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BGH Entscheidung vom 11.12.1951 – 1 StR 17/50

1. Strafsenat

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AStR_1.7/50

Im Namen- des Volkes

In der Strafsache 3 eg en

den Kriminalsekretär i.R. Heinrich GENE aus Lo@B Kreis u (WEB. ), geboren am 3

in N i. ° wegen Aussageerpressung uU.2.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Kantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter 'Glanzmann ° Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EIER» bei der Verkündung als Vertreter _der Bundesanwaltschaft, _ Justizsekretär

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 22. März 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur ‘neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Aosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Verbrechens ee: gegen die lenschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher FE Körperverletzung, Körperverletzung im Amte und Aussageer- IA \ pressung in drei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten “ Zuchthaus verurteilt worden, Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde., Sie ist begründet.

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Io Nachdem das angefochtene Urteil ergangen war, wurde BR die VO Nr. 47 der Brit. MilReg., durch die für die briti- .* \ sche Besatzungszone die deutschen Gerichte zur Anwendung Bu des KRG 10. ermächtigt und verpflichtet worden waren, durch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK S. 1138) aufgehoben. Die Zurücknahme der Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 hat zur Folge, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auch dann nicht bestehen bleiben könnte, wenn das Urteil selbst sonst keinen Kechtsfehler enthielte, Denn .das Verfahren hat sich von:nun an auf die Anwendung des deutschen Strafrechts zu beschränken, Ä

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2. Auf die allgemeine Sachrüge der Revision muss das u Urteil auch hinsichtlich der deutschrechtlichen Würdigung aufgehoben werden. Denn aus ihm kann nicht zuverlässig entnonmen werden, welchen Sachverhalt das Schwurgericht als erwiesen angesehen und.:der Beurteilung zugrunde gelegt hats, .

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Nach einer kurzen: Schilderung des Werdeganges und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten geben die Urteils- -.- ' gründe an, welche ‚strafbaren Handlungen dem Angeklagten mit der Anklage zur last gelegt worden sind; sie erörtern dann, dass der Angeklagte. alle Vorwürfe bestreite. und führen rchliesslich in abhängiger Rede herichtende an. vea ie. Schwurgericht. .ehörter .:, Zungen mi Sorz Wuiunteit |

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haben. Diesen Bericht schliessen die Urteilsgründe

mit der Bemerkung ab, durch dieses Ürgebnis werde

der Angeklagte in den Fällen VW; Schi una

AU überführt, während in den Fällen Leib, Hip, FEED und Frau I die Beweise nicht ausreichten, Diese Art der Darstellung entspricht nicht der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO, nach der die Urteilsgründe im Falle der Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben haben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Grundlage der Entscheidu und damit wesentlicher Bestandteil der Urteilsgründe ist also nicht das, was der Angeklagte und die Zeugen vom Sachverhalt angeben oder zu wissen glauben, sondern das Bild, das sich der Tatrichter auf Kund einer selbständigen Würdigung ihrer Angaben und Aussagen und des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme formt und dann seinem Urteil zugrunde legt (vgl. RGSt Bd. 71. S. 25; Urt. des Senats vom 9; Januar 1951 - 1 StR 25/50). Dieses Bild muss aus einer die Ergebnisselder Hauptverhandlung klar zusammenfassenden Sachdarstellun& zu ersehen sein, die die der rechtlichen Beurteilung zugrutde gelegten Vorgänge zeitlich und gedanklich geordnet wiedergibt: Nur dann besteht die Gewähr, dass das Urteil aufleiner festen und zweifelsfreien richterlichen Überzeugung beruht; nur dann ist es auch dem Kevisionsgericht f# möglich, "Liner Aufgabe ge recht zu werden, nämlich zu prü-

fen, ob der Tatrichter das Recht auf den von ihm für erwiesen erechteten Sachverhalt richtig \angewendet hat, Solange unsicher ist, von welchen Sachvekhalt der Tatrichter ausgegangen ist, kann das Revisionsgericht diese Prüfung nicht vornehmen, zu der eb durch jede Sachbeschweräe der Revision [genötigt ist. Mängel, die das Urteil in dieser Richtung aufweist, sind deshalb nicht nur auf ale Ver“ ahrens” \ | -£i-

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rüge der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO, die hier nicht erhoben.ist, sondern auf die allgemeine Sachbeschwerde

hin zu berücksichtigen. Nur eine dem § 267 Abs, .1. StPO 'genügende Sachdarstellung genügt deshalb auch den Erfordernissen des sachlichen Rechts.

Ein die sachlichrechtliche Prüfung ermöglichender Sachverhalt kann auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden. Zwar enthalten die Urteilsgründe noch eine eingehende Würdigung der Zeugenaussagen, die das Schwurgericht mit der Bemerkurk abschliesst, dass sich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen VW; Sch. AGD una HE keine Aurchgreifenden

Bedenken ergeben hätten, so dass das Gericht ihren Aussagen

gefolgt sei. Daraus kann jedoch nicht zweifelsfrei entnommen

werden, dass das Schwurgericht von einem den Bekundungen

dieser Zeügen entsprechenden Sachverhalt ausgegangen ist3. denn es schränkt dau allgemein ausgesprochene Urteil. über ihre Glaubwürdigkeit in einzelnen Punkten doch wieder so sehr ein, dass eine weitgehende Unsicherheit übrig bleibt,

die sich im «ege der Auslegung des Urteils nicht völlig behex

ben lässt, So bezeichnet das Schwurgericht die Aussage des Zeugen Schi zwar zunächst im ganzen als glaubhaft,

als unglaubhaft und als wenig glaubhaft, Es bleibt dabei unklar, ob es in diesen beiden Punkten der Tarstellung des

Zeugen folgen oder die hierzu von ihm bekundeten Umstände aus dem Kreis seiner Feststellungen ausschliessen will. Von

der Aussage des Zeugen AED sagst das Urteil, ein bestimnter Punkt seiner Darstellung habe sehr glaubhaft geklungen und "könne nach der Überzeugung des Gerichts kaum erfunden

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später aber in zwei Einzelpunkten (S. 18 der Urteilsabschrift)

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sein". Mit dem Worte "kaum" verbindet der Sprach-. gebrauch einen Sinn, der trotz der Wendung von "der Überzeugung des Gerichts" die Annahme nicht zulässt, dass das Schwurgericht in diesem Punkte wirklich eine von jedem vernünftigen Zweifel freie Überzeugung erlangt hat‘, Hinzu kommt schliesslich, dass die Bekundungen des vom Schwurgericht ebenfalls für glaubwürdig gehaltenen Rechtsanwalts BP, des früheren Verteidigers von Schwerthelm und Vo» in. einem gewissen Widerspruch zu deren Aussagen stehen, Das Schwurgericht bezeichnet selbst diese Unstimmig-- keit als "auffällig", es glaubt aber, ihr keine entscheidende Bedeutung beilegen zu brauchen, weil es "möglich" sei, dass den Rechtsanwalt BP sein Gedächtnis im Stich lasse, Auch hier scheint sich also das Schwurgericht mit einer blossen — auch nicht hinreichend nachgeprüften - Möglichkeit begnügt zu haben, |

Alle diese Unsicherheiten und Unklarheiten, die & sich im einzelnen zeigen, entwerten die Bemerkung, dass die Zeugen VD, Schuiii> una AB Flaudwürdig seien und das ‚Gericht ihren Aussagen gefolgt sei, in so starkem Masse, dass es dem Senat.nicht möglich ist, die im Urteil nicht ausdrücklich enthaltene zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts dem Zusammenhang zu entnehmen ‚Wegen dieses Mangels : muss das Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin. auf-

gehoben werden, ohne dass auf die Angriffe, die die Revision im einzelnen gegen das Urteil richtet, näher eingegangen zu werden braucht. Die Verfahrensrügen hält der Senat sämtlich für unbegründet.

Für die nunmehr allein aus dem Gesichtspunkt der deutschen Strafbestimmungen vorzunehmende Verhandlung und Entscheidung der Sache ist die Strafkammer zuständig (§ 74 GVG). An diese muss deshalb die Sache zurückverwiesen werden (Art 8 III Nr 118 des Gesetzes zur Wiederherstel-- lung der „echtseinheit vom 12. September 1950).

= Richter Mantel Dr. Geier

Glanzmann Jagusch

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