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BGH Entscheidung vom 24.05.1960 – 5 StR 143/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 5 _£tR 143/60 2157 085

inNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Lambert K m

aus 1911 in AM,

geboren am 2. die Geschäftsinheberin Ursula RED seborene

aus 1921 in Uri: Su

geboren am wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten KB und RBB gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17.Dezember 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe3

A. Die Revision des Angeklagten Kg.

I. Die Verurteilung wegen Untreue in zwei Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

l. Die Feststellungen enthalten entgegen der Meinung der Revision weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze.

a) Soweit der Beschwerdeführer, um solche Mängel darzulegen, Tatsachen behauptet, die das Urteil nicht oder anders feststellt, ist sein Vortrag im Revisionsrechtszuge unzulässig.

b) Auch in folgendem liegt kein unlösbarer Widerspruch.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, "er habe nicht alle Verträge über Nora-Geräte der 'Nora! einzureichen brauchen, sondern dies habe nur in Höhe der Rechnungsbeträge geschehen müssen". Das bezeichnet die Strafkammer als "einwandfrei widerlegt". Sie fährt fort, der Angeklagte habe auch dann gegen die Abrede gehandelt, wenn man von seiner Einlassung ausgehe.

In dem gleichartigen zweiten Untreuefalle hat sich der Angeklagte sinngemäß ebenso verteidigt. Dazu sagt das Urteil dort, diese Einlassung werde "wieder als richtig unterstellt". Wie der Revision zuzugeben ist, mag hier das Wort "wieder" deshalb nicht ganz passen, weil die Strafkammer bei dem ersten Falle nur in einer Hilfsbegründung von der Einlassung des Angeklagten ausgegangen war, diese aber in erster Linie als widerlegt bezeichnet hatte. Die geringe sprachliche Ungenauigkeit, die in dem Gebrauch des Wortes "wieder" liegen mag, macht aber die Feststellungen über den ersten Fall. nicht widerspruchsvoll.

2. Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß die Strafkamner den Inhalt der mündlichen Vereinbarungen so feststellt, wie er in dem Schreiben der Nora-Radio GmbH vom 12.April 1957 (UA S.8) zusammengefaßt ist. Was der

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Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Die Kevision führt weiter aus, wenn der Angeklagte entgegen seiner Einlassung verpflichtet gewesen sei, der Nora-Radio GmbH a 1 1 ee Verträge über ihre Erzeugnisse einzureichen, enthalte das Abkommen eine unzulässige Knebelung, die es sittenwidrig mache; denn der Angeklagte "hätte jahrelang arbeiten können, ohne auch nur einen Pfennig zu erhalten". Das trifft nicht zu. Laut Urteilsgründen hatte die "Nora! 20 % der Restkaufsumme eines jeden von ihr anerkannten Bestellscheines einem besonderen Konto zuzuführen, die Hälfte des jeweiligen Kontostandes ‚war am Ende eines jeden Monats dem Angeklagten auszuzahlen (UA S.8). Die Behauptung der Revision, die Nora-Radio GmbH habe ständig gegen diese vertragliche Verpflichtung gehandelt, entfernt sich unzulässig von den tatsächlichen Feststellungen. Eine solche Verletzung des Abkommens könnte dieses auch nicht nichtig machen.

4. Die Folgerungen der Revision aus der späteren Abtretung der Stornoreserve gehen fehl. Es kann keine Rede davon sein, daß die Nora-Radio GmbH die Geschäfte des Angeklagten mit dem Credit-Contor Braunschweig nachträglich genehmigt und daß eine solche Genehmigung die Strafbarkeit der Untreuehandlungen rückwirkend beseitigt habe.

5. Schließlich ist rechtlich nichts gegen die Auffassung des Landgerichts einzuwenden, daß der Angeklagte nach seinen Verträgen mit der Nora-Radio GmbH und der Duven GmbH nicht bloße schuldrechtliche Verpflichtungen gewöhnlicher Art zu erfüllen, sondern im Sinne des § 266 StGB "fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen" hatte. Das ist für einen Fall, der in allen wesentlichen Punkten ebenso lag, schon in einem unveröffentlichten Urteil des 3Bundesgerichtshofs vom 13.Oktober 1955 - 4 StR 141/55 - entschieden worden.

Die Revision übersieht bei ihren Ausführungen zum Falle Duven, daß die vom Angeklagten eingereichten Abzahlungs-

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verträge stets nur einen Bruchteil der Forderung deckten, die der Lieferantin gegen ihn zustand (UA S.13).

II. Was die Verurteilung wegen Betruges betrifft, so bemängelt die Revision zu Unrecht die Annahme eines Vermögensschadens. Er liegt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, darin, daß das CGredit-Contor Braunschweig die Kreditbeträge auszahlte, aber nur ungesicherte Forderungen gegen schwache Schuldner erhielt (UA S.25). Darin sieht die Strafkammer mit Recht eine Vermögensgefährdung, die einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeute.

Was die Revision hiergegen ausführt, ist offensichtlich unbegründet. Soweit das Credit-Contor Braunschweig schließlich befriedigt worden sein sollte, wäre dies nur eine nachträgliche Beseitigung des Schadens, die am Tatbestande des Betruges nichts ändert. Den Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten stellt das Urteil rechtlich einwandfrei fest (UA S.25/26).

III. Soweit der Angeklagte wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist, legt die Strafkammer den inneren Tatbestand, insbesonderg die Begünstigungsabsicht des Angeklagten ausführlich dar (UA S.36/37). Sie sagt ausdrücklich, er habe, als er die Forderung abtrat, gewußt, "daß er dies nicht durfte" (UA S.37). Von diesen Feststellungen des Urteils entfernen sich die Ausführungen der Revision unzulässig.

B. Die Revision der Angeklagten A

I. Soweit die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zum Betruge verurteilt worden ist, verweist die Revision nur darauf, daß sich der Angeklagte KW nach ihren Ausführungen nicht des Betruges schuldig gemacht habe. Der Einwand geht jedoch fehl. Auch bei der sonstigen sachlichrechtlichen Prüfung ergeben sich keine Mängel.

II. Gegen die Verurteilung wegen Vergehens nach

N 82 Abs.1 Nr.1 GmbHG erhebt die Revision zunächst die

Einwendungen, die schon das Landgericht mit zutreffenden

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Ausführungen zurückgewiesen hat (UA S.40/41). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Welchen Wert das Registergericht auf die Erklärung der Angeklagten gelegt und ob es, wie die Revision behauptet, später eine eidesstattliche Versicherung verlangt hat, ist für den Tatbestand des § 82 Abs.1 Nr.l GmbHG unerheblich. |

C. Gemeinsamer Beschwerdepunkt beider Revisionen.

Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, lehnt das Landgericht es ab, ihnen ihre notwendigen Auslagen aus der Landeskasse erstatten zu lassen. Hiergegen richten sich beide Revisionen.

Es mag dahinstehen, ob die Erwägung der Strafkammer zutrifft, alle Auslagen der Angeklagten seien "zugleich durch die Verteidigung gegen dis Vorwürfe entstanden, die zur Verurteilung geführt haben". Die Entscheidung des Landgerichts wird jedenfalls durch seinen rechtlich fehlerfreien Ausspruch getragen, daß ein begründeter Tatverdacht fortbesteht (UA S.44). Der Einwand der Revisionen, die Angeklagten hätten "nicht mangels Beweises, sondern ein- "deutig wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden Müssen", bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung des Tatrichters.

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Las Urteil läßt äuch erkennen, daß das Landgericht von der Möglichkeit, zugunsten der beiden Angeklagten eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO zu treffen, keinen Gebrauch machen wollte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker Faller