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BGH Entscheidung vom 24.05.1956 – 4 StR 146/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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«2224 041
Im Namen des Vcikes In der Stra Tsache gegen Gen Bergmann Paul K ; ohne
sitz, geboren cn 1929 ın CB. z.:
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Auckfellbeiruges A
hat der k. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in
- vom 24. Mai 1956, an der t beilgenomuen haben:
genatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr,Augustin Bumdesrichter Dr,Sauer
u Bundesrichter Dr,Seibert „als beisitzende Richter,
‚Obers taatsanwalt Dr.Dr n uunerre als Vertreter der Undesanwalbschaft,
Wustizangestellter
esten Wehr Zeit in
der Sitzung
‚Als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht, erkannt:
Auf die Revision des An ngeklagten wird das Urteil
des Landgerichts an Ess nı vom 3. Januar mit den Feststellungen hierzu,aufgehoben,
1956, soweit
der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung in vier Fällen und wegen Rückfallbetruges (Fall H ) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über
die Gesamtstrafe.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wirä die Revisicn verworfen.
Von Rechts wegen
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Te Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälsehung, wegen Unterschlagung in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden,
Seine Revision, mit der die allgemeine Saahbeschwerde
‚erhoben wird, hat teilweise Erfolge
1m) a ersten rain hat der Angeklagte im Juli 1954, unter falschen Angaben über, seine Beschäftigung, von der | Firma u RE: 7) einen Kohle-Elektro-Herä zum Preise von 446,—— DM erworben, der ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Zahlungen hat er nicht geleistet. Als der Herd bereits sehr stark beschädigt und schon fast wertlos war, hat. der Angeklagte ihn der Firma DD ] ZUr Sicherheit übereignet, um dadurch zu erreichen, daß diese @läubigerin ihm ein Motorrad (Fali 2) weiter beließ. Die
Firma nd & end hat den Herd nicht zurückerkalten.
Die Annahme eines Betruges zum Nachteil der Herdfirma ist rechtlich bedenkenfreis, Auch die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Unterschlagung des Herdes. nicht bestehen bleiben, Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe sich den Herd, der noeh im Vor-
behaltseigentum der Lieferfirma stand, durch dessen sicherungs-...
halber erfolgte Übereignung an die Motorrad-Firma DD recht widrig zugeeignet. Eine straflose Nachtat liege hier nicht vor: denn durch den Betrug habe sich der Beschwerdeführer
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eignung an die Tirma Du habe er aber die Binentunsreohte
lzeferien Herd weder zurücke: chal ten noch den Kaufpreis. von dem mittellosen Augekl agt en erlangen kann",
los gewordenen Herdes lag eine Weiterführung des gegenüber f
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der Herdfirma verietzi. Eine solche Annahme ist zwar dann. gerechtfertigt, wenn der Entschluß zur Verfügung und Ver. wertung erst später gefaßt wurde (BGH A StR 458/55 vom 15. Dezember 1955 S 4, 55 Nagler im IK, 6./7. Aufl Anm vz 1, VIII zu § 265 StGB, S 445, 446, A458). Sie ist jedoch in Fällen der vorliegenden Art sehr. fernliegend (RESt 15, 426 £, 429), Jedenfalls hat der Tatrichter die nach dem Gesamt verhalten des Angeklagten naheliegende Mögl Liichkeit nicht erwogen, .daß er sich schon durch seine Vorspiege-. lungen, die zur Lieferung des Herdes führten, die volle Verfügungsgewalt an diesem verschaffen wollte. Das weitere ! Unrecht, das er gegenüber der Lieferantin und Figentünerin : durch die spätere Sicherungsübereignung beging, würde in solchem Fall durch die Verurveilung wegen Betruges nit abgegalten (BGHSt 3, 370 MIETE vgl auch BGH in IM Nr 3 und A zu § 350 StGB, sowie BGEHSt 6, 67 ‚68/7 für das Verhäli-; is zwischen Betrug. und Untreud. Den Betrugsschaden nat die Strafksmmer gerade darin gesehen, daß die Herd firma "den g6-
2) Im Fall des Motorrades NSU-Fox ist die Annahme eines Betruges, zum Nacht eil der Firma DB; gleichfalls unbe- | denklich, In der Sicherungsübereignung des noch im Vorbe- . haltseigentum der Lieferfirma (Fall 1) stehenden, rast wert-.
der Motorrad- ‚Firma bereits begangene n, aber noch nicht beendeten Betruges, Einen weiteren Betrug zum Nachteil der Firma Do |] hat die Strafkommer nicht angenommen oder für nicht nachweisbar erachtet, wie sich insbesondere aus den Brörterungen bei KB vrä sw durch Gegenschluß ergibt»
) im November 1954 kaufte der dsmals arbeitslose Bedeführer von einer Firme. I eine ı Paokosppavat zu Preise von 123,50 DM unter Eigentumsvorb
geringen Anzahlung leistete er nichts. Statt dessen var äußerte er den Apparat wenige Tage nach dem Kauf für AU gen DM an einen anderen und verbrauchte den Erlös. Auch hier ist die Verurteilung wegen eines zum Nachteil der Firma fd | begangenen Betruges rechtlich unbedenklich,
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Dagegen ist äie Annahme einer -- dureh Veräußerun 8 des Photogeräts begangenen- — Unterschlagung aus den bareits vorstehend (zu 1) dargelegten Gründen rechtlich bedenkli ch; das Urteil ist much insoweit aufzuheben,
Für das Vorliegen eines Betruges gegenüber dan, im =: Urteil nicht genannten, Erwerber des Apparats besteht bei u; der gegebenen Sachlage und den bisherigen, allerdings sehr knappen, Feststellungen kein Anhalt. Es liegv sogar die Annahme nahe, daß sich der Abnehmer der Hehlerei schuldig gemacht hat (Erwerb eines neuen Äpparats weit unter Preis):
4) Im Dezember 1954 bestellte der Angeklagte bei der Firma HD eine Armbanduhr zum Preise von 94,—-- IM für acht Tage kostenlos zur Ansicht, Nachdem er sie am 20.
Dezember, unter nen hmsyorbehelt, zugesandt erhalten hatte, teilte er der Lieferfirma mit, die Uhr gefalle ihm nicht, er wolle sie umtauschen, Die Firma Hs forderte ihn daraufhin auf, äle Uhr zurückzusenden Dies tat der Beschwerde-- | führer jedoch nicht, Er gab sie vielmehr zu Sylvester 1954, dem ‚Bergmann. X 3 als Sicherheit für eine Bierschuld von . 54, 50 IM, wobei er diesem ‚zusicherte, die Uhr sei sein E Eigentum. Da er seine Schulden. nicht bezahlte, veräußerte. > die Uhr und befriedigt be sich aus dem Er löse. |
Die Verurteilung wegen Bötrugen eüin Kachteil der Uhren - firma hat das Landgericht nicht einwandfrei begründet. Die Strafkammer legt dars Der weder zahlungsfähige noch zah.. lungswillige Angeklagte habe dadurch, daß er die zur Ansicht bestellte Uhr auf Aufforderung nicht zurücksandte,
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der Lieferantin vorgesplegeit, daß er die Uhr behalven ı bezahlen wolle, Durch diese Täuschung sei die Firma in de Irrtum versetzt worden, der Angeklagie sei ein zahlungsfähiger und zahlungsbereiter Käufer, dadurch sei sie zur weiteren Überl assung der Uhr veranlaßt worden.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei der Firma ) durch sein Schweigen sinen iS des § 263 StGB beachtlichen Irrtum erregt, insbesonder. diese zum weiteren Belassen der Uhr veranlaßt haben sollt: Der ‚Angeklagte hatte ja, wie erörtert, der Firma zuletzt mitgeteilt, die Uhr gefalle ihn nicht, er wolle sie untavschen, d.h, statt dieser eine andere geliefert erhalten, und die Lieferantin hatte daraufhin die Uhr zurückgefor-
ert. Diese Tatsachen hat das Landgericht nicht genügend medien zudem ist den Urteilsdarlegungen nicht eindeutig zu entnehmen, wie sich der Beschwerdeführer in dieser
. Hinsicht eingelassen hat. Das Urteil erwähnt lediglich, de
Angeklagte bestreite "in allen Fällen, die Abzahlungsvertr.
ee in. Betrugsahsicht geschlossen zu haben" (S 5 VA). In de
11 mit der Uhr war aber, soweit ersichtlich, kein Abzah-Tunasvertvan zustandegekonmen. Anderseits wird bei der Str:
zumessung "das Geständnis des Angeklagten" strafnildernd
berücksichtigt 8 ı1 U).
‚Die Verurteilung kann dahe sr insoweit keinen Bestand haben. Das Landgericht hat den Sachverhalt erneut zu wür-
digen, gegebenen ıfalls nach Anhörung des maßgebenden Ange-
stellten oder Vertreters der Uhrenfirma. Nach der Sachlage und dem Gesamtverhalten des Angeklagten liegt übrigens die Annahme nicht fern, daß .er schon in der Absicht, sich die Uhr und die Verfügungsgewalt über diese kostenlos zu verschaffen, sie zur Ansicht bestellt und dadurch der Firma
vorgetäuscht hat, daß er entweder die Uhr bei Nichtgefallen ristgerecht zurücksenden oder sie behalten und bezahlen werde. Seine spätere Mitteilung, die zugesandte Uhr gefalle ihm nicht, war möglicherweise nur eine weitere — als sciche erfolglos gebliebene - Yäuschungshandiung im Rahnen seines Gnmantpiahen. 1.
Sollte sich ein Bet Grug zum Nachteil der ı Uhr nfima nicht nachwe isen. lassen, käme allerdings eine Würdigung der Verptändung en OO } als Unterschlagung 1 ı Beirachte Da &er nicht auszuschließen ist, ce doch Betrug gegenüber der ‚Firma- iO 5 vorliegt; ‚kann auch. ale: Verurteilung wegen Unterschlagung, aus den. bereits: bei den anderen Vorkommni.ssen erörterten Gründen, auf Grund der bisherigen Fesi- ‚ stellungen . nicht. „aufrechterhalten werde: BE
Einen Betrug zum Nachteil rn hat die Strafkommer vernei nt, "weil dessen Forderung zur Zeit der Stundung bereits: wertlos war (BEHSt 1, 262, 264). Daß sich der Be-. schwerdeführer schon das Bier’ durch betiigerisches Verhalten verschafft habe, hat das Landgericht offen ıbar nicht . ‚angenoimen od er nicht für nachwe: isbar ' gehalten. BE 2
5) Am 15 . März 1955, "sis der . Beschwerdeführer in Arbeit ” "stand, aber zehl reiche und beträchtliche Abzahlungsverpflich-. tungen. hatte, erwarb er von der Firma DO |) ein Moped .: zum Preise von 507 ,—- - DM auf Abzahlung unter Ei gentunsvor.. behalt. Außer einer Anzahlung leistete er an die Verkäuferin nichts, er hatte dies auch gar nicht vors
Am 23, April 1955. tauschte ‘er das Moped gegen ein
gebrau ichtes Motorraä des Maschinisten Anton Ss: Er versicherte dem Erwerber sg das:-Moped sei bar gekauft und sein Eigentum und legte dabei den Teilzahlungsvertrag vor, den er in eine Barzahlungsbescheinigung verfälscht katteo
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Un das nicht zugelassene Motorraüä benutzen zu können, vo ı
sah er das Kennzeichenschiid mit einer ungültigen Stempe} Plakette, die er gefunden haben will (Fälle 5, 5 und 7
. In diesen Fall ist die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma a. wegen eines weiteren Betruges gegenüber SD i. Tateinheit mit Urkundenfälschung (Verfälschung einer echten Urkunde) und wegen eine weiteren Urkundenfälschung durch Anbringen der Stempelplakette (Herstellen einer unechten. Urkunde) rechtlich einwsi frei. Die Hilfsvorschrift des § 25 Abs 1 Nr 1 StVG kam mii Rücl sicht auf das Eingreifen des § 267 Abs 1 StGB nicht ı
>
nwendun N8o Wegen Fahrens. ohne Führerschein ist das Verfah: eingesteilt worden Br 62 dA)o
Die weitere Verurteilung wegen Unterschlagung kann au den bereits genannten Gründen nicht bestehen bleiben, ‚Wenn übrigens. U; aberschlagung gegeben wäre, würde sie, entgegen der. Annahme des Landgeri chts, mit dem Betrug und der Urkun denfälschung im Fall I | in Tateinheit stehen. '
"III, Es ist daher die Verurteilung wegen Unter -schlagung des Heröes, des Photoapparats, des: ;Mopeds und der Uhr, sowie wegen Rückfallbetruges im Fall ru mit den Fests tellungen hierzu, aufzuheben. Damit entfallen auch die hierfür jeweils ausgeworfenen Einzelstrafen. 'Aufzuheben ist
ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Soweit das Landgeri cht jeweils nur Betrug annehmen sollte, käme eine Freisprechung im übrigen nicht in Betrack
denn die Verwertungshandlungen entbehrten nicht der stralrechtlichen Bedeutung. bs hätte lediglich insoweit eine V® urteilung - wegen Unterschlagung - zu unterhleiben. Mit Ried sicht auf § 358 Abs 2 Satz 1 StPO darf die neu festzuset3®
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Gesamtstrafie die früher ausgespruchene nicht übersteigen 2): g des
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{vgl auch BGHSt I, 252), Durch die teilweise Aufhehbun teils erhält das Landgericht Gelegenheit, auch über da: Vorlieben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten Ausführungen zu machen (vgl schon AV d PrjMin v 8, März 1925, JMBl 1926, 89; RG HRR 1942 Nr 879; BGH A StR 244/54 v12 August 19545 4 StR 383/55 Y 24. November. 1955).
Im übrigen ist die Revision. als unbegründet zu verwer-
fen.
Rotberg | Krumne DroAugustin
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