. "

. Die Revision will den Antrag als einen auf Augenschein gerichteten Beweisamtrag angesehen wissen; ‚sie er-.

blickt einen. Verfahrensverstoß darin, daß er. nicht als solcher behandelt worden sei. .

Die Rüge ist unbegründet.

Der Antrag richtete sich nicht - zum mindesten nicht ausdrücklich -— auf einen Augenschein im Sihne des § 244 Abs > StPO, d. h. auf einen richterlichen Augenschein. Er.

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spricht von "Wiederholung" der Versuche, die auch ihrer-- seits nicht im Wege richterlichen Augenscheins, sondern von den Sachverständigen zur Vorbereitung ihrer Gutachten angestellt worden waren. Augenschein im Rahmen der Hauptverhandlung hätte, wie die Revision richtig vorträgt, die Anwesenheit "der Prozeßbeteiligten'! erforderts des ganzen Gerichts, des Staatsanwalts, des Urkundsbeamten, des Angeklagten und, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt, seines Verteidigers; außerdem hätte die Öffentlichkeit Zutritt haben müssen. Allenfalls hätte die Hauptverhandlung unterbrochen und der Augenschein durch einen beauftragten Richter (unter Benachrichtigung des Staatsanwalts und des Verteidigers, aber ohne die übrigen Prozeßbeteiligten, insbesondere in Abwesenheit des Angeklagten, und ohne Öffentlichkeit) eingenommen werden können. Der Antrag sprach aber weder von "Augenschein! noch verlangte er ‚Anwesenheit "der Prozeßbeteiligten", sondern er richtete sich nur auf Wiederholung in Gegenwart des Angeklagten. Daß ein richterlicher Augenschein be-. antragt werden sollte, kam darin mindestens nicht eindeutig zum Ausdruck. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob. . das Schwurgericht den Antrag ohne Beschluß hätte übergehen dürfen; denn das hat es nicht getan. Es hat durch einen begründeten Beschluß zum Ausdruck gebracht, wie es den Antrag auffaßte. Die Gründe dieses Beschlusses machten deutlich, daß das Schwurgericht den Antrag nicht als auf einen Augenschein gerichtet ansah. Wäre dies, wie die Revision vorträgt, die Absicht des Verteidigers und der. wahre Sinn des Antrags gewesen, so hätten die Gründe des Beschlusses ihn das - von ihm selbst durch die undeutliche Fassung seines Antrages verursachte - Mißverständnis erkennen lassen und ihn veranlassen müssen, nunmehr unmißverständlich einen Augenschein zu beantragen. Da er das nicht getan hat, kann nur geschlossen werden, daß das Schwurgericht den Antrag richtig aufgefaßt hat.

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Wollte man die auf einen richterlichen Augenschein gerichtete Absicht in diesen Antrag hineinlesen, so müßte man in .den Beschluß die Ablehnung auch unter diesem Gesichtspunkt hineinlesen. Die Worte, das Gericht vermöge "nach pflichtmäßigem Ermessen keine Veranlassung hierzu zu erkennen", begründen die Ablehnung eines richterlichen Augenscheins nach § 244 Abs 5 StPO ausreichend. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darüber beklagen, daß der Beschluß im Hinblick auf die Erwähnung des Augenscheins nicht deutlicher ist als sein Antrag.

3. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß auch darin, daß die Sachverständigen Versuche zur Vorbereitung ihrer Gutachten und auch Versuche während der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten angestellt hätten. Auch diuse Rüge greift nicht durch.

a) "ehrend der Hauptverhandlung", Ahr in der Beupt-

verhendlung. selbst, hat 'eine Beweisaufnahms' ‘an Ort und : Stelle Aur in Gegenwart des Angeklagten, nicht 'in’seiner-Abwesenkeit stattgefunden, wie dis ) Sttaingensödsrsönrätt

erweist. a TMAHEEE:

- b) Bei den Abrigen Versuchen hatte der Ängeklägte‘ u

unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf An-

wesenheit. Wie die Revision einen, solchen ‘Anspruch. aus, Ba

entsprechender Anwendung des § 193 StPO herleiten will, “ ist unerfindlich. Gerade nach § 193 Abs 4 StPO hat der nicht in Freiheit befindliche Angeschuldigte (der Angeklagte war in Untersuchungshaft) Anspruch auf Anwesenheit nur bei Terminen an der Gerichtsstelle des. Haftortes, d:h. im Gerichtsgebäude. . | |

4. Die Revision meint, das Gericht hätte die Berichte

der Sachverständigen Über ihre Versuche nur als eidliche Zeugenaussagen entgegennehmen dürfen; Diese Ansicht geht fehl; sie wird auch weder von Kleinknecht (EMR 3 zu

§ § 6 StPO) noch vom Reichsgericht (RGSt 18,186) vertreten,

auf die sich die Revision beruft. An den angeführten

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Stellen ist gar nicht von der Frag die Rede, in welchem Umfange Sachverständige (als solche. nicht als Zeugen) über Tatsachen berichten können. die sie bei der Vorbereitung von Gutachten beobachtet haben.

Stellt der Sachverständige zur Vorbereitung seines Gutachtens Beobachtungen unä Versuche an, so berichtet er darüber innerhalb, nicht außerhalb seines Gutachtens, d.h. als Sachverständiger und nicht als Zeuge. Das ist die in Rechtsprechung und Lehre völlig herrschende Meinung; sie wird insbesondere von Kleinknecht-Müller-Reitberger (2 vor .§ 72 StPO) und vom Reichsgericht (2651 44,11; 69,97) vertreten; vgl ferner BayObL6St 1949/51,304; OGHSt 3,61. Der Sachverständige darf nur nicht selbständig Zeugen vernehmen, wie sich aus § § 0 StPO ergibt; äarüber, was Auskunftspersonen ihm mitgeteilt haben, kann er selbst nur als Zeuge aussagen; vgl darüber BGH NJW 1951,771. In jener letztgenannten Entscheidung wird äber auch schon ausärücklich hervorgehoben, ‚daß es sich mit dem vom Sachverständigen eingenommenen Augenschein anders verhälts die Kenntnis derart festgestellter Tatsachen könne das Gericht sich durch den Sachverständigen (als solchen, nicht als Zeugen) vermitteln lassen. Dem trit‘. der erkennende Senat bei.

5. Die Revision trägt vor, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe den Angeklagten während des letzten Worts . unterbrochen und ihn gefragt, wie er den Tod der beiden Verstorbenen erklären würde, wenn Unfall und Selbstmord ausschieden. Auf die Antwort, dann könne nur Mord angenommen werden, habe der Vorsitzende weiter gefragt, wer als Täter in Betracht komme. Die Revision meint, diese Befragung sei ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme gewesen. Sie erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß nicht dem Staatsanwalt und dem Verteidiger sowie danach dem Angeklagten noch einmal das Wort zu weiteren Ausführungen erteilt worden ist.

Die Rüge ist unbegründet.

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Die Sitzungsniederschrift enthält nichts über den behaupteten Vor?all. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, daß die Sachdarstellung der Revision zutrifft.

Denn solche Fragen, wie die danach gestellten, gehören nicht zu den Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können. Insbesondere tritt das Gericht mit ihnen nicht wieder in die Beweisaufnahme ein. Es steht dem Vorsitzenden frei, kann unter Umständen sogar zu seiner Sachleitungspflicht gehören, den Angeklag- “ten zu einer zweckdienlichen Gestaltung und zu einer Vervollständigung des letzten Wortes anzuleiten. Geht freilich eine derartige Hilfe in eine Vernehmung über, so bedarf es dann nochmaliger Anhörung der Staatsanwalt- ‚schaft und des Verteidigers sowie einer wiederholten Erteilung ‚des letzten Wortes an den. Angeklagten. Aber davon "kann hier. keine Rede sein. Das ganze Verfahren dreht: sich um die Fragen, die der Vorsitzende hier:noch 'einmal hervorgehoben hatı die Frage, .ob Dr. DB: und Frau ED aurch ‚Unglücksfall, Selbstmord oder Tötung ums Leben: ‚gekommen. sind (andere. Todesursachen schieden ohnehin aus), die Frage, welche Art der Tötung in Betracht kam und wer der Täter war. Die Fragen wurden hier -nicht mehr, wie 'bei einer Vernehmung zu Beweiszwecken, auf bestimmte--Tatsachen gerichtet, Vielmehr waren es nach ihrer Form-'und nach’ ihrer ganz allgemeinen Fassung nur logische Fragen, wie man sie “ stellt, um zu einer geordneten und vollständigen Gliederung des Vortrages zu gelangen. Es sind Fragen, wie sie der _ Vorsitzende auch dem Verteidiger während dessen Schlußvortrages hätte stellen können, um entweder auf eine Ergänzung des Vortrages hinzuwirken oder um zur Sache zurückzuführen. Die Verteidigung des Angeklagten lief darauf hinaus, daß es sich um einen Unglücksfall, allenfalls um einen Selbstmord handeln müsse. Es konnte durchaus sachgemäß erscheinen, den Angeklagten darauf aufmerksam zu machen, daß das Gericht diese beiden Möglichkeiten als widerlegt ansehen könne und daß gerade das letzte Wort die

AN

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letzte Gelegenheit sei, um auch für diesen Fall den Verdacht der Täterschaft gerade des Angeklagten zu bekämpfen. Nur so läßt sich der Sinn dieser Fragen verstehen. Sie können gleichzeitig bezweckt haben, dem Angeklagten den Ernst seiner Lage vor Augen zu führen, damit er sich seine Verteidigung in diesem entscheidenden Abschnitt des Verfahrens nicht zu leicht mache. Auch das gehört zu der Hilfe, die ein Vorsitzender glauben kann dem Angeklagten schuldig zu sein; es bedeutet keinen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme. Auch wenn die Fragen den Angeklagten in Verlegenheit brachten, weil er nämlich keine andere Verteidigung sah, als mit der Annahme eines Unglücksfalls oder ) Selbstmordes, so machte das die Fragestellung nicht zu einer Beweisaufnahme.. - Selbst wenn das aber anders zu beurteilen wäre, könnte eine solche Rüge keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf einem derartigen Verstoß nicht beruhen kann. Wenn der Verteidiger erkennt oder auch nur glaubt, daß während des letzten Worts zu Beweiszwecken in die Vernehmung wiedereingetreten wird, und wenn er dazu Ausführungen zu machen hat, so versteht es sich von selbst, daß er nochmals ums Wort bittet. Andernfalls steht fest, daß er nichts mehr sagen will. Das Urteil kann also nicht darauf beruhen, daß der Vorsitzende ihm nicht ausdrücklich das Wort erteilt hat. Dadurch, daß der Staatsanwalt, der ie ebenfalls nicht mehr ums Wort gebeten hat, nicht mehr ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, kann der Angeklagte hier nicht beschwert sein.

6. Die Revision trägt vor, das Schwurgericht habe "auf einen Beweisamtrag der Verteidigung hin! beschlossen, die Personalakten des Dr. D@Bherbeizuziehen. Der Beschluß sei jedoch nicht ausgeführt worden, die Akten hätten nicht vorgelegen, Damit habe die Verteidigung die Möglichkeit verloren, "aus den Personalakten Vorkommnisse oder Umstände zu eruieren, welche für den Angeklagten von Erheblichkeit sein konnten". Mindestens hätte erneut über den Beweisamtrag entschieden werden müssen.

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- Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

a) Soweit damit die verfahrensrechtlich falsche Behandlung eines Beweisamtrages beanstandst werden soll (Unterbleiben eines Beschlusses, Versto3 gegen § 244 Abs 6 StPO), ist die Rüge schon deshalb unbegründet, weil es sich nicht um einen Beweisamtrag handelte. Dazu fehlte es nämlich an einer bestimmten Bshauptung, die mit den Personalakten bewiesen werden sollte. Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, die folgenden Vorgang beurkundets ° u "Der Verteidiger beantragte die Herbeiziehung

‚der Personalakten des verstorbenen Dr. DB. Die Staatsanwaltschatt widersprach nicht. | u . Beuys 5 Der, Senator für Inneres soll. ersucht werden, die Personalakten des’ verstorbenen Dr. DE . dem Gericht zur Verfügung zu Stellen. " u

Es kann auch keine Rede. davon, sein,. daB die Sitzungsniederschrift, die kein Beweisthema feststellt, in diesem Punkte etwa erkennbar lückenhaft wäre und deshalb das Er Unterbleiben einer. solchen bestimmten Behauptung nicht beweise. Denn auch die Revision trägt nicht vor;. daß der Verteidiger erklärt habe, mit den Personalakten etwas \ Bestimmtes beweisen zu wollen, und was. Vielmehr zeigt gerade die Begründung der Rüge, daß es sich um einen ausgesprochenen Beweisermittlungsamtrag hardeite. Der verteidiger wollte erst "Vorkommnisse oder Umstände eruieren", die er vorerst gar nicht näher kennzeichnen konnte.: Unter dem Gesichtspunkt des förmlichen Beweisrechts (§ 244

Abs 3, 6 StPO) hätte es auf diesen Antrag hin überhaupt keines Beschlusses ‚bedurft.

b) Der Senat hat die Rüge aber auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die richterlis he Aufklärungspflicht das Schwurgericht hätte veranlassen müssen, die einmal beschlossene Heranziehung der Akter nun auch’ u

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wirklich durchzuführen. Das Schwurgericht hatte den Antrag ja nicht als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt oder übergangen, sondern es hatte ihm stattgeben wollen. Daß die Revision nicht sagt, welche Umstände dem Schwurgericht

diese Heranziehung hätten aufdrängen müssen, mag der Zulässigkeit der Rüge unter diesem Gesichtspunkt hier ausnahmsweise nicht entgegenstehen. Denn das Schwurgericht selbst mag die Heranziehung der Akten unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung für seine Pflicht gehalten haben. Aber schon der eigene Sachvortrag der Revision läßt erkennen, aus welchem Grund der Beschluß dann doch nicht durchgeführt worden ist. Das Schwurgericht hat später den Personalreferenten des Bezirksamts als Zeugen "über die dienstlichen Gegebenheiten des Dr. DW" gehört. Nach dieser Vernehmung konnte es seinen Beschluß, die Personalakten heran-. zuziehen, als überholt behandeln. Dadurch ist auch die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer dem Verfahrensrecht zuwiderlaufenden Weise behindert worden. Der Verteidiger hätte, wenn er das für erforderlich hielt, seinen Antrag wiederholen können. Denn er muß ja vor dem Schluß

der Verhandlung bemerkt haben, daß die Akten nicht zur Stelle geschafft worden waren. Hätte er das nicht bemerkt, so war die Verteidigung erst recht nicht behindert; denn das würde bedeuten, daß er an seiner Absicht, aus diesen Akten "Vorkommnisse oder Umstände zu eruieren!", nicht mehr festhielt.

7. Die Revision meint schließlich, das Schwurgericht habe der angefochtenen Entscheidung in einem Punkte nicht die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, die zur Aufhebung des ersten Urteils in dieser Sache durch den Senat geführt habe. Das jetzt angefochtene Urteil sage nämlich, der am 15.März 1952 abgelesene Gasverbrauch übersteige den Durchschnittsverbrauch der Vormonate nur geringfügig. Darauf komme es entscheidend an, weil zu der Tatausführung in der Jetzt angenommenen Art nur wenig, nämlich nur knapp 2 cbm Gas benötigt worden seien. Das frühere Revisionsurteil habe

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: aber gesagt, der am 15.März 1952 abgelesene Gasverbrauch habe unter Berücksichtigung aller Umstände den mconatlichen Durchschnittsverbrauch von 34.4 cbm sehr erheblich, nämlich um rund 50 cbm überstiegen.

Das geht fehl, Der Senat hat in seinem früheren Urteil einen Rechenfehler beanstandet, der bei den damaligen Feststellungen unterlaufen war und ihnen zugrunde lag. Der Angeklagte hatte damals wie jetzt behauptet, der ' Zählerstanäd vom 15.Februar 1952 (also einen Monat vor dem Tod des Dr. D@pund der Frau Cup sei in Wahrheit um 30 cbm niedriger gewesen, als es die Gasrechnung ergäbe. Diese Behauptung hatte das Schwurgericht damals damit zu widerlegen geglaubt, daß dann vom 11.Dezember " 1951 bis zum 15.Februar 1952 nur 69 cbm Gas verbraucht "worden wären; und, dieser Gasverbrauch war dem Schwur-

"gericht auffallend niedrig erschienen. Der Senat hat dem-

‚gegenüber in ‚seinen Urteil ‚vom l. Juni 1954 berechnet, daß ""geräde ‘dieser dasverbrauch, nämlich 69 cbm in zwei, Monaten gleich 34; 5 cbm in einem Monat, genau dem Gesamtdurchschnitt ehtsprach. Er hat es deshalb beanstandet, daß ‚das ‚Schwur-

' gericht gleichzeitig festgestellt kat, in jenen zwei

_ Monaten sei Gas "wie gewöhnlich! verbraucht worden, und. trotzden gemeint hat, ein Verbrauch von 34,5 ebm (also "gerade der gewöhnliche) sei "ausgsschlossen".

Das Schwurgericht war dadurch gemäß § 358 Abs ı StPO nur gehindert, diese beanstandete Erwägung zu wiederholen; ‘es. hat sie auch nicht wiederholt. Im tibrigen hatte der Senat alle früheren Feststellungen aufgehoben; ‘deshalb war das Schwurgericht bei seinen neuen Feststellungen völlig frei.

. II, Sachbeschwerde.

l. Die Revision meint, das Schwurgericht halte es zu Unrecht für einen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung,

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daß vor jeder Eheschließung das Aufgebot öffentlich ausgehängt werde. Nur so komme das angefochtene Urteil

zu dem Schluß, auch die zwischen Dr. DIEB und Frau Gen beabsichtigte Eheschließung sei in dieser Form bekanntgemacht worden und so auch dem Angeklagten zur Kenntnis gekommen.

Die Rüge greift nicht durch. Die Annahme des Schwurgerichts, das Aufgebot sei öffentlich ausgehängt worden, spielt nur für die Frage eine Rolle, welche Beweggründe den Angeklagten getrieben haben. Das Schwurgericht war von der Täterschaft des Angeklagten * = ganz unabhängig von seinen Beweggründen - aber schon

deshalb überzeugt, weil es jede andere Todesursache für ausgeschlossen hielt. Die Annahme des Mordes ist - ebenfalls unabhängig von den Beweggründen - schon deshalb gerechtfertigt, weil die Tat mit gemeingefährlichen Mitteln, nämlich mit Leuchtgas in einen bewohnten Hause, ausgeführt worden ist.

Die übrigen Ausführungen der Revision kämpfen nur gegen die Feststellungen des Schwurgerichts und gegen die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung an. Solche Angriffe sind im Revisionsrechtszug unzulässig.

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auch ia im übrigen nachgeprüft worden. Ein Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts hat sich dabei nicht ergeben.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Senatspräsident Sarstedt Dr.Koffka

Dr.Rotberg kann

nicht unterschreiben, weil er sich in Karlsruhe befindet.

Sarstedt Schmidt Börker