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BGH Entscheidung vom 27.07.1955 – 2 StR 215/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Yamen des volkxkes
In der Strafisache gegen
den Krankenpfleger Heinz Gustav UÜEEB ; ohne festen
Wohnsitz. geboren em EEE 1929 in A Sachsen.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Wißbrauchs minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht u.2.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotierweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEERED als Urkunäsbeamter er Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Februar 1955
a) im Schuldspruch in den Fällen Kon xIıep. FEED und K dahin ehgeönder;, deß der Angeklagte wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren in zwei Fällen, bei einem in Tateinheit rit Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht (§ 175 a Nr 3 StGB) und bei beiden Fällen in Tateinheit mit Unzucht
mit einem Hanne (§ 175 StGB) verurteilt ist. t) in Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch üher die Kosten des Rechtsmitteis. an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war Krankenpfleger ir einen krankenhaus. Unter Ausnutzung seiner Stellung mißbrauchte er minderjährixe männliche Personen zur Unzucht. Es sind im Urteil sechs Fälle festgestellt. Bei zwei von ihnen blieb es bei eineu Versuch, Drei der vollendeten Fälle beging der Angeklagte in fortgesetzter Handlung und in ebenfalls ärei Fällen, die zur Vollendung kemen. ist zugleich Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht bejaht. Der vierte vollendete Fall steht in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB: -
Die beiden versuchten Verbrechen nach § 174 Nr 2 StGB ergaben Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175 a StGB, der Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht.
In verschiedenen weiteren Fällen hat sich der Angeklagte außerhalb seiner Stellung als Krankenpfleger an jugendlichen männlichen Personen unter 14 Jahren unsittlich vergangen. Deswegen ist er wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in vier Fällen verurteilt, zwei Fälle hiervon in sich fortgesetzt und in Tateinheit mit Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht, in den beiden anderen Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB.
Auf Grund des Sachverhalts sind gegen den Angeklagten, der gemäß § 20 a Abs 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteiit ist, zehn Einzelstrafen erkannt, die zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus zusanmengezogen wurden; außerdem ist seine Sicherungsverwehrung angeordnet.
Mit seiner kevision rügt der Angeklaste Verletzung von Verfahrensvorschriften und felılerhafte Anwendung dee sachlichen Aechts, «r macht insbesondere geltend. daß die Voraussetzungen seiner Sicherungsverwahrung nicht ausreichend festgestelit seien, zumal er bereit gewesen sei, seiner Entmannung zuzustimmen. Auch sei von der Strafverbüßung und seinem zunehmenden Alter zu erwarten, daß er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft den nötigen Halt finden werde.
a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 St?O). Soweit die Feststellungen für die angeordnete Sicherungsverwahrung als nicht ausreichend bemängelt werden. ist bei der Sachrüge hierauf einzugehen.
db) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt, daß der strafrechtliche Tatbestand in allen Fällen nach der äußeren und inneren Tatseite en sich einwandfrei festgestellt ist. Auch die Würdigung des Beweisergebnisses durch die Strafkamer ist rechtlich fehlerfrei. Bei den Kindern unter 14 Jahren stellt üas Urteil fest, das dem Angeklagten das Alter der Jungen bekannt gewesen ist.
Indessen vollzog sich die strafbare liandlung des Angeklagten bei den drei Jungen Ki. TB uni Kup "heim letztenmal" in der Weise, daß alle zusammen in das Zimmer des Angeklagten kamen, wo dieser sie dazu brachte. mit ihm zu onanieren. Bei natürlicher Betrachtung stelit sich dieser Vorgang als eine Handlung des Angeklagten der; mit der er zugleich die Straftat gegenüber den drei Jungen beging. Da somit das Verbrechen gegen KB zuslcich ein - Teilakt der Verbrechen gegen Kl uni DEE gewesen ist. stenen die Straftaten gegen die drei Jungen miteinander in
-
Tateinneit {vgl BGHSt 6, 581). Der Angeklagte durfte daher wegen seines strafharen Verhaltens gegen die drei Jungen
ur wegen dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen verurteilt werden.
Entsprechende änderung des Schuldsepruchs konnte der Senat vornehmen. Jeäoch ist Aufhebung des Strafausspruchs in seinem ganzen Umfange geboten. Denn die Beurteilung der
Frage der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch
die Strafkamner begegnet rechtlichen Bedenken.
Das Urteil führt aus, daß nach der Untersuchung des Sachverständigen bei dem Angeklagten eine Geisteskrankheit,Geistesschwäche oder eine sonstige geistige Störung nicht vorliegt. Das Gericht stellt demgemäß fest, daß ein Schuldausschließungsgrund bei. ihm nicht gegeben sei, Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen sei er weder geistesschwach noch geisteekrank. Er sei ein haltschwacher, hemmungsloser Psychopath. Die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB werden verneint.
In tatsächlicher Hineicht stellt das Urteil hierzu fest, daß der Angeklagte hemmungslos der Homosexualität verfallen ist. Soweit er diesen Hang nicht teilweise ererbte, hat er ihn durch ständige Übung erworben. Sein Versuch, mit einem Mädchen geschlechtlich zu verkehren, mißlang- Auch als das Mädchen sich entkleidete, ließ ihn
das völlig unberührt; als alle Bemühungen erfolglos blieben,
gaben beide ihr Vorhaben auf. Nach diesem völligen Fehlschlag unternaim der Angeklagte keinen weiteren Versuch in dieser Richtung. Er wandte eich deshalb wieder Jungen zu. Daß der Angeklagte nicht schon häufiger strafrech;- lich zur Verantwortung gezogen worden ist, schreibt die
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an
ötralxkammer seiner ni>ohr unbeachtlichen Intelligenz zu.
Diese Feststellungen schließen nicht aus, deß die Strafkamner bei Prüfung der Frage der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angexlasten von einer rechtlich unzutrefferden Auslegung des Begriffs einer krankhaften Störung der Geistes. tätigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Er setzt nicht notwendig eine Geisteskrankheit in psychiatrischem Sinne voraus; vielmehr deckt er jede Störung der Geistestätigkeit. qi - eine krankhafte Ursache hat. Auch eine krankhafte Beeinträchtigung des Willens, Gefühls- oder Trieblebens zählt hierher.
Es muß sich also nicht notwendig um eine Störung der Denktätigkeit handeln (vgl RG DR 1939, 1066 Nr 2; RGSt 73, 121; BGH Urteile 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955 und 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955), Angesichts der Feststellung, daß der naturwidrige Hang des Angeklagten teilweise ererbt sein kann und daß er ihm hemmungslos verfallen ist, wird die Frage seiner vollen Zurechnungsfähigkeit unter den bezeichneten Gesichts-
. punkten erneut eingehender Prüfung bedürfen. Dies nötigt
zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Nach den bisherigen Feststellungen wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beenstanden. Die Strafkarmer ist zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte die öffentliche Sicherheit gefährdet. Durch die Untersagung der Ausübung des Berufs als Krankenpfleger für die Dauer von fünf Jehren ist nach ihrer Auffassung diese Gefahr nicht gebannt. Die Strafkamner verkennt nicht, daß der Angeklagte - jetzt 26 Jahre alt - noch sehr jung ist. Sie ist aber überzeugt, daß die Verhängung und Verbüßung einer langjährigen Zuchthausstrafe nicht ausreichen wird, um die bestehende Gefahr zu beseitigen, da er nicht imstande sei. den ihm innewohnendern Hang zu unterdrücken. Sie sieht daher keine anders Nöglichkeit. um die Öffentlichkeit ausreichend zu schützen. al is Sicherungsverwahrung anzuordnen. Demit ist diese Maönslme
rechtiich einwandfrei begrünäst, zumal die Bereitwilligseit eines geTährlichen Siltiichkeitsverbrechers, sich entmannen zu lassen, die Anordnung äer Sicherungsverwahrung nicht kindern kann (BGHSt 1. 66).
Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß im Falle des § 20 a Abs 2 StGB die Strafschärfung zwar im Ermessen des Gerichts steht, Milderungsgründe aber nur innerhalb des Strafrahmens des § 20 a St@B berücksichtigt werden können. wenn seine Voraussetzungen hinsichtlich der Strafschärfung
bejaht werden (RGSt 71, 15).
Dr. Dotterweich Maaß Menges
Hoepner Dr. Wiefels