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BGH Entscheidung vom 27.03.1957 – 2 StR 69/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 S:R 69/57 2260 075
ıı Namen des Volkes
In der Strafisache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Paul S gib :.;
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zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof, Dr. Busch a
Bundesrichter Dr. Dotterweich Eu
Bundesrichter Scharpenseel u:
Bundesrichter Dr. Menges “ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaitschaft,
Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
‚für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. Oktober 1956 wird ver-
worfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gene |
Die seit dem 24. Oktober 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie ärei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteiit und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Sie hat keinen Er-Tolg.
I. Verfahrensrügen:
i,) Die Revision behauptet eine Verletzung der §§ 59, § 5 StPO, weil das Landgericht den Arzt Dr: ru als Sachverständigen behandelt una nach 8 79 Abs 1 StPN unbeeidigt gelassen hat. Sie meint, das Landgsricht habe Nr: ru als sachverstänäigen Zeugen nach § 59 StPO vereidigen müssen, weil er’ über seine ohne gerichtlichen Auftrag anläßlich der Untersuchung der Zeugin vu wenige Tage nach der Tat getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgesagt und daraus Schlußfolgerungen gezogen. habe. Diese Rüge ist ünbegründet.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß Dr. RW zunächst als Zeuge vorgesehen und auch als solcher geladen war. Das Lanägericht hat ihn aber, wie die Sitzungsniederschrif‘3 ausweist, bei Beginn der Hauptverhandlung zum Sachverständigen bestellt. Dies war für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar, da Dr, rg den Sitzungssaal nicht mit den geladenen Zeugen verlassen hat. Dr. zB ist sodann als Sachverständiger gehört worden, und zwar über die Frage, ob der Zustanä der Hämatome am Tage der Untersuchung für ihre Entstehung am Tattage sprach (Bl 12 UA):An einer gutachtlichen Äußerung zu dieser Frage
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war das Landgericht nach den Urteilsgründen interessiert. Daß Dr. rg hierbei gleichzeitig seine Wehrnehmüuüngen Über das Voriiegen der Hämatome, dis die Grundlage seines Gutachtsns pildeten, bekundet hat, fiel in den Bereich seines Sachverständigengutachtens. Das Landgericht war üsshalb nicht genötigt, ihn außerdem sls Zeugen zu behandeln und zu vereidigen (s. Urt. Ges erkennenden Senats vom 27, 1. 1956 - 2 StR 446/55 - und
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die dort angeführten Entscheidungen).
2.) Das Landgericht hat den Hilfsamtrag der Verteidigung auf Anhörung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin vu: insbesondere darüber, ob es möglich sei, daß sie ein Erlebnis mit einem anderen Manne auf die Person des Angeklagten übertragen habe, im Urteil nit der Begründung abgelehnt, daß es insoweit die erforderliche Sachkunde selbst besitze (§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO): Dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.
Inwieweit der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er grundsätziich nach rflichtzenäßem Ermes-
sen. Die für den Fall der Ablehnung nach § 244 Abs A Satz 1 StPO
erforderliche eigene Sachkunde setzt lediglich voraus, daß er
über ein Wissen verfügt, das die Beantwortung gerade der in Träge . stehenden Beweisfrage erfordert. Die Beurteilung des Wertes %
von Zeugenaussagen gehört aber zum Wesen richterlicher Überzeugungsbildung und ist. daher im geltenden deutschen Strafverfahrensrscht grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut, Bei erwachsenen Zeugen darf sich mithin der Tatrichter die nötige Sachkunds zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen, wenn außergewöhnliche Umstände die Beweislage besonders schwierig machen (BGHSt 8, 159 /T317): Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Die Beweiswürdigung verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, weil das Landgericht es für ausgeschlossen hält, daß die Zeugin VW eir ähnliches Eriebnis mit einen anderen Manne
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absichtlich auf den Angeklagten übersragen has. und hierbei die Erwägung ansvellt, daß der Angeklagte andernfalls die deutlich sichtbaren Spuren dieses Erlebnisses selbst hätte wahrnehmen müssen (Bl 14 UA). Die Revision meint, dies hätte das Gericht nur bei Unterstellung der Richtigkeit der Aussage der Zeugin annehmen können, da der Angeklagte selbst die
von der Zeugin behauptete gewaltsame Entkleidung bestritten habes es gehe nicht an, die Glaubwürdigkeit der Zeugin mit einer Feststellung zu begründen, die logisch bereits die Glaubwürdigkeit Güjeser Zeugin voraussetze. Das hat aber das Landgericht nicht gelan. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die Zeugin habe in seiner Gegenwart ihr Strandkleid ausgezogen und auf einer auf dem Fußboden ausgebreiteten Decke aufgebügelt. Er wäre mithin auch in der Lage gewesen, bereits vorhandene Hämatome mindestens an Oberarmen und Beinen der Zeugin wahrzunehmen.
3.) Fehi geht auch die Rüge, das Landgericht habe den weiteren Hiiisamtrag der YTerteidigung, durch ein Sachveresänäl-ngutachten festzustellen, daß der Angeklagte keine sadistischen oder: : dem Sadismus verwandte Eigenschaften habe, mit unzulänglicher Begründung abgelehnt. Das Landgericht führt in den
| Urteilsgründen aus, es sei bei der Urteilsfindung nicht daven
ausgegangen, daß der Angeklagte ein Sadist sei oder dem Sadismus verwandte Eigenschaften habe. Es hat also die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt (§ 244 Abs 3 StPO). Dagegen ist nichts einzuwenden. Daß das Landgericht daraus nicht die von
der Verteidigung gewünschten Folgerungen gezogen hat, ergitt keinen Rechtsfehler. Daß schließlich dieser Beweisamtrag, wie die Revision behauptet, einen weitergehenden Sinn gehabt habe, kann seinem Wortlaut nicht entnommen werden.
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4.) Die Aufklärungsrügen genügen nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO, Die Revision gibt nicht an, welche anderen Beweismittel das Landgericht zur Erforschung der Wahr-
‚heit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Das gilt sowohl für
die von der Kevision zur Strafzumessung vermißte Auf-
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klärung als auch für die beanstandete Unterlassung der Feststellung der charakterlichen Eigenschaften der Zeugin «En. ihres Lebenswandels, des Umfangs ihrer männlichen Bekanntschaften und der Art ihrer erotischen Verhältnisse Der allgemeine Hinweis, das Landgericht habe die Beweisaurnahme auf die "Vernehmung in Betracht kommender dritter Personen", auf "Leumunds- und sonstige Glaubwürdigkeitszeugen, u:.U. auch auf andere Beweismittel" erstrecken müssen, reicht _ nn Atebtaus Die zamentliche Erwähnung der Zeugen Tr. BED. vn und VW in diesem Zusammenhang begrünäst schließlich die Aufklärungsrüge gieichfalls nicht. Denn diese kenn nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter sin benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125 /1267).
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II. In sachlicher Hinsicht zeigt das Urteil ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Kechtsfehler.
Baldus Busch Dr. Dotterweich
Scharpensseel Henges