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BGH Entscheidung vom 10.09.1955 – 2 StR 445/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 445/55 2243 03€

In Nanen des T’Teoeixkes:s

In der Strafsache gegen

den Baukaufmann Kichard .J En =: geboren am EEE 1596 in ru

wegen Untreue U.85»

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der SitTzung vom 8. Mai i956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr,Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EREEn als Vertreter der Bun sanwaltschaft,

Justizangestellter rg! als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. September 1955

1. dehin abgeändert, .

a) daß der Angeklagte im Falle II 3 statt der Untreue des Betruges im Rückfall schuldig ist,

b) daß der Angeklagte im Falle II 1 zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 60 DM. im Falle II 2 zu einer Gelästrafe von 200 IM, im Falie II 4 zu einer zusätzlichen Geldsvwrafe von iCC DA

verurteils ist, wobei im Nichrbeitreibungs--

fell anstelle von js 10 DM ein Tag Gefängnis tr!?;;;

2, im Strafausspruch zum Falle IT 3 und im Gesamistraf.. eusspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

„Zün

22:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unireus !n zwei. Fällen. wegen eines Betruges im Rückfali und wegen gewerbsmäßiger Besorgung fremder Rechtsaugelegenheiten ohne Erlaubnis in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zu mehrereua Geldstrafen verurteilt, die es im Urteilsspruch zu einer Geläüsüörefle zusammengefaßt hat.

Die kevisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange klagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechis.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist reshtzeitig begründet worden, Der Verteidiger übersieht bei seiner gegenteiligen Meinung, daß schon die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft selbst ihren Revisionsamtrag und die Hüge der Verletzung des sachlichen Kechts enthält.

Nach dem Wortlaut der Revisionsbegründung des Ange-- klagten soll seine Revision, soweit er wegen Untreue und Betrugs bestraft worden ist, "auf das Strafmaß beschränkt sein"z sie rügt aber zugleich die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954, also die Nichtbeachtung eines auch den Schuläspruch berührenden Gesetzes und beantragt in jenem Umfange die Aufhebung des Urteils schlechthin und nicht nur im Strafausspruch, Da der Angeklagte auch das sonstige Urteil in vollem Umfange anficht, richtet sich die Sachrüga gegen alle Teile des Schuldspruchs.

Beide Revisionen sind nur zum Teil begründet.

I, Der Angeklagte beabsichtigte, sich von Frau Rn eine Generalvollmacht zu erschleichen, um ohne ihr Wissen In ihrem Namen ihren Anteil an einem Nachla3 zu verkaufe.

und den Kaufpreis für sich zu verwenden. Dies geiang ihm

dadurch, daß er Frau Rh vortäuschte., er brauche di: s2. B neralvoilmacht, um die Eintragung ihrer Erbanteiie ! Gruna. buch zu erwirken, und daß Eile gebcsten zei. weii der Leni ‘wirt Schnier ihr sonst mit einem Antrag auf Zwangsversie... gerung des Grundstücks zuvorkommen werde. Auf Grunä düs: Generalvollmacht veräußerte der Angeklagte am 24. April 1952 die Erbanteile für 4 50C IM an Schnier und verwerde‘e von dem Erlös 3 300 DM für sich. Dieses Verhalten beurteilt das Landgericht als Untreue, Einen Betrug hält es n:ch% für gegeben, weil Frau FR durch die Erteilung der General. vollmacht "nicht verfügt", sondern dem Angeklagten nur "d:e tatsächliche Möglichkeit eingeräumt" habe, "sie zu schädigen Diese Auslegung des § 263 StGB beanstandet die Steatsenneit schaft mit Recht als fehlerhaft. Auch der Eintritt ın Vertragsbeziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner kenn eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 265 StGB sein (BGH NJW 1953, 836, 21). Sie kann in der unmittelbaren Gefahr liegen, alle-durch den Mißbrauch einer Vollmach‘ be-- gründeten Verpflichtungen erfüllen zu müssen, wenn der Bevollmächtigte einen solchen Mißbrauch von vornherein beebsichtigte (vgl BGH 1 StR 338/55 vom 9. Juli 1954). So 1ag der Fall hier. Die erschlichene Rechtsmacht ermöglichte den rechtswidrigen Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebte, Daß er bei der Ausnutzung der Generalvollmacht noch den Tatbestand der Untreue verwirkiichte, bleibt als Verwertungshandlung strafrechtlich außer Betracht (vgl BGHSt 6, 314, 316). Statt wegen Untreue muß der Angeklagte also wegen Betruges im Nückfall bestraft werden, wie sich bei Anwendung des Gesetzes auf die Feststellungen des Landgerichts ohne weiteres ergibt, ohne das zusätzliche Ermittlungen nötig wären. Im Felle II 3 hai daher das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 754

Abs 1 StPO selbst abgeändert, den Strafaussprüuch aber innaeh® y

ufgenoben, § 265 StPC steht dem nicht ersgegen. weil arı.n. der Eröffnungsbeschluß (unter Nr 2 a) diese Tat als Betrüg kennzeichnete,. Mit der Einzelslrafe für diesen Fajt ver. liert auch der Gesamtstrafausspruch einen Teii seiner Gr:xilage. Er war daher ebenfalls aufzuheben, Der Strafausspruch hinsichtlich der übrigen Einzel-Freiheitsstvefer konnte bestehanbleiben, da ihre Höhe offensichtlich nian; durch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist. Dageger. muß5e das Landgericht gemäß § 78 StGB auf jede der verwirkten Geldstrafen gesondert erkennen; auch insoweit ist das Urteil gemäß § 354 Abs 1 StPO abzuändern,

Il, Der Angeklagte macht geltend, auf die drei Straf. taten, für die er wegen Untreue oder Betruges im Rückfail bestraft worden ist, müsse § 3 StFG 1954 angewendei werden. Das ist schon darum nicht richtig, weil die Straffreiheit unter den besonderen Bedingungen dieser Vorschrift nur ge-- währt wird, wenn keine schwerere Strafe als Gefängnis oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist. Nach § 11 Abs 1 des Gesetzes kommt es aber auch hierbei. auf die Höhe der zu erwartenden Ge samt strafe an. Das Landgericht hat schon von seiner rechtlichen Beurte!.- lung der drei Taten als eines Betruges im Rückfall und zweier Fälle von Untreue aus eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis für angemessen gehalten; es ist ausgeschlossen, daß es darum eine niedrigere Gesamt.- strafe verhängen wird, weil das Verhalten les Angeklagsen im Falle II 3 nicht als ein Vergehen nach § 266, sondera als ein Verbrechen nach §§ 263, 264 StGB zu beurteilen ist, wie unter I ausgeführt.

III. Die übrigen Revisionsangriffe sind unbegrünädst,

i. Entgegen der Ansickt äes Oberbünäiesanwaltz best=a. hen keins Bedanken gegen die Anwendung des § 266 StGB im Falie II 1. Der Angeklagte hatte die Anteile mehrersr Miterben in deren Namen an Frau RED verkaufi. Sie zailiie auch den für einen minderjährigen Miterben bestimmten Kaufpreisteil von 625 DM an ihn aus, obwohi sie wußte, daß für diesen Kaufvertrag noch die Genehmigung des ge setziichen Vertreters ausstand, Sie tat dies, weil der Ar.geklagte ihr versprochen hatte, die Genehmigung zu beschaffen. Nach der Feststellung des Landgerichts wußte der Angeklagte, daß er Frau N | gegenüber verpflichtet war, dem Verkäufer diesen Betrag erst auszuzahlen, wenn der Vertrag genehmigt war, und daß er anderenfalls das Geld zurückzugeben hatte, Demit hatte er die Rolle eines Treuhänders zwischen zwei Vertragsparteien Übernommen, wie sie sonst häufig einem Notar,einem Anwalt oder einer Bank zuf&ilt, bei denen bis zur Beseitigung eines Erfüllüngskindernisses ein Entgelt hinterlegt wırd. Die dadurch begründete Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, hat der Angeklagte bewußt zum Nachteil der Frau ] verletzt, indem er das Geld für sich verbrauchte.

2. Der Angeklagte hat sich nach Art 1 §§ 8 und 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung strafbar gemacht, indem er vom 6. September 1951 bis zum 10, März 1952 Frau Ramke in einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen Entgelt vertrat, obwohi er wußte, daß er das nicht durfte, Die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens ist nicht, wie die Verteidigung meint, verjährt. Innerhalb der Dreijahresfrist des § 67 Abs 2 StöB: nämlich am 10, Februar 1955, hat der Vorsitzende der Stra’ kammer die Zustellung der Anklageschrift an den AngekiegT“ verfügt, die bereits die fragliche Beschuiäigung entaiclv» Nach dieser richterlichen Handlung begann gemäß 3 68 StöB eine neue Verjährung. ’ “

3. Das Landgericht hat strafschärfend barüsksıchtigs, daß der Angeklagte "überhaupt keine Einsicht zeigt unä sich mit Behauptungen verteidigt, die den Stempel der Unwahrhcit auf der Stirn iragen", Damit hat die Strafkammer zum Aus-- druck gebracht, daß sie eine strengere Strafe für n&;1 hält, um dem Angeklagten die Schwere seines Unre:kis Tiinbar zu machen. Das ist zulässig (vgl BGHSt 1, 1673 Now 1955, 1158, 15,. Die Tatsachen, welche die Verteidigung bekavp-- tet, um die Feststellung mangelnder Einsicht anzugreifen, xönnen in d-esem Rechtszuge nicht berlicksichtigt werden,

weil sie aus den Urtelisgründen nicht ersichtlich sind.

Auch im übrigen hat die durch die allgemeine Sachri.- ge gebotene Prüfung des Urteils weitere Rechtsfehler als vorstehend festgestellt, nicht ergeben,

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Falie II, 3; sowie im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

Baldus Dr, Dotterweich Werner Menges "Hoepner

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