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BGH Entscheidung vom 27.01.1956 – 2 StR 432/55

2. Strafsenat

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. Gesetz: StGB § 211 Abs 2 5 . EU Rechtesatz: "Andere Straftat"im Sinne des Gesetzes ist nicht Ki u na ann hnuem Er 0 nur eine eigene Straftat des Täters, sondern auch a die Straftat einer anderen Person. "Aktenzeichen: 2 StR 432/55 Urteil des BGH vom 27. Januar 1956 SchwG in Bonn

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) die Ehefrau Christine L eb. S aus s geboren am 1905 in zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Schukmecher und Landwirt Josef L aus ‚ dort geboren am i902, zur Zeit In ntersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. Januar 1956 in der Sitzung vom 27: Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GES als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 7. Juli 1955; soweit es den Angeklagten Josef L@® betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, Die ®@ache wird in Giesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Aosten des Kechtsmittels. an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Soweit die Revision der Staatsaenwaltschaft die Angeklagte Christine I betrifft, wird sie auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen

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Die mitverurteilte Ehefrau List wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt vworden. Der Ehemann IA erhieit wegen versuchten Totschlags eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren, Beide Angeklagten haben das uneheliche Xinäd ihrer Tochter Maria nach der Ge-

burt getötet.

Die Angeklagten wußten zunächst nicht, unter welchen Beschwerden ihre Tochter litt, als die Geburtswehen bei ihr einsetzten. Auf Veranlassung seiner Ehefrau verständigte deshaib der angeklagte lhemann telefonisch den Arzt.

Als die angeklagte Ehefrau erkannte, daß die Tochter ein Kind gebäre, fühlte sie sich äurch die unerwartete uneheliche Mutterschaft der Tochter in ihrem Stolz verletzt. Sie wollte nicht zulassen, daß sie durch das Geschehnis in

_ ihrem Ansehen im Dorfe litt. Sie entsehloß sich daher,

das Kind zu töten,und würgte das Neugeborene mit den Händen am Halse, .

Bei der Rückkehr ihres Mannes hielt die Ehefrau mit ihrem Tun inne, Auf seine Frage, was denn los sei, erklärte sie ihm, daß die Tochter .ein Kind geboren habe,und wies

auf die blutunterlaufenen Druckstellen des Kindes am Halse hin. Weiter sagte sie zu ihrem Manne, der erregt hin und her lief:

"In diesem Zustand können wir; das Kind nicht liegen lassen, wenn der Arzt jetzt kommt, was machen wir nun ? Wir müs-

sen das Kind wegschaffen. Ich kann nicht mehr, Du mußt mir hel-

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Der angeklagte Ehemann äußerte nun ebenfalls:"Das Kind können wir so nicht liegen lassen, wir müssen es wegschaffen", worauf die angeklagte Ehefrau zu ihm sagte: "Dann mußt Du mal sehen, daß es tot wird",

Beiden Angeklagten drängte sich sohin neben anderem der Gedanke auf, daß das Kind dem Arzt vorenthalten werden müsse, damit nichts von dem Geschehenen bekannt würde. Sie bemerkten zueinander ganz offen "Der Arzt wird uns anzeigen",

Auf das Verlangen seiner Frau entschl03 sich auch der angeklagte Ehemann zur Mitwirkung bei der Tötung des Kindes, Er nahm das Kind in ein Nebenzi) mer ,würgte es am Halse und stieß es mit dem Kopf mehrmals gegen einen Battpfosten.

Als er es für tot hielt, brachte er es zu seiner Ehefrau in das Zimmer zurück und legte es auf das Bett, wobei er sagte: "Ich kann nicht mehr". Sodann ging er, nun voll Entsetzen und Abscheu über das Geschehene, in die Scheune und den Stall, um den weiteren Ablauf der Dinge allein seiner Frau zu überlassen. j

Als diese bald darauf erkannte, daß das Kind noch atmete; faßte sie es an den Beinen und schlug es mit dem Kopf mehrmals gegen die Wand des Zimmers, so daß nun der Tod eintrat.

Daß die Mißhandlung durch den Angeklagten den Tod des Kindes herbeigeführt hat, hat das Schwurgericht nicht mit Sicherheit feststellen können. Es hält ihn deshalb nur des versuchten Totschlags für schuldig. Er habe lediglich irrtünli angenommen, das Kind äurch seine Mißhandlung getötet zu habel-In diesem Bewußtsein sei er aus dem Tat-und Täterkreis ausdrücklich völlig ausgeschieden, um den weiteren Verlauf des

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Geschehnisses allein seiner Frau zu überlassen.

Lie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts sowie des § 267 Abs 3 StPN; cffenbar versehentlich heißt es später in der Revisionsbegründung § 267 Abs_2 StPO. Sie ficht damit das Urteil gegen den Ehemann in vollem Umfange an; soweit es die Ehefrau betrifft. nur im ®trafausspruch,

Zum Teil hat die Kevision Erfolg.

l.) Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß

die Angeklagten als Mittäter gehandelt haben. Es scheidet aber die Nittäterschaft des Ehemannes vor der Herbeiführung des Erfolges der Tat, d.i, der schließlichen Tötung des Kindes, aus. Das ist rechtlich nicht zu billigeny denn

das Urteil ergibt zweifelsfrei, daß der angeklagte Themann das Kind töten wollte und glaubte, dieses Ziel mit seiner Mißhandlung auch erreicht zu haben. Ganz in diesem Sinne schloß sich seiner Hanälung das weitere Tun seiner Ehefrau an« insofern wirkte sein Verhalten bei der Tötung durch die Ehefrau noch mit. Es. ist daher für die endgültige Verwirklichung der Tat durch die Zhefrau auch ursächlich geworden. Aus diesem Grunde bliebe er auch dann Mittäter, wenn er zu dieser Zeit seinen Vorsatz zur Tötung aufgegeben gehabt hätte (vgl RGSt 54, 177, 1795 59, 4125 RG JW 1934, 692; RG HRR 1936, 1204); denn Mittäterschaft ist schon immer dann zu bejahen, wenn der Beteiligte, der die Tat als eigene will, in irgend einer Weise an der Ausführung, wenn auch nur geistig, mitgewirkt hat (vgl RGSt 71, 25).

Das hat das Schwurgericht nicht berücksichtigt, so daß wegen dieses Fehlers äie Aufhebung des Urteils gegen Gen ang=- klagten Ehemann geboten ist.

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‚in dieser Hinsicht keine Einschränkung seiner Anwendung ZU»

2.) Auf Grund der neuen Hauptverhandlung ist aber insbesong auch zu prüfen, ob der Angeklagte nicht des Hordes schuldig ist. Da der Schuläspruch gegen die mitverurteilte Ehefrau rechtskräftig ist, kommt dessen Änderung nicht mehr in Frage:

Als sich der Angeklagte entschloß, das Kind zu töten, um in Übereinstimmung mit dem Bestreben seiner Ehefrau das bisher Geschehene dem Arzt gegenüber zu verdecken, handelte er auch, um eine andere Straftat, nämlich die schon versuchte Tötung des Kindes durch seine Frau,zu verdecken.

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß unter "andere Straftat" nach § 211 StGB auch die Straftat einer anderen Person

zu verstehen ist, nicht nur eine eigene Straftat des Täters, Als selbstverständlich wirä die eigene Straftat

des Täters als eine "andere Straftat" in diesem Sinne in der Rechtsprechung angesehen (vgl BGH Urt in LM Nr 10 zu

§ 211 StGB; NJW 1955, 11195 'BGHSt 7, 2875 7; 327). Insofern wird sohin auch eine Selbstbegünstigung, die in der Ver-Geckung einer eigenen Straftat liegt, bei der Tötung eines Menschen als Mord gewertet, obwohl sonst das Gesetz in der Regel die Selbstbegünstigung als Strafausschließungs- oder Strafmilderungsgrund gelten läßt (vgl §§ 157, 257 StGB)» Dann ist aber erst recht kein Grund ersichtlich, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, wenn der Täter tötet, nicht um eine eigene, sondern um eine fremde Straftat zu verdecken,. Auch lassen Wortlaut und Sinn des Gesetzes

Daß hier für die Ehefrau die Tötung des Kindes eine Tat war, an der sich der Ehemann erst später beteiligte, ste! der Überlegung nicht entgegen, daß im Zeitpunkt seines Entschlusses für ihn sich die von der Ehefrau schon begangenen Ausführungshandlungen zur Tötung des Kindes als eine ander® Tat darstellten.

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Das Vorhandensein weiterer Antriebe zur Tat schließt Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs 2 StGB nicht aus (vel OGHSt in NJW 1949. 910).

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Jbwonl für die angeklagte Ehefrau rechtskräftig verneint ist, daß sie aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs 2 StGB gehandelt hat, bedarf diese Frage

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für den angeklagten Ehemann nunmehr erneuter Prüfung. E . u;

Bei der Ehefrau "brandeten" wegen der unehelichen N Mutterschaft der Tochter "Zorn und Scham empor, daß gerade cl ihr,die sie glaubte, in den Augen der Umwelt als besonders E$ fromm dazustehen. dies hatte passieren müssen". In ihrer kE heftigen Gemütsbewegung beherrschte sie "haßerfüllt und “A ‚gefühiska.t'gegenüber dem soeben zur Welt gekommenen ss kleinen Menschenwesen, ohne sich irgendwie um die mütter- 1; lichen-Gefühle ihrer Tochter zu kümmern, ein Gedanke: a

"Das Kind muß weg, die Schande darf nicht offenbar werden", Nach diesem Sachverhalt des Urteils opferte sie ihrem Geltungsbedürfnis und ihrem übersteigerten Ehrgefühl ein junges Menschenleben, für das sie als Großmutter besondere _ Pflichten hatte, Darin findet der Senat — entgegen der Auffassung des Schwurgerichts - einen niedrigen beweggrund>

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Die Schulä des angeklagten Ehemannes ist besonders festzustellen (§ 50 StGB). Für die frage, ob auch er aus niedrigen Beweggründen tätig geworden ist, kommt es auf die ganzen Umstände an, unter denen er die Tat vorgenommen ur hat (vgl BGH NJW 1954, 565). Dabei kann das Verhältnis des u Anlasses zur Tat zu dem vorsätzlich bewirkten verbrecherischen ., Erfolg nicht unberücksichtigt bleiben. Ein grobes Mißverhältnis zwischen Ursache und Ausführung einer solchen Tat kann die Beweggründe verwerflicher erscheinen lassen, Falls

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'Mindeststrafe des § 212 StGB, für gesühnt erachten. Auch

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Das Schwurgericht verkennt nicht, daß die Angeklagte bei

hiernach das Schwurgericht feststellt, daß auch den Angeklagten solche Beweggründe wie seine Ehefrau zur Tat bestimmt haben läge ein niedriger Beweggrund vor, Bei ihn wäre dann Mord zu bejahen, Hierbei bedarf es nach der Sachlage keiner Stellungnahme zu der Frage, ob Mittäterschaft zwischen Mord und Totschlag rechtlich möglich

ist (vgl BGHSt 6, 329, 330).

3.) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Strafzumessung des Schwurgerichts für die mitangeklagte Ehefrau Ip angreift, muß ihr der Erfolg versagt bleiben, Das Gericht hat sich bei der Strafzumessung in den Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens gehalten, Erkennbar hat es dem außergewöhnlichen Überraschungsmonent, dem die Angeklagte unterlag, eine besondere Bedeutung zuerkannt, zumal es feststellt, deß das verübte Verbrechen ihrem eigentlichen Wesen völlig fremd sei. Weiter kamen noch besondere Umstände in der Person der Angeklagten zur Zeit der Tat strafmildernd in Betracht. Obwohl "das Schwurger! bei Abwägung aller Gesichtspunkte der Angeklagten, die sich nach seinen Feststellungen bisher einwandfrei geführt hat, allgemein mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zubilll te, konnte es doch, ohne sein Ermessen zu Überschreiten, ihre Tat durch die Strafe von fünf Jahren Zuchthaus, die

eine Verletzung des § 267 Abs 3 StPO ist nicht ersichtlich.

der Ausführung der Tat Zeit zum Überlegen und zur Überwindung ihres Hemmungszustandes gehabt hat; denn es stellt fest: daß trotz ihrer hochgradigen Erregung fast alle ihre Handlungen über einen Zeitraum von fast einer Stunde hinweg geordnet und zielsicher waren»

Da auch sonst kein Rechtsfiehler im Strafausspruch gegen die angeklagte Ehefrau erkennbar ist, muß die Re-

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vision. der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen diesen richtet, verworfen werden.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch gegen den angexlagten Ehemann dalin zu ändern, daß auch er des vollendeten Totschlags schuldig ist, und im Strafausspruch gegen ihn das Urteil aufzuheben, dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, scweit sie sich gegen den Strafausspruch bei der Ehefrau richtet, als unbegründet zu vervierfen, j

Dr: Dotterweich Werner Dr. Schalscha

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