Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 22.05.1965 – 2 StR 144/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2.StR_144/63_ 2172 097

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Heinrich August H 9 o.: KE; zevorcn an GE 1929 in ED. «::. ru.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

491 7 bla nio

wegen schweren Diebotahls im,RückTall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1965, an der teilgenommen haben;

Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Staatsanvalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, sowcit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil von Kegw - Fall 11 Al der Urtceilsgründe — verurtcilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht zurückverwicsen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Yällen und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von scchs Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von vier Jahren erkannt.

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil im ganzen. Zwar hat cr eingangs der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts gegebenen Revisionsrechtfertigung erklärt, er fechte das Urteil im Strafmaß, bezüglich der Vorurtcilung als gefährlicher Gevohnheitsverbrecher, bezüglich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und bezüglich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte an und beantrage, das Urteil insoveit aufzuheben, In der weiteren Begründung hat er jedoch w.ascltend gemacht, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts

- 3 -

die strafbaren Handlungen, wegen deren er verurteilt worden sci, in Fortscetzungszusammenhang stünden und daher rechtlich eine Tat bildeten. Darin kommt deutlich zum Ausdruck, daß sich der Angeklagte - auch - gegen den Schuldspruch wendet, so daß

das Urteil in vollem Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt»

Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1.) Unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe gegen die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, weil sie cs unterlassen habe, Ingrid St als zeugin zu vernehmen sowie einen zweiten medizinischen Sachverständigen beizuzicehen.

Dafür, daß Ingrid St mit welcher der Angeklagte erst wührend der Haft in Verbindung getreten ist, und die ihn daher persönlich nicht kennt, als Zeugin irgendwelche für die Entscheidung wesentliche Angaben hätte machen können, ist nichts ersichtlich. Ihre Vernehmung anzuordnen, bestand deshalb für das Landgericht kein Anlaß,

Ebensowenig war es gehalten, die gutachtliche Äußerung eincs weiteren medizinischen Sachverständigen einzuholen, nachdem ein Facharzt für Psychiatrie als Gutachter gehört worden war. Dice Tatsache, daß dieser, wie der Angeklagte behauptet, ihn zwci Jage vor der Hauptverhandlung nur etwa zwei Stunden getestet habe, rechtfertigt für sich allcin nicht dic llotwendigkeit der von der Revision als erforderlich bezeichneten Maßnahme; denn der ärztliche Sachverständige kann und muß sclbst beurteilen, wieviel an Zeit er für die

Untersuchung aufwenden muß, um ein sachgemäßes Gutachten erstat-

ven zu können,

2.) Die Rüge, dem Angeklagten sei ständig das rechtliche Gehör verweigert, auch sei ihm nicht gestattet worden,

Fragen an den Sachverständigen zu richten, ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht in der Weise erhoben worden ist, wie § 344 Abs, 2 StPO es vorschreibt. Im übrigenisteht die Behauptung im Widerspruch zu der gerichtlichen Niederschrift, in der u.a. Fermerkt ist, daß sich der Angeklagte zur Sache erklärt hat, umldaß er nach der Vernehmung der Mitangeklagten und auch des Sachverständigen befragt worden ist, ob er etwas

zu corklären habe,

3.) "Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils im Falle II Al der Urteilsgründe. Hier hat die Strafkammer

den Angeklagten des Einbruchsdiebstahls nach § 2453 Abs. 1

Ur. 2 StGB schuldig befunden, weil er, wie es im Urteil heißt, den Personenkraftwagen Ford 17 M des holländischen Staatsangehörigen van Ko durch Aufdrücken des Entlüftungsfensters geöffnet und aus dem Wagen Kleidungsstücke weggenommen hat,

Aus diesen Feststellungen geht nicht hervor, daß der Angcklagte durch scine Handlungsweise das Merkmal "mittels Einbruchs" verwirklicht hat. Zu dessen Erfüllung gehört die Anvendung von Gewalt, deren Vorliegen zwar nicht von der Aufbietung eines bestimmten Maßes an erhöhtem Kraftaufwand abhängig ist, jedoch eine körperliche Anstrengung nicht uncrheblicher Art voraussetzt, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses überwunden wird. Diese Voraus-Sotzung muß auch gegeben sein, wenn sich der Täter die Mög-Sichkcit der Wegnahme von Gegenständen aus einem Kraftwagen

-5-

dadurch verschafft, daß er das an dessen Tür befindliche,

nicht verricegelte kleine Entlüftungsfenster aufdrückt. Dies

hat der Bundesgerichtshof schon in dem Urteil vom 15. Dezember ‚1955 - 1 StR 494/55 - (IM Nr. 10 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) unter Anführung der hierzu damals getroffenen tatrichterlichen Feststellungen hervorgehoben, die dahin gingen, daß das kleine Entlüftungsfenster auch in unverriegeltem Zustand nicht lediglich durch cine einfache Handbewegung - wie etwa beim Zurückschicben eines Ricegels - aufgedrückt werden konnte, sondern daß dazu die Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft erforderlich war. Allein im Hinblick auf diese besondere Sachlage hat der Bundesgerichtshof die Wertung der damals zu beurteilenden Tat als cines Einbruchsdiebstahls gebilligt. Es ist also nicht so wie das Landgericht möglicherweise dem jener Entscheidung voranze stellten Leitsatz geglaubt hat entnehmen zu können, daß jedes Auf rücken cinces nicht verricegelten Entlüftungsfensters an der Tür cines Kraftwagens ohne weiteres das Merkmal "mitteis Einbruchs" erfüilc. Vielmehr kann auch hier dessen Verwirklichung nur: im Fevracht kommen, wenn es einer nicht unerheblichen körperlichen Anstrengung seitens des Täters bedurft hat, um das Entlüftungstenster beiseitezuschieben,

Ob und inwieweit im vorliegenden Falle der Angeklagte zur Durchführung seines Vorgehens Kraft hat aufwenden müssen, geht aus der - durch Einzelheiten des Geschehens nicht umschriebenen - Wendung "durch Aufdrücken des Entlüftungsfensters" nicht hervor. Sie besagt als solche nicht, daß diese Tätigkeit cine körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art erfordert hat, 1äßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß schon cin leichter Druck genügt hat, das -— ersichtlich - nicht verricgelte kleine Fenster in Querstellung zu bringen. Somit fchlt es an einer sicheren Feststellung, daß der Angeklag:

mit Gewalt vorgegangen ist, Infolgedessen findet die Ansicht des Landgerichts, die \leznahme der Gegenstände aus dem Kraftwagen sci "mittels Einbruchs!" geschehen, in dem Sachverhalt, wie er in Urteil geschildert ist, keinc Stütze, Deshalb kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls zum Nachtoil van Kesteren nicht aufrechterhalten werden, so daß die Sache insoveit an die Vorinstanz :zurückverwiesen werden muß, um ihr Gelegenheit zu geben, des näheren zu klären, wie das "Aufdrücken des Entlüftungsfensters" vor sich gegangen ist.

4) Hinsichtlich der übrigen im Urteil erörterten Strafltaten hat die sachlichrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme, daß dieser sich in den Fällen IIA 2, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe des schweren Diebstahls und in den beiden Fällen ITA 53 und 4 des cinfachen Diebstahls schuldig gemacht habe, wird von den dazu jeweils getroffenen Feststellungen getragen.

Die Taten bilden auch entgegen der Meinung der Revision keine fortgesetzte Handlung. Der Angeklagte mag sich vorgenommen haben, mehrere Kraftfahrzeugdiebstähle zu begehen, nachdem er von PB aufgefordert worden war, ihm Kraftwagen zu beschaffen, Ein solcher Entschluß begründet für sich allein keinen Gesamtvorsatz. Dieser muß vielmehr den späteren Verlauf der beabsichtigten Taten mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315). Die sonach für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes erforderlichen Voraussetzungen waren, wie die Revision scibst einräumen muß, hier nicht gegeben, so daß das Landgericht die Taten zutreffend als rechtlich selbständige Handlungen gewürdigt hat,

ran Tr. 2

- IT -

Der Strafausspruch gibt gleichfalls zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Rückfallvoraussetzungen sind rechtsirrtumsfrci dargetan. Die Bemessung der unter Heranzichung der strafschärfenden Vorschrift des § 20 a StGB festgesetzten Einzelstrafen und die Erwägungen, die zu ihnen geführt haben, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Was der Beschwerdeführer gegen scine Kennzeichnung als gefährlicher Gevohnheitsverbrecher ceimvendet, ist tatsächlicher Art und kann deshalb im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden,

5.‘ Daß die Strafzumoessung in den sechs Fällen durch die im Fall II A 1 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein könnte, ist ausgeschlossen.

Demnach virkt sich die Teilaufhebung des Urteils auf den Strafausspruch nur insofern aus, als, von der Einzelstrafe in dem aufgcehobenen Fall abgesehen, die Gesamtstrafe und die mit ihr verbundenen Entscheidungen über die Anrechnung der Polizeiund Untersuchungshaft, über die Anordnung der Sicherungsverwvahrung und über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in V/egfall kommen. Hierüber wird die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung nochmals befinden müssen. Aus diesen Grunde bedürfen die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung und gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte keiner Erörterung. Es sei jedoch

bemerkt, daß dic Beanstandungen - nach den bisher getroffenen

Peststellungen - unbegründet sind.

Baldus | Dottervweich Scharpenseel

Mayr Meyer