§ 384
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 79
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 20.12.2018 – 5 U 279/18
- BGH, 23.06.2015 – XI ZR 386/13Wertpapierkauf im Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs/einer Bank wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige für den Erwerb von OptionsscheinenZitiert von 2
- BGH, 21.07.2016 – I ZR 229/15Besonderes Arten des Kommissionsgeschäfts: Vorliegen eines Kommissionsagenturverhältnisses; Ausgleichsanspruch eines Kommissionsagenten bei Vertragsbeendigung; Übernahme des Kundenstamms in einem stationären Sonderpostenmarkt durch den Kommittenten und Reichweite der Informationspflichten des Kommissionsagenten/ehemaligen MarktleitersZitiert von 8
- BGH, 20.01.2015 – XI ZR 386/13Zitiert von 1
- BAG, 04.12.2002 – 5 AZR 667/01Arbeitsrecht: Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und selbständiger Tätigkeit bei einem als Kommissionär tätigen Filialleiter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Düsseldorf, 19.01.2024 – 15 O 82/22
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 04.09.2025 – 8 O 329/21
- BGH, 22.09.2020 – XI ZR 39/19Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im börslichen Freiverkehr wegen MistradeZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.06.2020 – 6 U 46/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 384 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/384#abs-1 (1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/384#abs-2 (2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/384#abs-3 (3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.