Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 04.10.1955 – 2 StR 119/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

2247 080

1

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den ehemaligen Amtsangestellten Ludwig Jakob M (EEEEEEEEEEEED

aus WED, dort geboren am EEE 1920.

wegen Unterschlagung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Tür Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 31. Januar 1955

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Untreue (im Fall 1) entfällt,und insoweit im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzter Falschbeurkundung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall 3) verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwie-

sen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten in fünf Fällen verurteilt, weil er sich als Angestellter einer Amtsverwaltung insbesondere bei der Bearbeitung von Sozialversicherungsangelegenheiten Verfehlungen hat Zuschulden kommen lassen. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur in drei Fällen an. Sie beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Die Verfahrensrüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbeachtlich, weil sie nicht in gesetzlicher Form erhoben ist; der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel angegeben, die der Tatrichter angeblich hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Die Sachrüge ist zum Teil begründet.

Zu 1: Der Angeklagte nahm von auswärtigen Versicherten aus Gefälligkeit Geld und Invalidenmarken entgegen, um sie für diese ordnungsmässig zu verwenden. In der Zeit von Frühjahr 1951 bis Ende 19553 verbrauchte er davon Aarken und Gelder im Betrage von 3 100 DM für sich. Die Strafkammer wertet dieses Verhalten als Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Versicherten.

Die Verurteilung wegen Unterschlagung enthält keinen Rechtsfehler. Dagegen ist die Bestrafung wegen Untreue fehlerhaft. Der Angeklagte übernahm es nach den Feststellungen nur aus Gefälligkeit und unentgeltlich, die Beträge oder Marken in bestimmter Weise für die Versicherten zu verwenden. Zwar lag darin ein Auftrag nach § 662 BGB, aber in der Verletzung dieses Auftrages noch keine Untreue. Nicht jede Vertragsverletzung bei Wahrnehmung fremder Interessen, die Geldangelegenheiten oder Vermögenswerte betreffen, ist schon Untreue. § 266 StGB betrifft nur Pflichtverletzungen bei Wahrnehmungen von Ver-

mögensinteressen mit einigem Gewicht. Untergeordnete Gelegenheitsaufträge, die einer Botentätigkeit oder mechanischen Verrichtung ähneln und dem Beauftragten

keine eigenen Entscheidungen überlassen, begründen keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Wahrnehmung frender Vermögensinteressen. Hier genügen die sonstigen Strafbestimmungen, insbesondere wegen Unterschlagung. Die Rechtsprechung hat in derartigen Fällen regelmässig

eine Untreue verneint (BGHSt 3, 289). Die Verurtei-

lung wegen Untreue muss daher entfallen.

Zu 3: In 35 Fällen stellte der Angeklagte Aufrechnungsbescheinigungen für Versicherungskarten mit falschem Inhalt aus. Er unterschrieb 28 Bescheinigungen unter Beifügung des Dienstsiegels selbst, obwohl er zur Unterschriftsleistung nicht befugt war; in sieben Fällen unterzeichnete.er mit dem Namen seines Abteilungsleiters. Das Landgericht hat ihn insoweit wegen fortgesetzter Falschbeurkundung nach § 348 Abs 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt.

Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung ist fehlerhaft. Denn § 348 Abs 1 StGB betrifft nur den Beamten, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist und innerhalb seiner Zuständigkeit handelt, Nach den Feststellungen war der Angeklagte weder zur Unterzeichnung noch zur Ausstellung der Urkunden befugt. Durch die unbefugte Zeichnung der Urkunde und Beifügung des Stempels täuschte der Angeklagte trotz Verwendung seines richtigen Namens über seine Person, da er Urkunden mit dem Anschein herstellte, als seien sie von einem anderen, nämlich einem zeichnungsberechtig-

ro... sr .

ten Beamten ausgestellt (BGHSt 7, 149). Das gesamte Verhalten war also eine fortgesetzte Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Das Urteil muß insoweit aufgehoben werden, da das Landgericht zu prüfen hat, ob sich der Angeklagte daneben in den Pällen, in denen er mit seinem Namen unterzeichnete, einer Amtsanmassung nach § 132 StGB schuldig gemacht hat. . u

Zu 4: Später nahm der Angeklagte 15 Quittungskarten der Invalidenversicherung mit nach Hause und löste daraus entwertete Marken heraus, die er teils in andere Karten einklebte, teils für eine ähnliche Verwendung verwahrte. Die Strafkammer hat insoweit eine Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenbeseitigung und Vergehen nach § 1497 RVO angenommen.

Die Verurteilung enthält keinen Rechtsfehler. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Denn er war zu Dienstverrichtungen berufen, die staatlichen Zwecken dienten und aus der Staatsgewalt abgeleitet waren. Unerheblich war es dafür, dass er keine Entscheidungsbefugnis hatte, da jedenfalls seine Tätigkeit nicht ganz untergeoränet war (vgl BGHSt 6, 276): '

Die Strafkammer nimmt Unterschlagung an, weil der Angeklagte die Karten im Alleingewahrsam hatte, keine” Einflußmöglichkeit anderer Personen auf die Karten bestand und die Dienstaufsicht seiner Vorgesetzten noch keinen Mitgewahrsam begründete. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl IM StGB § 350 Nr 5).

Die Revision wendet sich insoweit gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters; das ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Auch sonst zeigt die Verurteilung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner