Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 19.02.1957 – 5 StR 17/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes 077

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Günter N num zu: ou, dort geboren am ie 1332,

wegen schweren Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1957, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Kb gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10.0ktober 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründejgj3

Zusammen mit einem anderen Angeklagten hat der Beschwerdeführer KB in der Zeit von Ende Juni 1955 bis 9.November 1955 insgesamt sechs- oder siebenmal Kupferund Messingabfälle, die auf einem umschlossenen Fabrikgrundstück lagerten, entwendet. Auf das Grundstück gelangten die Angeklagten durch ein Tor, an dem sie "so lange rüttelten, bis der innen angebrachte Riegel herabfiel". Die Strafkammer sieht darin eine mit Gewalt bewirkte Öffnung des Tores und führt hierzu auss "Die Angeklagten lassen sich zwar dahingehend ein, der Riegel des Tores sei schadhaft gewesen, und es sei sonst schon vorgekommen, daß ein Windstoß das Tor geöffnet habe. Diese Einlassung kann jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine Verletzung oder Beschädigung der Substanz erfordert § 243 Abs 1 ziff 2 StGB ebensowenig wie einen übermäßigen Kraftaufwand. Vielmehr genügt eine dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung (vgl. Dalcke 36.Aufl S 247; OLG Hamm in JR 1952, 287). Als solche ist das Aufrütteln des Tores anzusehen." Wegen dieses schweren Diebstahls hat das Landgericht eine Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis verhängt und aus dieser sowie aus weiteren vier Einzelstrafen wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet.

Die Revision des Angeklagten KB greift nur die Verurteilung wegen schweren Diebstahls an und meint, der Angeklagte könne hier lediglich wegen einfachen Diebstahls verurteilt werden. Nach den Feststellungen sei der Riegel des Tores derart schadhaft gewesen, daß bereits bei anderer Gelegenheit ein Windstoß die Öffnung des Tores herbeigeführt habe. Wenn aber das Urteil zu einer solchen Feststellung gelange, dann könne davon ausgegangen werden, daß die anzuwendende Kraftanstrengung so gering gewesen sei, daß Praktisch keine körperliche Kraft habe aufgewendet werden müssen.

- 3.

Die Einwendungen der Revision dringen nicht durch,

Schon das Reichsgericht hat wiederholt entschieden, daß die beim Einbruch oder beim Erbrechen von Behältnissen angewendete Gewalt "nicht ein bestimmtes Maß erhöhter Kraftanwendung" erfordert; es genügt vielmehr "ein solches Maß von körperlichen Kraftaufwande, durch welches die Widerstandskraft des Hindernisses im konkreten Falle überwunden werden könne! (vgl die vom Beschwerdeführer selbst angeführte Entscheidung RGSt 13,206).

Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen. So hat z.B. der 1.Strafsenat entschieden, daß schwerer Diebstahl auch dann vorliegt, wenn ein nicht verriegeltes, jedoch geschlossenes Lüftungsfenster einer Kraftwagentür aufgedrückt und durch die so entstandene Öffnung von innen die versperrte Wagentür aufgeklinkt wird (vgl 1 StR 494/55 vom 15.12.1955 = NJW 1956,389). In der Entscheidung wird u.a. ausgeführt; "Das Merkmal des Einbruchs im Sinne des § 243 Nr 2 StGB erfordert kein bestimmtes Maß erhöhten Kraftaufwandes; vielmehr genügt eine körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses im gegebenen Einzelfall überwunden wird." Dem hat sich der erkennende Senat u.a. in der Entscheidung 5 StR 220/56 vom 6.7.1956 angeschlossen und dabei hervorgehoben; "Zwar ist zum Erbrechen eine gewisse Gewaltanwendung erforderlich. Diese kann jedoch verhältnismäßig gering sein." Die Auffassung des angefochtenen Urteils, insbesondere die angeführte Meinung des Oberlandesgerichts Hamm, stimmen also mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein.

Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung auch alle festgestellten tatsächlichen Umstände ausreichend berücksichtigt. Daß nach den angeführten Rechtserundsätzen das Rütteln an einen verschlossenen Tore eine Gewaltanwendung im Sinne des § 243 Nr 2 StGB ist,

- 4 -

bedarf keiner näheren Darlegungen. Die Beschädigung des Riegels steht einer solchen Beurteilung deshalb nicht entgegen, weil der Verschluß immer noch ausreichte, um einem Eindringen durch einfaches Aufklinken des Tores genügend Widerstand entgegenzusetzen. Dem widerspricht auch nicht die Feststellung, "es sei sonst schon vorgekommen, daß ein Windstoß das Tor geöffnet habe". Danach ist das Tor also nicht regelmäßig und bei jedem Windstoß von selbst aufgesprungen, sondern nur gelegentlich. Hieraus muß sich deshalb nicht notwendig ergeben, daß das Fabriktor ohne jede Gewaltanwendung geöffnet werden konnte. Denn die Kraft eines Windes kann mitunter sehr erheblich sein.

Da auch sonst keine Rechtsmängel zu erkennen waren, durch die der Angeklagte Kb beschwert wäre, mußte seine Revision entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts verworfen werden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt