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BGH Entscheidung vom 26.07.1957 – 4 StR 239/57

4. Strafsenat

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tR 239/51 2240 020

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Im Navuer des ı% In der Strafsache

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gegen

en Maurer Bernhard T aus GEB ‚„ geboren am 1920 in Dips Kreis (Ostpreußen), 2.23, in Urtersuchungshaft,

wegen Totschiags

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrishter Dr.Peetz Bundesrichter Schamenseel Bundesrichter Dr.Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr EEEB in der Verhandlung, OberstaatsarwaltiB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter 0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnis

Auf die Revision des Anieklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Essen von 19. Januar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandivns und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitieis, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen,

Von Recnvs wegen

„2.

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Das Schwurgericht hat den Argeklagten wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von ach Jahren Trerurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrerrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt, Dabei ist es von der liögiichkeiv ausgegangen, daß zur Zeit der Tav die rähigkeii des Angeklagten, das Ineriaubte seiner Tav einzusehen oder nach dieser Eirsicht zu handeln, erheblich verminderi wer, und has für das Strafmaß die Vorschrifser der §§ 51 Abs 2 und 44 Abs 3 StGB für anwendbar erklärt,

Die Revision ficht das Urteil in seinem ganzen Umfang an; sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit sie die Nichtanwendung des § 215 StGB beanstandet, hat sie

Erfolge

Der Angeklagte arbeitete im Jahre 1955 einige Wochen als Haurer an einem Neubau in Geisenkirchen-Buer, der sich in der Nähe der Wchnung einer Famiiie UEEMB vefand. Dort wohnte bei ihren Eltern die am EB 1941 geborene Ilse TED, an der schon in der Zeit von Mai 1953 bis “ September 1954 ein Zimmermann Ti Tcortgesetzt unzüchtige Handlungen vorgenommen haite. Mit i5 Jahren körperlich schon voll entwickeiiv, erweckte sie den Einäruck eines mindestens 16-jährigen Mädchens. Im Sommer 19055 hatte sie mit mindestens zwei Männeran wiederhoit Seschiechisverkehr gehabt. Anfang Juli 1955 vraf der Angeklagte zufäiiig einen Arbeitskollegen, als dieser sich mit Ilse und einem anderen, 14 Jehre alten, Mädchen unterhielt. Auf die Aufforderung dieses Arbeitsicollegen hin beteiligte sich der Angsklagte an einer Fahrt in die Nähe von Dorsten, wobei jeder 6er beiden Hänner auf seinem Motorrad eines der läächen mitnahm. Ilse Vu hatte sich unaufgefordert auf das Fahrzeug des Angeklagten

gesetzt. Die beiden lagerten in einem veidsiück enseiTs von den anderen und küßten sick; der Argek.agte betastete das Mädchen auch iu geschlechtlicher Erregung und streichsive es an der Brust. Als er Ilse xncer den Hock en den tweschlecht,. teil fassen wcllie, forderise sie Weld, indem sie eine Bewegung mit Daumen und Zeigefinger machte unä fragte: "Wie ist es denn hiermit?" Hierdurch angesvwoßen, beschloß der Angeklagte wieder ahzufahren, süuchse aner mit dem Mädchen eine Gastwirtschaft auf, wo beide Bier, Ilse auch einen Schnaps, { tranken und kehrte dann mit ihr in das Waldstück zurück. DS Hier zog Ilse während einer vorübergehenden Abwesenheit des ; Angeklagten ihr Kieid aus, unter dem sie nur einen Badeanzug. trug. Jetzt versuchte der Angeklagte, sie au den Üeschlechtsteil zu fassen, um sie zum Geschlech}sTerkehr zu bestimmen. Dabei riss er ihren Badesnzug im Schritt ein. Daraufhin verlangte Ilse von ihm 20 DM, um sich einen neuen Badeanzug kaufen zu können. Der Angeklagte unverließ jetzt weitere Annäherungsversuche und fuhr mit dem Mädchen zurück. Unterwegs gab er ihr 20 IM. Seiner Ehefrau erzählte er nachher,

er habe einen Schaden am Motorrad gehabt vund für die Instandsetzung 20 DM bezahlen müssen.

Am 20. August 1955 nahm der Angeklagte an einem Richt- (iM fest teii, bei dem chne sein Zutun auch Ilse UR anwesenä war, und trank dort etwa Z5 Gias Bier. Im laufe dieses Abends erwähnte Ilse, sie woile ihm noch etwas sagen, und forderte ihn schließlich auf, em Haus ihrer Eltern auf sie . zu warten. Als dem Angeklagten auf seinem Heimweg, den er | am 21. August gegen 0,45 Uhr angetresen harte, diese Äußerung wieder eingefailen war, begab er sich ir den etwa 3 m breiten und 22 m Zangen beiderseits eingezäunten Gang, der von der Sedanstraße nach dem Hause führt, in dem die Femille VB vcohnt. Hier wartese er zunächst stehend auf Ilse, holte sich dann von dem Dach einer nahen Bawhbude einen Zieget-

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stein, um sich auf diesen zu setzen, und schlief so ein. Gegen 2,00 Uhr wachte er dadurch auf, daß Ilse vor ihn trat. Er fragte sie sogleich: '"Was hast Du mir denn so dringend zu sagen?" Sie antwortetes "Du hast mir dcch den Badeanzug zerrissen." Auf den Hinweis des Angeilegsen, daß er den doch

mit 20..DM bezahlt habe, enigsgneie das Mädchen, der neue

habe aber 30 IM gekostet, er müsse ihr noch 10 DM geben. Darauf sagte der Angeklagies "Ich nab aber ‚eizi kein Geld, ich hab doch alles vertrunken" Daraufhin erklärte ilse:s "Wenn

Du mir nicht noch die 10 DM gibst, schreibe ich an Deine Frau."

Als er diese Drohung hörte, geriet er in die größte Erregung. Er ergriff den Ziegelstein und scaiug demit auf den Kopf des Mädchens ein. Infolge dieser ersten Schläge stürzte das Mädchen zu Boden. Jetzs schivug der Angeklagte im Jähzern mindestens dreimal mit sekundeniangen Zwischenräumen zwischen den einzeinen Schlägen mis dem Stein wuchiig gezielt auf den Kopf des Mädchens. Spätestens hierbei hatte er den Willen, N das Mädchen durch die Schläge zu töten. Dann hielt er für kurze Weile mit dem Schlagen inne, schiug dann aber erneut ‚und; 80 heftig auf den Kopf des Mädchens ein, daß der Ziegel-Re “ stein zerbrach. Durch die Schläge wurde der Schädelknochen . zertrümmert, auch traten ausgedehnte Blutungen im Gehirn 2 ein; die dadurch hervorgerufene Gehirnschwel.lung führte am x 13296 August 1955 zum Tode des Mädchens. “

VE " Das Schwurgericht hält den Tatbestand des § 211 StEB

‚ nicht für verwirklicht und wendet die Vorschriften der 5233 212 und 51 Abs 2 StGB an. Insoweit 18ßt das Urteil Rechts- . fehier zu Ungunsten des Angeklagien nich; erkennen.

Dagegen erweckt die Begründung rechtliche Bedenken, mit '

der das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 213 StGB verneint. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Worte, mit denen Ilse UGEW den Angskiagien zum Zorne gereizt hat,

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"weil nach seiner Meinung die schuldangemessene Strafe auch

756 Nr 18; BGHSt 4, 8 /V)e

"8 51 Abs 2 StGB, daß er bis zur Tat einen geordneten Lebens-

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als "schwere, Beleidigung" im Sinne dieser Vorschrift zu be. ':'

werten sind. Denn auf jeden Faii ist die Begründung recht- - lich bedenklich, mit der das Schwurgerich> das Voriiegen "anderer mildernder Umstände" verneint Lai.

Sie sind gegeben, wenn die Anwendung des in § 212 StcB bestimmten Strafrahmens bei Berücksichtigung alier wesent. lichen Tatumstände nach Strafart nd Syrafhthe unangemessen hart wäre. Dabei sind alle Umsiörds heranmüuzieher und zu wür-

digen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht

kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie beglel.ten oder ihr vorausgehen oder nachfoigen. Es wäre rechtsirrig, wenn der Tatrichter eine eingehende Prüfung aller Voraussetzungen des § 213 StGB deswegen unterließe,

wwmittelbar aus dem durch §§ 212, 44, 51 Abs 2 StGB gebildeten Strafrahmen entnommen werden könnte (BGH NJW 1956,

Was die Urteilsgründe hierzu an Tatsachen nennen, sind '

"eusschließlich zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände,

"nämlich seine verminderie Verantwortlichkeit im Sinne des

wendel geführt und sich in seinem Lebenskreise sozial bewährt hat, strebsam und ein fleißiger, zuverlässiger Arbeiter war und — von dem Fehliritt mit dem L&ädchen abgesehen — - ein verhältnismäßig-gutes, harmenisches zheleben führte,

daß ferner die Tat ihm wesensfremä war und durch das Verhalten des Wäädchens verarlaß$ worden ist. Demgegenüber werden keine die Tatausführung besreffenden Umstände oder sonstige Gesichtspunkte angeführt, die a1 den Angeklagten sprechenden Tatsachen ihr Yewicht nehmen könnten; vielmehr begnügt' sich das Schwurgericht mit der formelhaften Wendung, daß auch die Würdigung der sämtlichen Zür den Ange-

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klagten günstigen Tatsachen in ihrem Zusammenhang, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck

die Straftat nicht in einem so milden Licht zeige, daß die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hars wäre, Diese Begründung 1äßt die nach der Aufzählung so zahireicher für

den Angeklagten sprechender Umstände ericrderliche vatsächiiche Abwägung gegen die Gesichtspunkte vermisser, die trotzdem zur Verneinung miidernder Umstände geführt haben.

Dabei kann die Anwendung des Begrif?s der "anderen mil- “ dernden Umstände" auch von der in zweifacher Hinsicht zu engen Auslegung des ersten Halbsatzes des § 213 StGB beein- he

flußt worden’ sein, den die Verneinung des dort benannten mildernden Umstandes erkennen läßt. Zu diesem Ergebnis kommt . das Schwurgericht nämlich einmal darum, weil "der Angeklagte , sich aus freien Stücken in die Situation hineinbegeben hatte, als deren Folge und in der er dem Verlangen des Mädchens, , mehr Geld zu geben und der Drohung, den Fehltritt der Ehe- ,

. frau zu entdecken, ausgesetzt- war". Solite damit auf die. Tatsache hingewiesen. werden, daß der Angeklagte sich überhaupt schuldhaft auf die ehewidrige Beziehung zu diesen Mid-

': chen eingelassen hatte, so ist nicht erkennbar, warum dies’ > den Worten des Mädchens ihre sonsi etwa vorhandene Eigen- ..'\.: schaft als eine schwere Ehrenkränkung genommen haben solltez I hierbei hätte auch berücksichtigt werden müssen, daß der An- 'geklagte nach dem Motorradausflug mit dem Mädchen offenber innerlich völlig von diesem Abenteuer abgerückt war. Denn er hatte in den folgenden Tagen mehreren Arbeitskameraden

' ausführlich von diesem Ausflug erzähit und dabei geäussert, es sei doch dumm von ihm gewesen, sicn überhaupt mit dem Mädchen abzugeben, er habe doch seire Frau. Das damals verein- ‚bearte Treffen hielten weder er noch das Mädchen ein, Sollte jene Begründung des Schwurgerichts aber auf die .Frage ab-

- gestellt sein, ob der Angeklagte im Sinne des § 213 StGB

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"ohne eigenes Yerschuiden" durch die Worse der Getöteten zum Zorne gereizt worden ist, so würde verkenns sein, daß ein soiches Verscmiiden der Reizwig zvr "as vmmisselbar vorausgehen muß. Der Täter muß im gegebenen Argenbiick schuldhafs genügende Veranlassung zur Kränkung gegebei hanen \RG HRR . 1956 Nr 1?%90; 'OCHS% 2, 3425 BGH 1 S;R "33,/5E vom 10. Juli Na 1956). "

Als weitere Erwägung fügt üäs Schwurgericht ir diesem Zusammenhang hinzu, dassdie Äusserungen des Mädchens in völligem Mißverhältnis zur Schwers der Tat siehen, Dabei erg kennt es, daß auch der in § 215 nesonders herrorgehcbene mi!-. dernde Umstand der Reizung des Täters zum Zorn eine Yerhältnismößigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübien Tat nich + vorausseiszt (R6St 66, 159 /1617; BGH 1 StR 511/55 vom i3. Dezember 1955).

Es ist nicht auszuschliessen, daß diese überspannten Anforderungen an den Tatbestand des ersten Satzteiles des § 213 StGB sich auch bei der Verneinung der "anderen mildernden Umstände" dieser Vorschrift ausgewirkt haben.

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