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BGH Entscheidung vom 06.07.1956 – 5 StR 220/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 220/56 2262 043

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tischlergesellen Martin G EEE,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1951 in rip,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle usw.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juli 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ein der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr’ dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.März 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Diebetahls im Rückfall, wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, wegen Notbetruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision wendet sich (mit sachlichrechtlichen Beschwerden) nur gegen die Verurteilungen wegen schweren Rückfalldiebstahls, wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle und wegen Rückfallbetruges im Falle REED sowie gegen die Höhe der Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Drei Fälle des schweren Diebstahls im Rückfalle:

Der Angeklagte entwendete seiner Wirtin (Frau AM) insgesamt dreimal ihr gehörige Sachen, um sie anschließend im Pfandhaus zu versetzen. Die Sachen waren in einem Schrank verwahrt gewesen, der sich in dem möblierten Zimmer des Angeklagten befand. Der Schrank besteht aus zwei voneinander getrennten Hälften. Die eine war dem Angeklagten vermietet, die andere wurde von Frau AB verschlossen gehalten. Um an die in diesem Schrankteil verwahrten Sachen heranzukommen, öffnete der Angeklagte jeweils die verschlossene Schrankhälfte derart, daß er mit einem Schraubenzieher und einem Messer die Mittelwand des Schrankes wegbog und dann die Schranktür öffnete, ohne das Schloß zu beschädigen. "Als der Angeklagte den Schrank das erste Mal öffnete, hatte er noch keine Vorstellung von dem, was er herausnehmen wollte, da ihm der Inhalt des Schrankes unbekannt war.

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Er hatte vielmehr vor, soweit sich etwac Verwertbares fände, es herauszunehmen und zu versetzen. Zu den beiden nächsten Entwendunger entschloß er sich jeweils neu, und zwar dann, wenn er wieder Geld brauchte",

Das Landgericht bestraft den Angeklagten gemäß § 6243 Abs 1 Nr 2, 244 StGB wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen. Es sieht den Tatpestand des "Erbrechens von Behältnissen!" als erfüllt an und meint, dieser Tatbestand werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte Bewohner des umschlossenen Raumes, in welchem er gestohlen habe, gewesen sei. Für ihre Auffassung beruft sich die Strafkammer auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 30,390). Unter Hinweis auf das Lehrbuch von Maurach (Besonderer Teil, § 26, Anm IV 2c) meint sie auch, es komme nicht "darauf an, wann der Angeklagte den Vorsatz zur Wegnahme ‚gefaßt hätte; es genüge,, wenn er sich erst nach Betreten des Zimmers hierzu ‚entschlossen "hätte.

Gegen diese Verurteilungen wenden sich sowohl. die. allgemeine Sachrüge als auch die Einzelbeanstandungen der Revision vergeblich.

1.) Die vom Reichsgericht. (aa0) und von Maurach (aa0) vertretenen Ansichten sind, soweit ersichtlich, niemals in Zweifel gezogen worden. Es bestehen dagegen auch keine Bedenken. Mit Recht hat das Reichsgericht seiner Meinung die Erwägung zugrunde gelegt, das Erbrechen von Behältnissen müsse schon deshälb uneingeschränkt mit erhöhter. Strafe bedroht sein, weil nur so dem gefährlichgren Vorbracheriwikrkaam entgegengetreten werden könne, der ordnungswidrig den besonderen Verschluß beseitige, durch welchen die fremde Sache gegen den Zugriff Unberechtigter verwahrt sei; es könne 'dabei nicht darauf: ankommen, ob der Täter Eigentümer oder Be- - wohner des Gebäudes sei, in welchem er auf die bezeichnete

Art gestohlen habe. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. :

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2.) Zutreffend ist auch die Rechtsansicht des Landgerichts, der Vorsatz, die Sachen mittels gewaltsamer Öffnung eines Behältnisses wegzunehmen, brauche nicht schon vor dem Betreten des vom Täter bewohnten Raumes gefaßt worden zu sein. Da sich die Revision dem Landgericht insoweit ausdrücklich anschließt, bedar? es hierzu keiner näheren Darlegungen.

3.) Bei seinen Einzelangriffen gegen die Annahme der Strafkammer, der Schrank sei jeweils mit Gewalt geöffnet worden, berücksichtigt der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen nicht genügend. Danach kann nämlich kein Zweifel darüber bestehen, daß der Schrank "erbrochen" wörden ist. Zwar ist zum Erbrechen eine ‚gewisse Gewaltanwendung erforderlich. Diese kann jedoch verhältnismäßig gering sein. Es genügt eine körperliche Anstrengung, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses im gegebenen Einzelfall überwunden wird. Der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung 1 StR 494/55 vom 15.12.1955 = NJW 1956,389 sogar das Aufdrücken eines nicht verriegelten Lüftungsfensters an einem Kraftwagen als gewaltsam im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB angesehen. Um so mehr muß dies für die hier zu entscheidenden Fälle gelten, bei denen der Angeklagte die Mittelwand des Schrankes jeweils mit einem Schraubenzieher und einen Messer weggebogen hatte.

4.) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Revision, der Diebstahl sei noch nicht vollendet gewesen.

Dieser Angriff ist zunächst schon deshalb unverständlich, weil der Angeklagte die Sachen nicht nur aus dem Schrank, sondern auch aus seinem Zimmer herausgeschafft und später auf dem Pfandamt versetzt hatte. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers wäre der Diebstahl zu diesem Zeitpunkte in jedem Falle vollendet gewesen.

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Im übrigen war - entgegen der Auffassung der Revision - die Vollendung schon eingetreten, als der Angeklagte die Sachen aus dem Schrank herausgenommen und in sein Zimmer gelegt hatte. Damit hatte er Gewahrsan an diesen Sachen erlangt, weil der Inhaber einer Räunlichreit den Gewahrsan an den darin befindlichen Gegenständen hat (RG 30,89).

II. Einfacher Diebstahi im Rückfalle:

"Etwa un den 10.Dezember 1954 entwendete der Angeklagte aus der unverschlossenen Besenkammer in der Wohnung seiner Vertis,erin einen Staubsauger. Dieser gehörte einer anderen Untermieterin der Frau AED, der Ergländerin Potterton. Der'Angeklagte versetzte den Staubsauger im Leihhaus Pünjer für 15 EM, die er für sich verbrauchte. Am 16.Dezember 1954 erschien er wieder in dem Leihhaus, um den Staubsauger | einzulösen. Jetzt erfuhr er, daß die Kriminalpolizei den Apparat bereits am Tage zuvor sichergestellt hatte. Die Pfandschuld über 15 DM bezahlte der angeklagte" (UA S 15).

“ Das Landgericht hat "die Überz.ugung gewonnen, daß der Angeklagte, als er den Staubsauger wegnahm, um ihn zu versetzen und den Erlös für sich zu verbrauchen, nicht damit rechnen konnte, daß er den Staubsauger innerhalb einer fest begrenzten, kurz bemessenen Frist oder doch dann, wenn die Eigentümerin es verlangt hätte, wieder "würde einlösen können, und daß ihm dies Unvermögen bei der Tat auch bewußt war" (UA S 33).

Bei der rechtlichen Würdigung beruft sich die Strafkammer für ihre Meinung, es komme bei der festgestellten Willensrichtung des Angeklagten nicht darauf an, ob er sich den wirtschaftlichen Wert des Staubsaugers mur vorübergehend habe zuführen wollen, auf di- Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs und des Reich>,arichts.

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1.) Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, daß der Angeklagte im Hinblick auf seine Absicht, den Staubsauger alsbald wieder eingulösen, keinen Zueignungswillen gehabt habe. Sie bezieht sich hierfür auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 66,156 und JW 1937

Nr 2391.

Die Feststellungen des Urteils stützen diese Ansicht nicht. In RGSt 66,155/156,157/ wird ausgeführt, "daß die Verpfändung in der Regel ein Ausfluß des Eigentumsrechts ist, und daß die bloße Hoffnung oder unbestimmte Erwartung, zur Wiedereinlösung demnächst imstande zu sein, keineswegs die Annahme ausschließt, der Täter handele in der Ansicht rechtswidriger Zueignung". Weiterhin heißt es, der Täter müsse die Überzeugung gehabt haben können, "die verpfändete Sache rechtzeitig wieder auszulösen, d.h. sobald der Eigentümer selbst in die Lage kommen würde, von ihr Gebrauch wachen zu wollen". Dieser Rechtsauffassung hat sich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen angeschlossen und dabei u.a. ausgeführt: "Auf bloßen Benutzungswillen an fremder Sache im Gegensatz zum Zueignungswillen kann sich nur berufen, wer auf sicherer Vermögensgrundlage gewiß ist, die Sache jederzeit, wenn der Eigentümer oie zurückfordert, einlösen und zurückgeben zu können" (vgl u.a. BGHSt 1,262 (2647; 1 StR 284/53 vom 11.12.1953, 5 StR 429/55 vom 18.10.1955).

Bei den wiedergegebenen Feststellungen kann hier von einer solchen "Gewißheit", die Sachen jederzeit wieder einlösen zu können, keine Rede sein. Es kommt daher - entgegen der Meinung der Revision - nicht darauf an, ob der Angeklagte innerhalb einer von ihm selbst gestellten Frist (6 Tage) den Staubsauger wieder auslösen wollte und konnte.

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III.

Rückfallbetrug im Falle FB:

Der Angeklagte hatte währenä seiner früheren Tätigkeit im Kino seines Bruders einen Personenkraftwagen benutzt. "Den Brennstoff pflegte er bei der Zeugin Reuter zu kaufen, jedoch nur selten bar zu bezahlen. Er unterschrieb lediglich die Rechnungen. Diese wurden dann an einem der folgenden Tage dem 'studio 1' von der Zeugin vorgelegt und auch anstandslos eingelöst". Der Angeklagte schied später sus dem Zino aus, weil sein Bruder die Schulden des Beschwerdrführers nicht mehr bezahlen wollte. Erhebliche Zeit danach ließ der Angeklagte sich von Frau REED erneut 20 Liter Benzin geben, "obwohl er kein Geld mehr besah, was er der Zeugin aber verschwieg. Die Rechnung über 20,40 DM unterschrieb er". Auf Grund des Verhaltens seines Bruders rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit, "daß die Zeugin leer ausgehen werde, ließ hıervon jedoch’ nichts verlauten, weil er nicht wußte, wie er sich anderweitig sonst den Brennstoff für die Rückfehrt nach Frankfurt a.N. hätte verschaffen sollen".

Bei der Beweiswürdigung hebt das Landgericht hervor, - es stehe fest, "daß der Angeklagte mit der Möglichkeit, daß die entstandene Rechnung von seineu Bruder nicht beglichen würde, durchaus gerechnet und daß er sie auch billigend in seinen Vorsatz aufgenommen hat".

Zur rechtlichen Würdigung wird im Urteil u.a. ausgeführt, "in den Fällen RB ... hat der, Angeklagte ... zumindest durch schlüssiges Handeln die unwahre Behauptung aufgestellt, das 'studio 1' würde wie früher gegen seine Unterschrift die Rechnung zahlen. Hierdurch hat er in den

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beiden Tankstelleninhabern die falsche Vorstellung erweckt, sie würden Bezahlung von dritter, zahlungsfähiger und zahlungsbereiter Seite erhalten".

Bei diesen Feststellungen begegnet die Verurteilung wegen Betruges keinen rechtlichen Bedenken. Was die Revision im einzelnen hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Das gilt zunächst für die Zweifel les Beschwerdeführers, ob genügend festgestellt worden sei, "worin das schlüssige Handeln des Angeklagten liegen soll", und für seiae Behauptung, es fehle an einer ausreichenden Prüfung der Frage, ob "die Vermögensschädigung durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache bewirkt ist".

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte - wie er es früher berechtigterweise und stets tat - die Rechnung unterschrieben. Hieraus hat die Strafkammer eine Täuschung durch schlüssiges Verhalten entnommen. Gegen diese - im übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht naheliegende - Folgerung ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Daß durch dieses täuschende Verhalten des Beschwerdeführers der Irrtum bei der Tankwartin Reuter hervorgerufen wurde, wird im Urteil ausdrücklich festgestellt. Es kommt daher auf die (unzulässig vorgetragenen) neuen Tatsachen gar nicht an.

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Nach alldem war die Revision des Angeklagten in vollem Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker