Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.07.1955 – 1 StR 224/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2247 0°0
1 3tR 224/55
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Hilfsarbeiter Klaus REED , zebvoren am I]
1933 in ZB: ohne festen Wohnsitz, einstweilen untergebracht
in der Heil- und Pflegeanstalt Kenmi>.
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert ” als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. az in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung - .
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter «ED - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
:
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. März 1955 mit den
Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Unterbringung des wegen schi20- phrener Erkrankung unzurechnungsfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Beschuldigten, die die rechtsirrige Anwendung des § 42 d StGB rügt, hat Erfolge.
1) Zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt schon die Art der Sachdarstellung in dem angefochtenen Urteil. Statt den für erwiesen erachteten Tathergang zu schildern (vgl § 267 Abs 1 Satz 1 StPO), gibt die Strafkammer nach der Beschreibung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und die Einlassung des Beschwerdeführers in allen Einzelheiten wieder. Erst im Anschluß hieran stellt sie mit wenigen Sätzen fest, was sie als erwiesen ansieht. Bei diesem Aufbau des Urteils ist verkannt, daß für die Entscheidung nicht das wesentlich ist, was der Angeklagte und die Zeugen über den Sachhergang angeben oder zu wissen glauben, sondern das Bild, das sich der Tatrichter mittels selbständiger Würdigung aller Beweise geformt hat (RGSt 71, 25). Nur eine die Ergebnisse der Hauptverhandlung wertende und klar zusammenfassende Sachdarstellung genügt den Erfordernissen des Verfahrensrechts (§ 267 Abs 1 StPO) und auch des sachlichen Rechts (u.a. BGH 1 StR 17/50 vom 11. Dezember 1951). Auf die Aussagen von Zeugen ist erst im Rahmen der der Sachverhaltsschilderung nachfolgenden Beweiswürdigung näher einzugehen. soweit das geboten erscheint (vgl § 267 Abs 1 Satz 2 StPO).
2) Vor allem aber ist die Anwendung der Vorschrift des § 42 b StGB auf den festgestellten Sachverhalt nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsirrtum.
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Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung, soweit ersichtlich, auf folgende Vorgänge gestützt: Der Beschuldigte habe einem Polizeibeamten, der gegen ihn wegen ungebührlichen Benehmens auf dem Arbeitsamt Kg und wegen des Besitzes einer einen Pistolenputzer und schriftliche Aufzeichnungen enthaltenden Pappschachtel Ermittlungen durchgeführt habe, ein zum Schriftvergleich überlassenes Schriftstück eigenmächtig weggenommen und sei anschließend gegen den Beamten tätlich geworden, In diesem Verhalten hat Cie Strafkamner mindestens insoweit, als der Beschuldigte den Beamten zu Beginn der Auseinandersetzung "angerempelt" hat, ohne Rechtsirrtum den äußeren Tatbestand eines Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 Abs 1 StGB) gesehen.
Dagegen ist ihre Annahme, von dem Beschuldigten seien mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten, die seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich machten, durch die bisherigen Urteilsdarlegungen nicht ausreichend begründet.
a) Der Beschuldigte hat die eigenmächtige Wegnahme des Schriftstückes vor Gericht damit begründet, daß es sich um | den Brief einer Österreicherin gehandelt habe, von der ihm viel Gutes erwiesen worden sei; diesen Brief habe er dem Polizeibeamten nicht belassen wollen. Das Landgericht hat zu Gieser zinlassung in dem angefochtenen Urteil nicht Stellung genommen, Sie erscheint nicht von vornherein unwahrscheinlich, weil der Beschuldigte von den vier bis Zünf Schriftstücken, die er den Polizeibeamten aus seiner - des Beschuldigten - Zrieftasche für Zwecke eines Schriftvergleichs hatte entnehmen lassen, nur das eine Schriftstück wieder an sich geno® men het.
Bei dieser Sachlage hätte es angesichts des anscheinend straffreien Vorlebens des Beschuldigten einer näheren Prüfung bedurft, ob die Tätlichkeiten gegen den Polizeibeamten nicht auf einen besonderen und einmaligen Anlaß zurückzuführen waren, nämlich auf den Wunsch des Beschuldigten, den bezeichneten Brief in seinem Besitz zu behalten oder doch seinen Inhalt der Kenntnis der Behörde zu entziehen. Wäre das festgestellte Verhalten des Beschuldigten nur eine Gelegenheitstat in diesem Sinne, dann wäre zweifelhaft, ob sie, wie es § 42 b StGB nach der Rechtsprechung erfordert, Ausfluß des krankhaften Geisteszustandes des Beschuldigten war. Ein solcher Zusammenhang muß aber vorliegen, wenn die Tat für einen au? der geistigen Erkrankung beruhenden Hang des Beschuläigten zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen, der seine Gemeingefährlichkeit begründet, kennzeichnend sein soll (RG HER 1937 Nr 201; BGH 4 StR 501/51 vom 12. Juli 1951, 3 StR 1173/51 vom 27. März 1952, 1 StR 667/52 vom 9. Januar 1953, 3 StR 753/53 vom 21. Januar 1954). Dafür, deß die widersetzlichkeit des Beschuldigten im vorliegenden Falle einem außergewöhnlichen Anlaß entsprang, spricht auch der im Urteil festgestellte Umstand, daß der Beschuldigte den zur Hilfe herbeigeeilten weiteren Polizeibeamten nicht behelligt hat.
») Hinzu kommt, daß sich die Tat des Beschuldigten gegen einen Polizeibeamten richtete, der ihm gegenüber eine Amtshandlung vornahm. Das 1äßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß der Beschuldigte auch sonst gegenüber Personen, die mit ihm in Berührung kommen, tätlich werden oder andere mit Strafe bedrohte Handlungen begehen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden wird. Im vorliesenden Fall war ein zwar ungebührliches, aber nicht ohne
weiteres gefährliches Verhalten des Beschuldigten der Grund für das Einschreiten der Polizei, Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte in diesem Sinne für einen größeren Kreis von Personen gefährlich ist, kann von Bedeutung sein, daß der Beschwerdeführer während seiner vorläufigen Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt Re ) niemanden angegriffen hat, obwohl Geisteskranke gerade bei ihrer erstmaligen Unterbringung in einer solchen Anstalt zu Tätlichkeiten gegen Ärzte und Krankenpfleger, die sie für ihr Schicksal verantwortlich machen zu müssen glauben, neigen.
c) Die aufgezeigten Bedenken werden durch das im Urteil wiedergegebene Gutachten des Sachverständigen nicht ausgeräumt, Dieser ist zwar der Meinung, daß der Beschuldigte "gewissen Stellen gegenüber seine aggressive Neigung beibehalten" werde; er hält es aber nur für "möglich", daß der Beschuldigte jemanden niederschlagen werde, wozu schon ein kleiner, äußerer Anlaß "genügen dürfte".
Nun kann zwar bei der Entscheidung über die Notwendig- | keit der Anordnung nach § 42 b StGB auch berücksichtigt werden, daß die vom Täter ausgehende Gefahr mit dem Fortschreiten seiner Erkran’rung ernster wird (BGH 1 StR 272/51 vom 20. Juli 1951). Der ärztliche Befund fortschreitender "läppischer Verblödung" des Beschuldigten spricht jedoch nicht für die Zunahme seiner Gefährlichkeit, Die auf der allgemeinen Unberechenbarkeit Schizophrener beruhende Gemeingefahr rechtfertigt nicht die Unterbringung im Wege des strafgerichtlichen Sicherung verfahrens (BGH 1 StR 303/54 vom 28. September 1954 in IM Nr 10 zu § 24 b StGB).
d) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich Ger Beschuldigte bisher auch gegenüber anderen Personen zu
"Kurzschlußhandlungen" hat hinreißen lassen, die Schlüsse auf eine künftige bedrohliche Entwicklung zulassen. Auch wird es der Frage Beachtung zu schenken haben, ob und gegebenenfalls welche Erfolge die bisherige Behandlung
in der Heil- und Pflegeanstalt rg. in der der Beschuläigte nunmehr seit Mitte Oktober 1954 einstweilen untergebracht ist, gezeitigt hat. Nach der im Urteil wiedergegebenen Äußerung des Sachverständigen, die Aussichten für eine Heilung des Beschuldigten seien "nicht gerade rosig", ist die Möglichkeit einer Besserung des Krankheitszustandes des Beschuldigten nicht von vornherein auszuschließen.
Dr. Hörchner Mantel Bundesrichter Dr. Engels ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung ver-
hindert. Dr. Hörchner
Martin Seibert
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