Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 5 StR 174/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
s -
2299 024°
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den berufslosen Dietrich DEE aus Zi, dort geboren an. AED EB,
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 1.Juni 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 14.Dezember 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründeszs
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Vater und an dessen Verlobter, Frau GEB, verurteilt. Die Revision des „ngeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Das angefochtene Urteil nimmt auf Grund eines Indizienbeweises an, der Angeklagte habe im Badezimmer der. väterlichen Wohnung Leuchtgas zum Ausströnen gebracht. Dort befand sich in der Gasleitung ein Haupthahn; von ihm aus ging die Leitung in einen Zähler und von hier zu einem Durchlauferhitzer. Der Haupthahn bestand aus einem Hebel mit einem kegelförmigen Hahnküken, das-in einer ebenfalls kegelförmigen Aussparung drehbar angeordnet war und von hinten mit einer Gegenmutter gehalten wurde. Das Hahnküken war mit einer Plombe derart gesichert, daß es nicht ohne Verletzung der Plombe herausgenommen werden konnte. Jedoch nimmt das Schwurgericht auf Grund von Sachverständigengutachten an, das Hahnküken habe sich ohne Verletzung der Plombe ein wenig herausziehen lassen; auf diese Weise habe der Angeklagte das Gas zum Ausströmen gebracht.
Der Verteidiger hatte hilfsweise den Gaswerksangestellten, der die Plombe angebracht hatte, als Zeugen dafür benannt, daß er den Plombierungsdraht durch ein Loch in dem Gewinde des Hahnkükens hinter der Gegenmutter gezogen habe, so daß man die Gegenmutter nicht habe lösen und das Hahnküken auch nicht teilweise herausziehen " können. Das Schwurgericht hat diesen Hilfsbeweisamtrag in den Gründen des angefochtenen Urteils mit der Begründung abgelehnt, daß der Zeuge ein gänzlich ungeeignetes Beweismittel sei. Er könne sich nach mehr als drei Jahren nicht mehr erinnern, wie er die Plombe angebracht habe. Es handele sich um eine rein mechanische Tätigkeit, die keine
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Aufmerksamkeit erfordere. Auch seien mehrere Arten von Haupthähnen verwendet worden, die verschiedenartige Vorrichtungen für die Plombierung besessen hätten. Der Zeuge besitze keine Gedächtnisstütze, die es ihm ermögliche, sich den Vorgang in die Erinnerung zurückzurufen. Bei den verschiedenartigen Möglichkeiten der Plombierung könne er unmöglich noch wissen, welche Art er im August 1950 hier angewendet habe.
Mit Recht erblickt die Revision darin, daß der Zeuge nicht vernommen worden ist, einen Verfahrensverstoß. Die vom Schwurgericht angegebenen Gründe reichen in keiner Weise aus, den Zeugen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel erscheinen zu lassen. Ohne. daß der Zeuge vernommen wird, läßt sich nicht beurteilen, ob er sich noch an die Art erinnern kann, wie er die Plombe ängebracht hat. Gerade wenn es sich um eine rein mechanische Tätigkeit handelt, die keine Aufmerksamkeit erfordert, liegt die Möglichkeit nahe, daß der Zeuge sie immer auf die gleiche Art ausgeführt hat und gerade deshalb noch mit völliger Sicherheit bekunden kann, wie er die Plombe angebracht hat. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Plomben bei verschiedenen Arten von Haupthähnen verschieden angebracht werden. Dies bedeutet, daß der Zeuge seiner Arbeit stets so viel Aufmerksaukeit zuwenden mußte, um festzustellen, mit welcher Art von Haupthähnen er es zu tun hatte. Auch liegt es nahe, daß er dann für jede Art von Haupthähnen jeweils die gleiche Befestigungsart verwandte und darüber auch noch zuverlässige Bekundungen machen kann. Ob der Zeuge eine Gedächtnisstütze besitzt, kann nur er selbst wissen. Solche Gedächtnisstützen pflegen sich vielfach aus Beziehungen zu ergeben, von denen ein Außenstehender gar nichts wissen kann. Schon diese Rüge führt deshalb zur Aufhebung des Urteils. - Es wird zweckmäßig sein, bei der Vernehmung dieses Zeugen das Hahnküken, falls möglich, heranzuziehen.
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2. Die übrigen Verfahrensrügen sind teils unbegründet, teils ohne Bedeutung für das weitere Verfahren. Der Verteidiger mag die von ihm bisher vermißten weiteren Ermittlungen in der erneuten Hauptverhandlung beantragen. Der Zeuge Petermann wird, wenn es auf ihn überhaupt ankommen sollte, zu vereidigen sein. Näherer Erörterung bedürfen .alle diese Rügen nicht.
II. Auch die Sachbeschwerde ist begründet.
1. Das Schwurgericht hat sich bei seinen Ausführungen über den Gasverbrauch verrechnet; es ist hier auch anderen Denkfehlern erlegen.
Der Zählerstand und der Verbrauch betrug nach den Feststellungen des angef.chtenen Urteils:
"Datum Stand Verbrauch 12.8.1950 0000 6) 13.10. * 0043 43 14.12, " 0098 55 13.2.1951 0163 65 13.4. 0231 68 14.6. N" 0319 88 15.8. 0403 84 15.10. * 0450 55 10.12, " 0550 92 15.2.1952 0649 99 15.3. * 0700 si"
Aus dem Durchlauferhitzer konnten 9,2-9,4 cbm/Stä ausströmen. Das Gas müßte (wenn es aus dem Durchlauferhitzer gekommen wäre) nach Annahme des Schwurgerichts mindestens sechs Stunden lang ausgeströnt sein. Das entspricht einer Menge von etwa 55 cbm. Das Schwurgericht meint, diese Menge könne nicht durch den Zähler gelaufen, also auch nicht aus dem Durchlauferhitzer gekommen sein, weil vom 15.2. bis zum 15.3.1952 insgesamt nur 51 cbm verbraucht worden seien; in diesem Monat sei aber Gas "wje gewöhnlich" entnommen worden.
Nun beruht die Feststellung des Zählerstandes vom 15.2.1952 aber nicht auf einer ablesung durch den Gasmann,
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sondern auf einer Angabe, die der Angeklagte dem Gasmann gemacht hat, als dieser zum Ablesen erschien. Der Angeklagte behauptet, diese „ngabe sei um etwa 30 cbm zu hoch gewesen. Er habe dem Gasmann nicht sagen mögen, daß der Teil der Wohnung, in dem sich der Zähler befand, vor ihm, dem Sohn des Hauses, abgeschlossen war. Er habe zu dem Zählerstand von vor drei Tagen, dessen er sich noch entsonnen habe, 30 cbm hinzugerechnet. Er habe diesen zweifellos zu hohen Zählerstand deshalb genannt, um den Gasmann nicht durch eine möglicherweise gegenüber den Vormonaten niedrigere Verbrauchsmenge mißtrauisch zu machen. Er habe befürchtet, der Gasmann würde dann darauf bestehen, den Zähler selbst zu sehen. Diese Darstellung glaubt das Schwurgericht mit zwei Erwägungen zu widerlegen, die beide nicht frei von Widerspruch sind.
a) Es sei unwahrscheinlich, daß der Angeklagte eine so große Gasmenge zuviel angegeben habe; denn bei dem gespannhten Verhältnis mit seinem Vater habe er alles vermieden, was ihm Unannehmlichkeiten habe bereiten können. Schon dies letztere läßt sich nicht ohne weiteres mit den übrigen Urteilsfeststellungen über das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Vater vereinen, Der Angeklagte hat danach in seiner gangen Lebensführung und in allen Einzelheiten seines Verhaltens nicht die mindeste Rücksicht darauf genommen, was sein Vater davon hielt. Ls bedurfte schon näherer Darlegung, was den Angeklagten bewogen haben sollte, gerade bei dieser Gelegenheit auf die etwaige Empfindlichkeit seines Vaters eine Rücksicht zu nehmen, die ihm sonst völlig fremd war.
Auch ist nicht einzusehen, inwiefern ihm eine überhöhte Angabe des Gasverbrauchs Unannehmlichkeiten mit seinem Vater hätte zuziehen sollen. Der Vater lebte in "ausgezeichneten wirtschaftlichen Verhältnissen". Es ist nichts dafür festgestellt, daß er irgendwie kleinlich gewesen wäre. Solche Leute pflegen die Gasrechnung im allgemeinen nicht nachträglich mit dem Zählerstand zu
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vergleichen. Eine Mehrzahlung mußte sich bei der nächsten Ablesung von selbst ausgleichen. Außerdem hatte der Angeklagte gerade in diesem Fall auch seinem Vater gegenüber einen völlig triftigen Grund für sein Verhalten. Auch der Vater kann kaum Wert darauf. gelegt haben, das unerfreuliche Verhältnis mit seinem Sohn gerade vor dem Gasmann bloßgestellt zu sehen.
b) Keineswegs aber ergibt sich die Unwahrheit der ‚Darstellung des Angeklagten aus den Verbrauchszahlen. Das angefochtene Urteil sagt hierzu:
"Wenn die Behauptung des Angeklagten stimmt, sind in dem letzten Ablesungszeitraum (11.Dezember 1951 bis 15.Februar 1952) nur 69 cbm Gas verbraucht worden. Das sind 14 cbm je Monat weniger als im Durchschnitt. Denn im Durchschnitt der letzten 4 lionate sind nach dem Zählerstand 48 cbm Gas über den Zähler im Badezimmer gelaufen, Ein derart geringer Verbrauch ist aber ausgeschlossen, da die „nlage wie gewöhnlich benutzt worden ist. Die 3ehauptung des Angeklagten über den zuviel angegebenen Gasbetrag ist daher unwahr.
Selbst wenn man die Behauptung des Angeklagten aber als richtig unterstellt, kann die in 6 Stunden ausgeströmte Gasmenge nicht über den Zähler gelaufen sein. Denn dann hätten in dem Zeitraum seit der letzten Ablesung (15.Februar 1952) bis zum 15.März 1952 nur 26 cbm Gas für andere Zwecke zur Verfügung gestanden, was nach den bisherigen Darlegungen ausgeschlössen ist. Diese Rechnung ergibt sich daraus, daß in dem genannten Zeitraum insgesamt 81 cbm zur Verfügung gestanden hätten, nämlich die 51 cbm, die der Zähler anzeigt, zuzüglich der 30 cbm, die der Angeklagte zuviel angegeben hat, abzüglich der
_ Ausströmungsmenge für 6 Stunden von 55 cbm."
Diese Rechnung ist falsch. "Im Durchschnitt der letzten vier Monate" (15.10.1951 bis 15.2.1952) sind nur
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dann 48 (nämlich 2°422) cbm über den Zähler gelaufen,
wenn man nicht die Behauptung des Angeklagten zugrunde legt, daß er * am 15.2.1952 dem Gasmann etwa 30 cbm zuviel angegeben habe. Das Schwurgericht glaubt hicr die Darstellung des Angeklagten mit einer Berechnung zu widerlegen,
bei der es unterstellt, daß sie schon widerlegt sei, Das ist cin Denkfehler. (sog. "petitio principii").
Freilich ergibt sich für die letzten zwei Monate ein monatlicher Durchschnittsverbrauch von nur 34,5 cbn, wenn man von der Darstellung des Angeklagten ausgeht. Aber die. Gesamtaufstellung zeigt, daß so geringe und selbst noch weit geringere Verbrauchszahlen auch sonst vorgekommen sind: 43, 55, 65, 68, 55 cbm in zwei Monaten, d.h. 21,5; 27,55 32,5; 34; 27,5 cbm im Monat. Die Verbrauchszahlen haben stark geschwankt. In den 16 Monaten: bis zu der letzten wirklichen Ablesung vor der Tat (10.12.1952) betrug der Gesamtverbrauch 550 cbm. Das entspricht einem Monatsdurchschnitt von 34,4 cbm. Damit ist es schlechthin unvereinbar, bei einem Verbrauch "wie gewöhnlich" eine Monatsmenge von 34,5 cbm für "ausgeschlossen" zu erklären.
Auch das weitere Ergebnis, zu dem das Schwurgericht von der Behauptung des Angeklagten aus gelangt, daß nämlich vom 15.2. bis zum 15.3.1952 insgesamt 81 (51+30) cbn durch den Zähler gelaufen seien, von denen nach Abzug der gegebenenfalls tödlichen 55 cbm nur 26 chm für den Verbrauch blieben, 188t sich mit dieser Begründung nicht als unmöglich bezeichnen. Dieser lionatsverbrauch wäre nur um ein Geringes niedriger als der Durchschnittsverbrauch von 15.8. bis zum 15.16.1951. Andererseits würde (wenn man von der Darstellung des Angeklagten ausgeht) ein Monatsverbrauch von 81 cbm die bisherige gemessene Höchstzahl (92 cbm vom 15.10. bis zum 10.12.1951) fast um das Doppelte übersteigen.
Das Schwurgericht wird in der erneuten Hauptverhandlung zu erwägen haben, ob nicht gerade diese Zahlen die Annahme weit näher legen, daß die Behauptung des Angeklagten
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über den Zählerstand am 15.2.1952 zutrifft, und daß die tödliche Gasmenge durch den Zähler gelaufen ist. Sollte das festgestellt werden, so wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte etwa die Leitung an einer Stelle zwischen dem Zähler und dem Durchlauferhitzer geöffnet hat - eine Möglichkeit, die das angefochtene Urteil überhaupt nicht erwähnt.
2. Das Schwurgericht geht (UA S 27 unter bb) davon aus, daß aus dem Brenner des Durchlauferhitzers’unverbranntes Leuchtgas nur entweichen könne, wenn die Zündflamme von selbst ausgegangen sei. Das trifft aber nicht zu. Dies wäre vielmehr auch dann möglich, wenn der Zündflammenhahn geöffnet, die Flamme aber nicht angezündet wird. Diese Möglichkeit erörtert das angefochtene Urteil nur für den Fall, daß der Warmwasserhahn nicht aufgedreht ist. Sie besteht aber auch für den Fall, daß er voll aufgedreht wird; sie liegt auch hier nicht so fern, daß sie nicht hätte erörtert werden müssen. Es hätten dann zwei Versehen zusammentreffen müssen: erstens mußte jemand den Zündflammenhahn öffnen, ohne die Flamme anzuzünden; zweitens mußte jemand den Warmwasserhahn statt des Kaltwasserhahns Öffnen. Beides konnten aber verschiedene Personen zu verschiedenen Zeiten tun. - Das Schwurgericht fährt dann (UA S 28/29) fort, als habe ‘es diese Möglichkeit schon erörtert; in Wahrheit hat es das jedoch, wie dargelegt, nicht getan.
3. Das angefochtene Urteil spricht (Ua § 28) von einer "Summe von Fehlleistungen", ohne daß zu ersehen ist, was es-damit meint. Die einzige Fehlleistung, die sich hier erkennen läßt, ist das Öffnen des Warmwasserhahns statt des Kaltwasserhahns. Einschlafen ist keine Fehlleistung. Die Vermutung des Angeklagten ging dahin, daß Frau CE den Hahn geöffnet hatte, um die Bierflasche zu kühlen, und daß sie sich alsdann, um die Kühlwirkung abzuwarten, ins Bett begeben habe, wo sie eingeschlafen sei. Das kann man nicht als eine "Summe"
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von Fehlleistungen bezeichnen.
4. Die Ausführungen des Urteils (UA S 34) Über die Bierflasche sind widerspruchsvoll. Einerseits wird gesagt, es sei ausgeschlossen, daß der Angeklagte selbst die Bierflasche geleert habe; andererseits werden Schlußfolgerungen aus der Tatsache gezogen, daß er dies getan habe, ohne daß diese beiden Begründungen etwa in ein Haupt-Hilfsverhältnis zueinander gebracht ‚worden wären.
5. Schließlich gehen die Ausführungen.des Schwurgerichts über die Explosionsgefahr (UA S 40) an dem vorbei, worauf es ankommt. Die Verteidigung hatte ausgeführt, das aus dem Hahnküken ausströmende Gas hätte sich an der Glut des Etagenheizungsofens entzünden und eine Explosion auslösen müssen.
Die erste Gegenerwägung des Schwurgerichts geht dahin, die gleiche Lage habe eintreten müssen, wenn das Gas - wie der Angeklagte vermutet - nicht aus dem Hahnküken, sondern aus dem Durchlauferhitzer ausgetreten sei. Das ist wnrichtig. Dem da aus dem Durchlauferhitzer nur wesentlich weniger Gas ausströren konnte als aus dem Hahnküken, war die Explosionsgefahr bei der Annahme des Schwurgerichts von dem Hergang wesentlich höher als bei der Vermutung des Angeklagten.
Zweitens sagt das Schwurgericht, die Explosionsgrenze des Iuft-Gas-Gemisches liege bei einer höheren Gaskonzentration, als sie zur Tötung eines Menschen erforderlich sei..Es kommt jedoch nicht derauf an, ob die zur Tötung eines Menschen erforderliche Menge auch eine Gasexplosion auslösen mußte, sondern darauf, ob die nach Annahme des Schwurgerichts tatsächlich ausgeströmte Menge eine solche Wirkung hätte haben müssen. -
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Schmitt Dr.Börker: