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BGH Entscheidung vom 24.11.1955 – 3 StR 370/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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u 2228 012 I Im Nane n de s Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz 8 GEB u: VE, zehoren an GEM :::: :: u.

wegen Unterschlagung

hat der 3. Strafsenat des Bandesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Pröf, Dre Busch . Bundesrichter Dr. Jagusch »Bundesrichter. Maaß ‚Tunäearichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal au

"als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfserbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf äie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 29, September 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesen Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Zubilligung mildernder Umstände zu drei Gelästrafen verurteilt. Von dem Vor wurf des Diebstahls einer Plane und-eines Spriegels hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwalt ‚schaft und der Angeklagte haben gegen das Urteil. Revision eingelegt Beide. Beschwerdeführer ‚Fügen | die. Verletzung des sachlichen Rechts.

I, Soweit die - unbeschränkt. eingelegte -— Revision

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die Beschwordoführerin zur Begründung ihres Rechts-

mittels außer der allgemeinen Sachrüge nichts vorgebracht. Die Feststellungen, die der Tatrichter. zu diesem Punkte getroffen hat, rechtfertigen den Freispruch. Rechtsfehler sind nicht zu erkennen. Dieser Teil der Revision der Staatsanwaltschaft ist also unbegründet,

2. Dagegen führt ihre Revision zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt worden ist. Der Verurteilung

liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrundesz

Der Angeklagte war früher Provisionsvertreter der

TBEB-Schunfabrik in > . Als diese Firma

in Konkurs fiel, erhielt der Angeklagte von dem Konkursverwalter mehrere Aufträge: Einmal sollte er ein auswärtiges, zur Konkursmasse gehörendes Warenlager von Leder und Kleinmaterialien veräussern, ferner zur Konkursmasse gehörige 176 Paar Schuhe sowie drei Schreibmaschinen verkaufen. Für das Warenlager sollte er

die höchstmöglichen Dreise erzielen, für die Schuhe und die Schreibmaschinen waren. dagegen bestimmte Preise festgelegt worden. Der Angeklagte überließ dem Kaufmann De y aus dem Warenlager Waren im Verkaufswerte von 3000 DM. An Stelle des Geldes erhielt er

von AB Schune, die er seinerseits dann weiterverkaufte. Von den 76 Paar Schuhen verkaufte er 53 Paarc;z ferner veräußerte er die drei Schreibmaschinen. In keinem dieser Fälle führte er die Verkaufserlöse an den Konkursverwalter ab, verbrauchte sie vielmehr für sich selbst. .

‚In.diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht die Merkmale der Unterschlagung gesehen. Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß der Tatrichter die Anwendung des § 266 StGB rit unzutreffender Begründung verneint hat. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts kam zvrar eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nach der ersten Begehungsforn dieses Tatbestandes (Mißbrauchstat-- bestand) nicht in Betracht. Die Anwendung des Treubruchstatbestandes dagegen hat das Landgericht in allen drei Fällen mit rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt. Die Vereinbarungen, die der Angeklagte mit dem Konkursver-

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water getroffen hatte, ergeben nänlich, daß dem Angexlagten die vertragliche Pflicht oblag, die Vermögensinteressen der Konkursgläubiger wahrzunehmen. Zwar

ist nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils zweifelhaft, ob das zwischen ihm und dem Konkursverwalter vereinbarte Rechtsverhältnis als Kommissions- (§§ 383 ff HGB) oder als Geschäf tsbesorgungsvertrag (§ 675 HGB) anzusehen ist; in jeden Falle traf den Angeklagten aber die für die beiden genannten Vertregsverhältrisse wesentliche Verpflichtung, die Erlöse

an den Konkursverwalter herauszugeben (§§ 384 Abs 2 HGB, 675, 667 B&B). Irrig ist die Ansicht des Landgerichts, daß diese Pflicht nicht mehr bedeute als die schuldrechtliche Verpflichtung auf Vertragserfüllung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr anerkanı.t, daß es sich hierbei um vertraglich begründete Verpflichtungen zur Betreuung fremder Vermögensinteressen handelt (BGHSt 1, 186 /189_ 7; BCH

4 StR 106/53 vom 13, Mai 1953 = IM § 266 StGB Nr 11): Sie entspringen Vertragsverhältnissen, die die Wahrnehmung fremder Vermögensint eressen zum wesentlichen Inhalte haben. Dies hat das Landgericht verkannt. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte allein wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt

worden iste

3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht versuchen müssen, das zwischen dem Konkursverwalter ‚ und dem Angeklagten jewils vereinbarte Vertragsverhältris näher aufzuklären, War der Angeklagte als Handelsvertreter Kaufmann im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 7 HGB und hatten

die mit dem Konkursverwalter getroffenen Vereinbarungen, auf Grund deren er Teile der Konkursmasse zu veräußern hatte, sosxenannte Gelegenheitskommissionsgeschäfte

zum Inhalt, so wäre ein pflichtwidriges Handeln zum Nachteil des Auftraggebers nach der Sondervorschrift

des § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG zu bestrafen. Diese Strafbestimmung gilt auch für sogenannte Gelegenheitskomrissionen wie schon in der Rechtsprechung des keichsgerichts mehrfach entschieden worden ist. Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt (RGSt 61, 341 /345_7; 62, 31 /33 7; E6H 3 StR 715/53 vom 30. September 1954). Als Sondervorschrift

geht die Komnissionsuntreue des § 95 Abs 1 Nr 2 Börseng dem § 266 St&B vor (RGSt 61, 341 /345_ 7):

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Auch die Revision des Angeklagten muß Erfolg haben.

1, Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen in keinem der drei Fälle die Verurteilung wegen Unterschlagung. Das Landgericht meint, das von dem Angeklagten eingenommene, jedoch nicht abgeführte Geld sei Eigentum des "Konkursverwalters" gewesen, weil zwischen ihm und dem Angeklagten ein sogenanntes vorweggenornenes Besitzkonstitut nach § 930 BGB stillschweigend vereinbart gewesen sei. Für eine solche Annahme fehlt es ‚aber an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.

Zur. Begründung dafür, daß eine solche Vereinbarung nach '§ 930 BEB- zustande gekommen sei, verweisen die Urteilsgründe lediglich darauf, daß dem Konkursverwalter daran gelegen gewesen sei, das Verfahren schnell abzuwickeln und keine neuen schuldrechtlichen Beziehungen zu einen

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Kompgissionär zu schaffen. Aus der Notwendigkeit der schne] len Versilberung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte läßt sich jedoch noch nicht auf eine besondere Gestaltung des Eigentumsüberganges an den Verkaufserlösen schließen. Woilte der Tatrichter das erwähnte Rechtsverhältnis annehmen, so hätte es vor allem der Feststellung bedurft, daß sich die Parteien über den Eigentumsübergang an den künftig einzunehnmenden Geldbeträgen einig waren. Dabei müssen an die Bestimmtheit des Gegenstandes der künftigen Übereignung einige Anforderungen gestellt werden, so daß nach den Vorstellungen und Abreden der Parteien mindestens getrennte Aufbewahrung .der Geläscheine und Münzen vorgesehen sein muß, ähnlich etwa’wie bei der Einbringung von Ersatzsachen in ein bestehendes, bereits übereignetes Warenlager (ECHZ 7, 112 /T15_7). An einer solchen Vereinbarung fehlte

es nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts. Ferner hätte dargelegt werden müssen, ob der Übereignungswille auch seitens des Angeklagten noch in dem Zeitpunkt fortbestand, als er den Besitz an dem Geide erwarb (BGHZ aa0). Nach alledem reichen die bisherigen

' Feststellungen des Landgerichts nicht aus, um die In-

nahme zu rechtfertigen, daß der Angeklagte sich ihm nicht . gehörendes Geld zueignete,

25 Für den Fall, daß das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung wiederum dazu kommen sollte; den Angeklagten wegen Unterschlagung gu verurteilen, wird es zu erwägen haben, daß Untreue und Unterschlagung hier in Tateinheit zueinander stehen können. Es wird weiter prüfen müssen, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Entschluß zu den einzelnen straf-

baren Handlungen faßte, Davon hängt ab, in welchen Verhältnis diese Handlungen zueinander stehen. Bisher

hat das Lanägericht drei - in sich fortgesetzte - Handlungen angenommen, Mit einer solchen Annahme ist nicht zu vereinbaren, daß der-Angeklagte, wie in den Urteilsgründen erwähnt wird, weder im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch im Zeitpunkt der Warenverkäufe die Absicht hatte, die Erlöse für sich zu. behalten. Der Tatrichter war demnach davon überzeugt, daß der Angeklagte den Entschluß, das Geld zu behalten, immer erst in dem Augenblick faßte, als .er Geld eingenommen hatte, Wie den Urteil ’zu entnekmen ist, geschah das nach und nach, im Zusammenhang mit den sich abwickelnden Veräusserungsgeschäften. Bei einer solchen Gestaltung der Dinge wäre für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges kein Raum.

.. Glanzmann . Busch Bundesrichter Dr. Ja-DEE Er . gusch ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

EEE Glangmann Maaß Dr.Wiefels