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BGH Entscheidung vom 20.07.1953 – 3 StR 715/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Friseur Albert SD zu: sc, geboren am . GD EEE in 1 (3,

wegen Betrugs u a-

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Septenber 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss sundesrichter Dr. Koeniger 3undesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Eilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zn als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Kassel vom 20. Juli 1953, soweit er im Fall Figge (1) wegen Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 95 BörsenG und in den Fällen WB, 4 und EB (2,8,14)

wegen Betrugs verurteilt worden ist, im Schuldspruch,

sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüickver-

wiesen,

Von Rechts wegen

we...

--—- U. _..

Gründes

—— _—

Der angeklagte ist unter Freisprechung in übrigen wegen 3etrugs in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kommissionsuntreue, und wegen sechs weiterer Fälle der Kommissionsuntreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat der ingeklagte Revision eingelegt und allgenein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

1 Die Verurteilung des Angeklagten in Falle Fgggp begegnet schon Bedenken, soweit er wegen Betrugs bestraft worden ist. Das Landgericht stellt hier nämlich nicht fest, dass der Angeklagte den Fe durch eine Täuschung zum Vertragsabschluss bewogen, etwa von vornherein die Absicht ge- ‚habt habe, das Geschäft nicht ordnungsgemäss abzuwickeln. Die Feststellungen der Strafkammer reichen daher nicht aus, um schon zu diesem Zeitpunkt einen Betrug annehmen zu

könren.

Sollte das Landgericht den Betrug in der Hingabe der ungedeckten Schecks sehen, so würde die Verurteilung des Angeklagten voraussetzen, dass durch seine Handlungsweise dem FB ein Schaden entstanden wäre. Dieser könnte darin liegen, dass er von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten worden wäre, sofern diese in diesem Zeitpunkt noch ganz oder teilweise durchsetzbar waren, später aber nicht mehr. Das hätte bei der festgestellten hohen Verschuldung des Angeklagten einer eingehenden Darlegung bedurft (vgl BGHst 1, 262 /264/). Die Verurteilung des ingeklagten wegen Betrugs kann daher in diesem Falle nicht aufrecht erhalten werden.

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den Tatbestand der Kommissionsuntreue (§ 95 Abs 1 Nr 2 3örsenG) hat der Angeklagte zwar verwirklicht (siehe dazu unten 3); hat er jedoch, wie das Landgericht anscheinend annimmt, die Tiere schon durch Betrug an sich gebracht, so ist durch dessen Bestrafung auch die Nichtabführung des Verkaufserlöses mit abgegolten (BGH 4 StR 807/53 v 22. April 1954. IIW 1954, 1009). Tateinheit kommt daher keinesfalls in Betracht.

Der Schuldspruch muss daher im Falle FD aufgehoben werden

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Falle Ne ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Die Strafksmmer hat nicht festgestellt, wer durch Hingabe des ungedeckten 'Schecks über 3.028 DM geschädigt worden ist. Wenn N die Viehaufkäufe für den Angeklagten im eigenen Namen abgeschlossen hat, kann dieser geschädigt sein. Eat er als offener Stellvertreter des Angeklagten das Vieh aufgekauft, so kann der Viehverkäufer, der den ungedeckten Scheck erhalten hat, einen Schaden erlitten haben. Der Eintritt des Schadens hätte ausdrücklicher Feststellung bedurft. - Eine mögliche Schädigung der Bauern, äie sich für den andern vom Angeklagten an Ne übergedenen Scheck von 5.000 DM verbürgt hatten und aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen worden sind, legt das Landgericht dem Angeklagten offenbar nicht zur last. Hier würde möglicherweise dann, wenn die Bauern kein Vieh erhalten haben sollten, ein weiterer selbständiger Betrugsfall vorliegen, der aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

3. Die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen

Sch, VD DD, AED uni DEM (Fälle 5 vis 6 und

10 des Urteils) wegen Vergehens gegen § 95 Abs.1 Nr 2 BörsenG lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Der

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ungeklagte war als Viehhändler wenigstens kinderkaufmann. Selbst wenn er in den vorliegenden Fällen nur als kaufmännischer Gelegenheitskommissionär gemäss § 406 Abs 1 Satz 2 HGB

tätig geworden sein sollte, gelten für ihn die Strafbestimmungen des § 95 BörsenG (RGSt 61, 341, 3455; BGH vom 14. Januar 1954 - 3 StR 15,753). Den äusseren und inneren f Tatbestand der Kommisionsuntreue nach § 95 Abs 1 Nr 2 | BörsenG hat der Tatrichter chne Rechtsirrtum festgestellt I

4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verur- I teilung des Angeklagten wegen Betrugs in Falle Kö» |. (Fall 7 des Urteils) Hier hat er die Herausgabe des Fohlens durch die Vorspiegelung erreicht, er werde am \ nächsten Tage die Kuh liefern, wozu er weder Willens noch imstande war |

5. Die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen Aw» (Fall 8 des Urteils) begegnet keinen recht- h lichen Bedenken, soweit er hinsichtlich des ihm kommissionsweise überlassenen Rindes den Verkaufserlös für sich verbraucht hat und deshalb wegen Vergehens gegen § 95 Abs 1 | Nr 2 BörsenG bestraft worden ist. n

Nicht ausreichend begründet ist jedoch seine Verurteilung wegen Setrugs hinsichtlich der Kuh. Da das landgericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass der Angeklagte für die Kuh einen Scheck über 650 Di gegeben hat, dürfte seine weitere Feststellung, dass dieser Scheck ungedeckt war, so dass Ackermann für sein Rind nichts erhalten habe, richtig dahin zu verstehen sein, dass er für BL. die Kuh nichts erhalten hat. Hier handelt es sich offenbar | um einen Schreibfehler. “

Das Landgericht hat aber nicht ausdrücklich festge- |

stellt, wann der Angeklagte dem Ab den ungedeckten Schock gegeben hat Nur wenn dies vor der Übergabe der Kuh ni

geschehen ist und für deren übergabe ursächlich war, würde die Annahme des Betrugs gerechtfertigt sein. Dies hätte

aber ausdrücklich festgestellt werden müssen. kin Stundungsbetrug ist ebenfalls nicht hinreichend festgestellt (vgl

die Ausführungen oben zu 1). Die Verurteilung wegen Betrugs im Falle AED musste daher aufgehoben werden.

6. Im Falle EEE (Falı 9 des Urteils) begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen 3etrugs keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat FW darüber getäuscht, dass er ihm am anderen Tage das Geld zurückgeben werde, obwohl er - wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist -- diese Absicht in Wirklichkeit nicht hatte und auch zur Zahlung überhaupt nicht in der Lage war.

7. Die Verurteilung des 3eschwerdeführers wegen 3etrugs im Falle Ne@wp (Fall 12 des Urteils) wird dagegen durch die Urteilsfeststellungen getragen. In diesem Fall ist allerdings, da das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte von vornherein beabsichtigt habe, den Erlös aus dem Kommissionsverkauf für sich zu verwerten, ein Betrug beim Vertragsabschluss nicht ersichtlich.

Dennoch hat der Tatrichter den Angeklagten mit Recht wegen Betrugs verurteilt, weil dieser durch Hingabe eines ungedeckten Schecks Frau Nogiib zur Übergabe des kechsels über 950 DM veranlasst hat. Hierdurch war ihr Vermögen unmittelbar gefährdet, darin liegt ein Schaden im Sinne des § 265 StGB»

8. Auch im Falle Ki (Fall 13 des Urteils) hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht wegen Betrugs verurteilt.

9. Rechtlichen Bedenken begegnet dagegen seine Verurteilung wegen 3etrugs im Falle BB, (Fall 14 des Urteils). Eier würde ein 3etrug nach der Sachlage nur dann gegeben sein. wenn entweder der vom Angeklagten übergebene

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Scheck ungedeckt war oder wenn dieser von vornherein die Absicht hatte, den Scheck unmittelbar nach der Hingabe aus nichtigem Grund sperren zu lassen. Keine dieser beiden Möglichkeiten hat die Strafkammer aber als erwiesen Testgestellt Auch in diesem Falle musste das Urteil daher im Schuldspruch aufgehoben werden.

10. Im übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Kachteil des Beschwerdeführers erkennen

Glanzmann Krauss Koeniger Nartin Dr. Wiefels