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BGH Entscheidung vom 23.08.1956 – 1 StR 242/56

1. Strafsenat

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L_StR 242,56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rundfunktechniker Franz K mE :ı:: VE |. geboren arı EEE 1914 ir OCEmmumm (CHE ) » 5

wegen Untreue Us4o

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,-

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsenwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 1956, soweit das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben ‘und die Sache insoweit zu neuer Verhanälung und Ent. scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, greift das Urteil insoweit an, als die Strafkammer das Verfahren auf Grund des § 3 Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt und von der Möglichkeit des § 13 aa0, dem Angeklagten die Ausübung des Berufs eines selbständigen Er Kaufmanns zu untersagen (§ 42 1 StGB). keirien Gebrauch ge- IN macht hat.

Das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird, hat Erfolg:

1.) Die Urteilsgründe tragen nicht die Auffassung des „andgerichts, daß gerade die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse die Notlage des Angeklagten herbeigeführt haben.

Er wer vor dem kriege unselbswändiger nundfunkmechanikers Nach dem Verlust seiner Heimat und nach seiner Ende 1949 erfolgten Entlassung aus russischer Kriegsgefengenschaft

war er zunächst wieder als Runäfunkmechaniker bei einer Firma tätig. Es mag noch als Erscheinung der Nachkriegszeit angesehen werden, daß er dann als Flüchtling versuchte, sich selbständig zu machen. Die Geschäftsgründung verursachte jedoch nicht die wirtschaftliche Bedrängnis des Angeklagten, die. ihn zu seinen strafbaren Handlungen brachte, Dem Angeklagten stand nach den Feststellungen des Tatrichters ein ausreichendes Anfangskapital in Form von Darlehen zur Verfügung. Ihm gelang es äurch seine Geschicklichkeit, sich einen

wachsenden Kundenkreis zu erwerben. In wirtschaftliche 5 Schwierigkeiten geriet er, weil er es mangels einer entsprechen- . den kaufmännischen Vorbildung und Erfahrung nicht verstand, R

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seinen Betrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, Obwohl sich der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt Br hai, spätestens ab 1, Juni 1953 darüber im klaren war, daß er der Zusammenbruch seines Weschäftes nicht mehr aufzuhalten u, war, erweiterte er um jene Zeit seinen Betrieb mit völlig unzulänglichen Mitteln und vermehrte dadurch seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die er dann durch die festgestellten 3 Straftaten abzuwenden suchte, Die wirtschaftliche Notlage . ist sonach weder durch die Kriegs- noch durch die Nachkriegs- ' 6 ereignisse hervorgerufen worden, sondern auf das Geschäftsgebaren des Angeklagten zurückzuführen.

Das Urteil ist nach alledem insoweit aufzuheben.

2.) Die Rüge der fehlerhaften Anwendung des Straffreiheitsgesetzes führt im Umfang der Anfechtung zur Nachprüfung der sachlichen Rechtsanwendung (RGSt 54, 8), und zwar gemäß

§ 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten, Hierzu ist zu bemerken:

a) Im Falle II 1 der Urteilsgründe (Firma Kap) war der Angeklagte wohl Käufer und Verkäufer für eigene Rech- fe nung. Der Tatbestand der Untreue wird durch die bisherigen > Feststellungen nicht getragen. In der Regel hat der Einzel- R, händler als Käufer nur den Kaufpreis an den Lieferanten zu SE zahlen und gemäß § 242 BGB ganz allgemein auf die Belange Ei \ des Verkäufers Rücksicht zu nehmen. Die Verletzung dieser |; rein schulärechtlichen Pflichten fällt nicht unter die y Strafdrohung des § 266 StGB (z.B. KGSt 71, 90; 73; 299; BGHSt 1, 186). Dies gilt auch dann, wenn sich äie Lieferfirma das Eigentum vorbehalten und der Einzelhändler die '"erpflichtung übernommen hat, den Verkaufserlös alsbald an

sie abzuführen. Daß der Angeklagte verpflichtet war, bei

Verkäufen auf Teilzahlung das Eigentum zugunsten der Lie-

ferantin vorzubehalten, und daß er diese Pflicht verletzt

hat, stellt das Urteil nicht fest; es ist ihm auch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte nach .den mit der Firma Kap vereinbarten Geschäftsbedingungen die Käufer zu veranlassen

hatte, Ratenzahlungen nicht an ihn, sondern an die Lieferantin oder ein zur Finsnzierung herangezogenes Institut zu entrich-

ten. Eine Verletzung solcher Pflichten könnte den Tatbestand

des § 266 StGB erfüllen (BGH 4 StR 141/55 vom 13. Oktober 22,

Das Landgericht hat unerörtert gelassen, inwieweit einzelne Rundfunkgeräte durch "die betrügerische Hingabe von Wechseln" erlangt sind. Es glaubte eine nähere Aufklärung mangels georäneter Unterlagen und Buchführung nicht schaffen zu können. Diese Feststellung dürfte sich wohl nur-auf die Verhältnisse beim Angeklagten beziehen. In der neuen Verhanälung wird Gelegenheit bestehen, an Hand. der Unterlagen der Firma Ka den Sachverhalt näher aufzuklären.

Zum Fall II 1 e (tateinheitlich begangener Betrug zum

Schaden der Spsrarkasse Sin) :

Der Angeklagte hatte sein Konto bereits mit etwa

1170 DM überzogen. Ein vollendeter Betrug läge nur dann vor, wenn die Sparkasse in der Annahme, an dem Rundfunkgeräs Eigentum erworben zu haben, von sofortigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen hätte, und wenn sie sich durch solche Maßnahmen damals noch Befriedigung hätte verschaffen können. Daß die Sparkasse infolge der Übereignung weiteren Kredit gewährte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

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b) Im Falle II 2 der Urteilsgründe (Firma R- run -re GmbH) handelt es sich nach den bisherigen Feststellungen um Kommissionsgeschäfte (§ 401 HGB in Verbindung mit $$ *83 ff HGB); Auf Untreuehandlungen ist dann nicht § 266 StGB, sondern § 95 Abs 1 Nr 2 Börsengesetz anzuwenden (RGSt 61, 341, 344 f).

Wegen eines etwa gegenüber der Firma RE begangenen Betrugs wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.

e) Im Falle II 5 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil. des Roh) ist nicht deutlich genug ersichtlich, daß der Geschädigte außer zur Hingabe eines Darlehens von 350 DM

noch zu weiteren Zahlungen bestimmt wurde,

d} Die Nichtanwendung des § 42 1 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden»

. Rotberg Dr. Peetz Mantel Dr, Sauer Hübner