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BGH Entscheidung vom 15.12.1955 – 1 StR 494/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! 2247 087

Nicht für die Amtliche Sammlung! 74)

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Rechtssatzs Drückt der Dieb das kleine Lüftungsfenster der Tür eines Kraftwagens in Querstellung und verschafft er sich so, z.B. durch Hindurchgreifen und Öffnen der versperrten Wagentür von innen, die Möglichkeit, aus dem Inneren des Wagens zu stehlen, so kann, auch wenn das Lüftungsfenster nicht verriegelt war, Einbruchsdiebstahl i. S. des § 243 Nr 2 vorliegen.

Aktenzeichen: 1 StR 494/55 Urt des BGH vom 15. Dezember 1955 LG Weiden

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ı StR 494/55

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Willibald W aiREm aus W geboren an 1927, zur Zeit in Strafhaf Sache,

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wegen Einbruchdiebstahls u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, auf die Verhandlung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesiellter DB . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Loendgerichts Weiden vom 6. September 1955 werden verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte WED unter Einbeziehung - der durch Urteil des Schöffengerichts Weiden vom 2. Hai 1955 - Is 22/55 - erkannten Einzelstrafen und unter Wegfall der dort gebildeten Gesamtstrafe verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte WB entwenäete in der Nacht vom 12. zum 13. Dezember 1954 aus einem auf dem Hofraum einer Gaststätte abgestellten Personenkraftwagen Marke Opel "Record", dessen Türen geschlossen und versperrt waren, einen Herrenmantel, in dem sich ein Paar Herrenlederhandschuhe und ein Schlüsselbund befanden, ferner einen Herrenschal und einen Herrenhut sowie einen Damenmantel, der einen Wert von etwa 150.- DM hatte. Er drückte zu diesem Zweck das geschlossene, aber nicht verriegelte kleine Lüftungsfenster der linken Wagentür mit der Hand gewaltsam in Querstellung, griff durch die so entstandene Öffnung in das Wageninnere und klinkte von innen die versperrte Wagentür auf, die er nach dem Diebstahl wieder zuschlug; das Lüftungsfenster ließ er in Querstellung stehen. Den Damenmantel verkaufte er für 35.- DM an die Angeklagte OP, welche, wie das Landgericht feststellt, den Umständen nach annehmen mußte, daß der Mantel mittels strafbarer Handlung erlangt war, jedoch das wesentlich wertvollere Kleidungsstück zu billigem Preis erlangen wollte.

Das Landgericht hat den Angeklagten WED wegen schweren Diebstahls nach § 243 Nr 2 StGB unter Peststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt, und, wie die Urteilsgründe ergeben, aus dieser Strafe sowie den in dem Urteil des Schöffenserichts Weiden vom 2. Mai 1955 - 15 22/55 - gegen den Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen von einem Jahr ' vier Monaten Zuchthaus und neun Monaten Gefängnis = sechs Honaten Zuchthaus unter Wegfall der dort gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus eine neue Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus

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gebildet, auf die es die in dem Verfahren Ls 22/55 bis zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils verbüßte Strafhaft voll angerechnet hat. Auch hat es dem Angelilagten vg» die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Angeklagte oo ) ist wegen Hehlerei nach § 259 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos mit der Maßgabe, daß der Wortlaut des entscheldenden Teils des angefochtenen Urteils, wie geschehen,

zu berichtigen ist.

1. Revision des Angeklagten WW.

Die Verfahrensrüge nach §§ 337 Abs 2, 358 Nr 7 StPO ist offensichtlich unbegründet,

Auch die Sachrüge kann nicht durchdringen. Die Feststellungen des Landgerichts enthalten entgegen der An- "sicht des Beschw-rdeführers keinen den Bestand des Urteils in Frage stellenden Verstoß gegen die Denkgesetze.

Wenn es im angefochtenen Urteil heißt, die Täterschaft des Angeklagten ergebe sich "aus den Umständen der Tat", so zeigen die uamittelbar folgenden Ausführun- . gen, daß die Umstände nach der Tat gemeint sind. Das Landgericht war nicht gehindert, aus diesen den Rückschluß zu ziehen, daß der Angeklagte der Dieb und nicht etwa NiWpffein Hehler gewesen ist.

Die Revision beanstandet weiter als Denkfehler die nachfolgende Beweisführung des Landgerichts:

"i/enn der Angeklagte ferner einerseits behauptet, die Gegenstände gutgläubig erworben zu haben, jedoch, wie er andererseits erklärt, den Namen des angeblichen Verkäufers deswegen nicht angeben

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will, weil er ihn vor Bestrafung schützen will, so liegt darin wiederum ein so eklatanter Widerspruch, daß der Angeklagte auch hier der Unwahrheit überführt ist."

Es ist der Revision zuzugeben, daß die Verteidigung des Angeklagten nicht gerade einen "eklatanten Widerspruch" enthält; denn es ist an sich möglich, daß der Angeklagte, die Wahrheit seines Vorbringens unterstellt, erst durch seine polizeiliche Vernehmung erfahren hat, daß die Sachen gestohlen waren, und erst daraufhin sich entschloß, den "Bekannten", von dem er die Sachen - nach seiner Darstellung - gekauft hatte, nicht zu verraten. Immerhin bleipt aber die Verteidigung des Angeklagten, die anstelle des in Strafsachen so häufig ins Feld geführten "Unbekannten" den nicht zu verratenden "Bekannten" setzt, in hohem Maße unglaubwürdig, und das hat das Landgericht offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen.

Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die ohne Rechtsverstoß getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend sind.

Auch die rechtliche Würdigung der Tat des Ange- . klagten vB als eines schweren Diebstahls nach § 243 Nr 2 StGB steht im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung, obgleich die von dem Angeklagten aufgewendete Gewalt keine besonders große Kraftanstrengung erfordert hat.

In der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 1, 158, 164 f hat der Bundesgerichtshof sich mit dem gesetzgeberischen Grundgedanken des § 243 Ir 2 StGB befaßt und dazu, Eich insoweit im wesentlichen der Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließend, wie folgt, Stellung genommen:

"Die in Gebäuden und umschlossenen Räumen oder in bestimmt gearteten Behältnissen befindlichen

Sachen sollen den gegenüber § 242 StGB verstärkten Schutz des § 243 Nr 2 ersichtlich deshalb genießen, weil der Gewahrsamsinhaber durch ihre Verwahrung

in den Gebäuden oder Räumen oder Behältnissen

seinen Willen zum Besitz und zur Sicherung der Sachen vor fremdem Zugriff in deutlicher und verkehrsüblicher Weise verstärkt zum Ausdruck bringt. Ferner, weil

der Gesetzgeber den so gekennzeichneten und gesicherten Gewahrsamsbereich in erhöhtem Maße als schutzwürdig ansieht, und weil der Dieb, der diesen Willen nicht achtet und die der Wegnahme entgegenstehenden Hindernisse durch Einbruch oder Einsteigen oder Erbrechen, also durch besondere Gewalt oder List und obne Scheu vor dem erhöhten Rechtsfrieden des Ortes, überwindet oder beseitigt, dadurch eine stärkere verbrecherische Energie an den Tag legt

und infolgedessen gefährlicher und strafwürdiger erscheint."

Das Merkmal des Einbruchs im Sinne des § 243 Nr 2 StGB erfordert also kein bestimmtes Maß erhöhten Kraftaufwands;z vielmehr genügt eine körper]iche Anstrengung nicht unerheblicher Art, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses im gegebenen Einzelfall überwunden wird (RGSt 13, 200, 206; 60, 378, 380).

Im vorliegenden Falle ist der Angeklagte Winter in den Kraftwagen des Metzgermeisters JB in der Weise hineingelangt, daß er das, wenn auch nicht verriegelte, so doch geschlossene kleine Lüftungsfenster der linken Wagentür in Querstellung brachte, durch die so entstandene Öffnung hindurchgriff und von innen die versperrte Wagentür aufklinkte. Das Landgericht stellt auf Grund der Aussage des Zeugen JE ausdrücklich fest, daß das kleine Lüftungsfenster an seinem Kraftwagen auch in unverriegeltem Zustand "nicht lediglich durch eine einfache Handbewegung - wie etwa beim Zurückschieben eines Riegels - aufgedrückt werden kann, sondern daß dazu die Anwendung

nicht unerheblicher körperlicher Kraft erforderlich ist." Diese Feststellung, die sich auf die Gestaltung des Einzelfalls bezieht, steht mit Erfahrungssätzen nicht

im Widerspruch; denn die schwere Verstellharkeit des kleinen Lüftungsfensters soll zugleich sicherstellen,

daß dieses auch ohne Verriegelung trotz des durch den natürlichen und den Fahrtwind verursachten Luftädrucks

in der gewünschten Stellung stehen bleibt. Unter diesen Umständen sind die Merkmale des Einbruchdiebstahls im Sinne des § 243 Nr 2 StGB erfüllt. Das kleine Seitenfenster gehörte nach dem erkennbaren Willen des Kraftwagenbesitzers auch in unverriegeltem Zustand zur Gesamtbewehrung des Wageninnern. Zu seiner Öffnung gehörte in Anbetracht seiner schweren Verstellbarkeit ein immerhin nicht unerheblicher Kraftaufwand. Der dadurch ermöglichte Griff nach der inneren Türklinke stellte keinen ordnungsmäßigen Weg dar, um in den Wagen hineinzugelangen - im "Gegensatz zu dem Fall, in dem der Dieb eine etwas klemmenrde und deshalb schwer .zu öffnende, aber zum Hineingelangen in das Wageninnere vorgesehene, unverschlossene Wagentür öffnet, Der hier vertretenen Rechtsansicht steht auch die Entscheidung BGHSt. 2, 214 nicht entgegen; dort wurde die Anwendung des § 243 Nr 2 StGB bereits durch

das Vorliegen des Merkmals des "Einsteigens" getragen,

so daß es keiner Erörterung bedurfte, ob auch "Einbruch" zu bejahen gewesen wäre. Danach bestehen gegen die Wertung der Tat als eines Einbruchsdiebstahls nach § 243 Nr 2 StGB keine rechtlichen Bedenken.

Auch die Strafzumessung, insbesondere die Feststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, ist nicht zu beanstanden.

Die Revision des Angeklagten WW ist danach mit der. eingangs ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen. Die Urteilsgründe ergeben, daß bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe gesetzmäßig verfahren worden ist. Jedoch ist der erkennende Teil des angefochtenen Urteils insoweit fehlerhaft gefaßt; er kann vom Revisionsgericht berichtigt werden.

2. Revision der Angeklagten ONED. Das Rechtemittels ist offensichtlich unbegründet.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Revision bestreitet, bei der Kaufverhandlung zwischen dem Angeklagten ) und ihrem Bruder zugegen gewesen zu sein, so widerspricht dies den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und kann daher vom Reyisionsgericht, das an diese Peststellungen gebunden ist, nicht beachtet werden.

. Das Lendgericht hat auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, die Angeklagte OEEED have den Umständen nach annehmen müssen, daß der ihr verkaufte Damenmantel aus einer strafbaren Handlung herrührte. Es sei nur bemerkt, daß es sich bei dem Tatbestandsmerkmal des "Anne: menmüssens"im § 259 StGB nicht, wie es im angefochtenen Urteil heißt, um eine "gesetzliche Vermutung", sondern um eine gesetzliche Beweisregel handelt (BGHSt 2, 1465 BEH NW 1955, 350 Nr 15).

Die Strafzumessung ist ebensowenig zu beanstanden wie die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung.

- 9 - Die Revision der Angeklagten OD ist aaher gleichfalis zu verwerfen. Dr. Hörchner Martin Seibert

Dr. Mannzen Dr.Hengsberger