Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 384

Stand: 10.06.2019

Bund79 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/384#abs-1 (1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/384#abs-2 (2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/384#abs-3 (3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.

§ 383 § 385