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BGH Entscheidung vom 24.11.1955 – 4 StR 383/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volk In der Strafsache gegen
1, die geschiedene Hausfrau Inge \ geb. Tg aus BB dort geboren am 024.
2. den Yulkanisiermeister Hors WB :.: Se:
dort geboren an > 312.
3. den Gastwirt X a : us Emm. iort seboren an au
4, die Ehefrau Fried ger eb. su aus 7 geboren am > CE.
wegen Meineids.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenominnen haben;
Senatspräsident Güde ‚als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr, Seibert . als beisitzende Richter, \ | Oberstaatsanwalt Dr.Dr. > | ” als Vertreter der Bundesanwaltschaft, = Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Hans (Em , Karl TED und Frieda Tee zegen Gas Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 25. Juni 1955 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
u Auf die Revision der Angeklagten Inge. > wird das bezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, im Strafausspruch
nit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandj ng. und Entscheidung, auch über &; Kosten „des. Bechtemittels, : an das bandger ht, und. Zwar
verworfen.
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Es sind verurteilt:
die Angeklagte NED egen Meineids, wegen zweier unter sieh in Tateinheit stehender gemeinschaftlich begangener Verbrechen der Anstiftung zum Meineid, eines Vergehens des gemeinschaftlich begangenen Hausfriedensbruchs sowie eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren,
der Angeklagte WED wegen eines Verbrechens der Beihilfe zu einem Verbrechen des Meineids, wegen zweier unter sich in Tateinheit stehender gemeinschaftlich begangener Verbrechen der Anstiftung zum Meineid und wegen eines Verbrechens der erfolglos gebliebenen Anstiftung zum Meineid zu. einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten, |
der Angeklagte Karl Tg - unter Freisprechung im übrigen -
wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten.
und seine Ehefrau Frieda T N] wegen Meineids zu einer Gefängniss trafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revisionen der Angeklagten vo: Karl und Frieda > sind nicht begründet; das Rechtsmittel der Angeklagten Ne hat nur zum Strafmaß Erfolg.
a) Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und daher nicht zu beachten (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
b) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes begegnet keinen Bedenken; beide Beschwerdeführer haben eingeräumt, als Zeuge vor Gericht unter Eid bewußt die Unwshrheit gesagt zu haben. Die Tatbestandsmerkmale des § 154 StGB sind nach der äußeren und inneren Tatseite nachgewiesen. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil dieser Angeklagten erkennen. Beide Beschwerdeführer haben außer der allgemeinen Sachrüge nur vorgetragen, das Urteil verstoße gegen die Denkgesetze. Das. ist nicht der Fall
2. Revision des_Anzeklagten. mm. a) Die Annahme von Beihilfe zum Meineid wirä von den getroffenen Feststellungen getragen: Zwar wuste vg. daß Frau io ] entschlossen war, die Unwahrheit vor Gericht zu bekunden. Dadurch aber, daß er ihr von vornherein zugesagt hatte, auch seinerseits bei seiner Einlassung vor Gericht übereinstimmende Angaben zu machen, hat er durch tätiges Handeln die Umstände für die von Frau > beabsichtigte Tat günstiger gestaltet und ihr, wie ihm bewußt war, Hilfe geleistet. Frau Now hätte andernfalls keine Aussicht gehabt, für ihre Bekundungen bei Gericht Glauben zu finden. Der Angeklagte rechnete auch mit der Möglichkeit, daß Frau > vereidigt werde; er nahm diese Möglichkeit bewußt in Kauf und wollte auch für diesen Fall helfen. Damit sind die Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum Meineiä nachgewiesen (vgl BGHSt 2, 129), |
Die Angriffe der Revision gehen fehl. Ob es der Hilfe des Angeklagten bedurft hätte, ist nicht nachzuprüfen;
entscheidend ist, daß der Angeklagte üurch sein Verhalten bewußt die Bedingungen für die Tat der Frau Vi zünstiger gestaltet hat: ie Behauptung der Revision. der Angeklagte habe nicht den Willen gehabt, Frau TB zu unterstützen, er habe vielmehr nur aus eigenem, unabhängigen Interesse gehandelt, widerspricht den Urteilsfeststellungen (UA 3 24). Die Darlegungen der Strafkammner sind ‚insoweit, entg gegen der Auffassung der Revision, frei von Verstößen gegen die TDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Im übrigen kann ein Gehilfe bei Ger Unterstützung des Haupttäters auch von eigenen Interessen geleitet sein
b) Daß der Angeklagte mit einer Vereidigung der Eheleute ww: gerechnet, dies in Kauf genommen und auch für diesen Fall die Abgabe unwahrer Angaben durch jene gewollt hat, hat das Landgericht eingehend dargelegt; seine kusführungen sind nicht zu beanstanden. Aus den einzelnen Beweistatsachen konnte das Landgericht die tat ;sächlich getroffenen nn on Beringen ziehen; seine ‚ Beweisführung brauchte nicht zwingend zu sein. Das übersieht die Revision.
©) Auch die Verurteilung wegen erfolglöser Anstif-
tung zum Meineid im Falle ss» enthält keinen Rechts-
irrtum zum Nachteil des Angeklagten WB. Das Lanägericht hat festgestellt, daß der Angeklagte durch Überredung und Bitten auf Straub eingewirkt hat, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen. Er hat auch mit äüer Mög-
lichkeit einer Vereidigung des s> : erechnet. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden. Es kann nicht nachprüfen, ob (diese Sachschilderung richtig ist. Es ist auch nicht in der Lage festzustellen, ob
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sie mit Gen Angaben der vernowmenen Zeugen in Einklare
zu bringen ists denn ren Angaben sins in ihrem Wort-
laut aus dem Urteils nicht zu entnehuen. Fehl & na
die Berufung der Revision auf die Ergebnisse äe
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lichen Ermittlunsen. Nicht d’ese, sondern das ! der Hauptverhandlung mußte die Grundlage des Urteils bilden. Daß sich das Landgericht s seine Überzeugung nicht aus der Hauptverhandlung, sondern aus anderen Guellen gebildet habe, was die Revision als Verstoß gegen § 261 StPO rügt, ist nicht nachgewiesen.
4) Auch im übrigen läßt das Urteil, soweit es den Angeklagten > betrifft, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Rechtsmittel dieses Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben...
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a) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt
und hat dahsr für das Revisionsgericht keine Bedeutung.
b) Der » Schuldsprach 156t Keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beschwerdef führerin erkennen. Die Verurteilung ‚wegen, Meineids, Fahrens ohne Führerschein und Hausfriede nsbruchs greift die Revision nicht weiter an; insoweit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Auch die Annahme von Anstiftung zum Meineid hält der rechtlichen Nachprüfung stand, Das Lan dgericht hat zwar ausgeführt, daß die Einwirkung der Angeklagten MD ] auf die Eheleute Tg allein für sich nicht ausgereicht hätte, um diese zu dem Entschluß zu bringen, einen Meineid vor Gericht zu leisten. Der Hauptbeweggrund für die Ehe-
leute MW ) sei vielmehr gewesen, dem Mitangeklagten Tg: einem guten Gaste, gefällig zu werden. Immerhin hat aber die Einwirkung der Frau MM ] nit dazu beigetragen, daß die Eheleute TB sich bereit erklärten, einen Meineid vor Gericht zu leisten. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen; Denkfehler oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung lassen die Erwägungen des Tatrichters auch in diesem Zusammenhange richt erkennen. Was die Revision hierzu vorträgt, ist im Grunde nur ein Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und kann daher nicht durchgreifen. \
Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessung.
Das Dandgericht schildert eingehenä die Gründe, die für eine Strafmilderung sprechen, unä zieht äle Anwendung des § 157 StGB in Betracht. Insoweit sind die Ausführungen des Patrichters nicht zu beanstanden. Er verweist anderer-. seiTs aur die erstaunliche E Energie und Skrupellosigkeit der Beschweräeführerin und fährt dann fort: "Im Hinblick auf die Bedeutung und Schwere des Falles und der Persönlichkeit der Angeklagten fordert auch der Strafzweck der Gene= .ralprävention, der Abschreckung anderer möglicher Täter,
. eine strenge Bestrafung, dies umsomehr, als die Verletzung der Wahrheitspflicht vor Gericht in den Jahren seit Kriegsschluß ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat." Während das Landgericht bei der Strafzumessung bei den übrigen Angeklagten von der "Persönlichkeit" des Täters spricht, legt es hier den Akzent auf die "Bedeutung der Persönlichkeit", Dem scheint es auch zu entsprechen, wenn das Landgericht für das gemeinschaftlich begangene Verbrechen der Anstiftung bei dem Mitangeklagten vB» eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten. bei der Beschwerdeführerin aber.
eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten ausspricht. Was nun das Landgericht unter "Bedeutung
Ger Persönlichkeit" verstanden hat, läßt sich aus den Urteilsgründen, auch in ihrem Zusammenhang gelesen,
nicht zweifelsfrei entnehmen. Von der nicht vorbestraften Angeklagten wird gesagt, sie sei redegewandter und psychologisch geschickter vorgegangen als > {UA S 10), die Beweggründe für ihr gesamtes Vorgehen werden nicht als verwerflich, einer niederen Gesinnung entsprungen,bezeichnet (UA S 22); die Feststellung, die Angeklagte
habe erstaunlich enerzisch und skrupellos gehandelt
(UA S 21) wird später dahin abgeschwächt, daß die Anstiftung zum Meineiä eine Folge der eigenen Meineidsleistung gewesen sei, so daß die Angeklagte äurceh die Situation zu der neuen Tat gedrängt worden sei (UA S 22 u). Erwähnt wird schließlich, daß die Angeklagte Schauermären über ihre Ehe erzählt habe (UA S 24) und daß
sie für ihre Taten offensichtlich auch jetzt noch mehr
bei anferen =ls bei sich selbst die Schuld suche (UA S 23). Alle diese Einzelheiten beziehen sich indes mehr auf
die Aus führung der Taten, auf die dabei gezeigte Ener-
.. gie und "die fehlende Einsicht in deren Unwertgehalt,
Über Gie "Bedeutung der Persönlichkeit" der Angeklag-
ten läßt die Strafkammer sich nicht aus, Die sonst
übliche Schilderung des Lebenslaufs, des Bildungsgra-
des, der beruflichen Tätigkeit und gegebenenfalls des Ansehens eines Angeklagten, das er in der Öffentlichkeit genießt, fehlt. Aus dem Urteilsrubrum ist lediglich das Alter der Frau NED vnä die Bezeichnung "geschiedene Hausfrau" zu entnehmen; eine Stelle in den Urteilsgründen spricht von den "vermeintlichen oder wirklichen Verbindungen dieser Angeklagten zum Gericht" (UA S 1). Zusammenhang damit ist wohl eine Bemerkung in der Revision
des Angeklagten gg zu verstehen, die besagt, Frau vg habe sich als Frau eines Staatsanwaltes auf ihr allgemeines Wissen berufen. Von welchen Erwägungen das Landgericht ausgegangen ist, wenn es mit Rücksicht
auf "die Bedeutung und Schwere des Falles und der Persönlichkeit der Angeklagten" eine strenge Bestrafung für geboten bezeichnet, ist mit Sicherheit nicht zu erfassen. Es läßt sich daher auch nicht ausschliessen, daß sich das Landgericht von Gedankengängen dabei hat leiten lassen, die vor dem Recht nieht bestehen können, Auf die allgemeine Sachrüge der Beschwerdeführerin hin muß daher der Strafausspruch aufgehoben werden, im übrigen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Dem Senat erscheint es angezeigt, die Sache einem benachbarten Gerichte gemäß § 354 Abs 2 StPO zu überweisen. | \
Güde | Krumme Engels Dr. Augustin ..... Beibert
Thea
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