Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.01.1953 – 1 StR 667/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 661/52 2345 026
ImNamen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren
gegen
den Landwirt Karl P ED zus WEB: geboren am wm in BB, 2:2. einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Weiden vom 11. Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es hat festgestellt, dass er seine Tochter unü seine Ehefrau misshandelt, letztere auch bedroht hat. Für die Taten sei der Beschuldigte strafrechtlich nicht verantwortlich. Er sei ein querulatorischer und paranoider Psychopath, der äusserst reizbar sei und aus geringem Anlass zu Wutanfällen neige. Es mangle ihm teilweise an der erforderlichen Einsicht, darüber hinaus sei er nicht imstande, seinen affektiven Anwandlungen die entsprechenden Hemmungen entgegenzusetzen.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
Unbegründet ist zwar die Rüge, das landgericht habe den Grundsatz jedes Gerichtsverfahrens verletzt, dass der Angeklagte persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen müsse. Nach § 429 c StPO konnte das Landgericht die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchführen, da es auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Überzeugung erlangt hatte, dass sein Erscheinen vor Gericht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unangebracht ist. Ob das Erscheinen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung angebracht war, hatte die Strafkammer nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen (RGSt 72, 182). Es bietet sich kein Anhalt dafür, dass ihre Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflusst gewesen wäre. Die Vernehmung des Beschuldigten führte ein Mitglied der Strafkammer in Anwesenheit eines ärztlichen
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Sachverständigen durch, der Verteidiger nahm an ihr teil. Nicht durchgreifen kann auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag des Beschuldigten für unbegründet erklärt, mit dem er den Sachverständigen Dr. Lotter wegen Befangenheit abgelehnt hatte. Der Beschuldigte hatte hierzu nur vorgebracht, das Gutachten des Sachverständigen sej unrichtig, er habe zu ihm kein Vertrauen. Es ist daher rechtlich bedenkenfrei, dass die Strafkammer den Antrag ablehnte, weil auch vom Standpunkt des Beschuldigten keine Gründe vorliegen, die Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen rechtfertigen könnten. Dagegen ist die Rüge, das Landgericht habe unzulässigerweise Beweisamträge abgelehnt und hierdurch auch seine Aufklärungspflicht verletzt, begründet, soweit sie sich gegen die Nichtbeiziehüng der Ehescheidungsakten und die Ablehnung der Ladung der Zeugen R@- GEB; Fheleute SB und Pree richtet. Dass die genannten Personen keine Tatzeugen waren, hat entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht zur Folge, dass ihre Aussagen für die Entscheidung ohne Bedeutung sein müssen. Der Verteidiger hatte gegen die Richtigkeit der Aussagen der Ehefrau und der Tochter sowie gegen die Glaubwürdigkeit der Tochter Einwendungen erhoben und
zum Beweis dieses Vorbringens die Zeugen benannt. Es ist. nicht unmöglich, dass sie hierzu hätten Angaben machen können, die zu einer dem Beschuldigten günstigeren Würdigung des Beweisergebnisses hätten führen können, auch wenn sie bei den Vorfällen, in denen die Strafkammer
die strafberen Handlungen gefunden hat, nicht zugegen wsren. Kit der Begründung, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Zeugen Martha und Rose Pe» die Unwahrheit gesagt hätten, durfte die Vernehmung der
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. Zeugen nicht abgeilehnt werden. § 244 Abs 3 StPO lässt
zwar die Ablehnung eines Beweisamtrages zu, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, er gestattet aber nicht, einen Beweisamtrag abzulehnen, weil das Gericht auf Grund der bisherigen Beweiserhebung vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt ist. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Beiziehung der Ehescheidungsakten als für die Entscheidung ohne Bedentung abgelehnt hat, ist unzureichend, da sie nur den Gesetzeswortlaut wiederholt, aber nicht im einzelnen die Gründe angibt, aus denen das Gericht entnommen hat, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (BGHSt 2, 284, 286). Da nicht auszuschliessen ist, dass das Urteil auf der rechtsirrigen Ablehnung dieser Beweisamträge beruhen kann, ist es schon aus diesem Grunde aufzuheben. Die übrigen Verfahrensrügen brauchen wegen der Aufhebung des Urteils nicht näher erörtert zu werden; sie sind unbegründet.
Auch die Voraussetzungen der Unterbringung sind bisher nicht erschöpfend und bedenkenfrei dargetan. Das Landgericht hat zwar rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass der Beschuldigte infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit für seine Handlungen strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Die bisher festgestellten Straftaten richteten sich aber nur gegen seine Ehefrau und seine Tochter. Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, aus welchem Anlass der Beschuldigte seine Tochter unter Überschreitung des Züchtigungsrechts misshandelte, Die Frau, die die leichte Erregbarkeit ihres Mannes kannte, hatte ihn kurz,bevor er sie mit den Fäusten auf den Kopf schlug, dadurch gereizt, dass sie ihn "aus Spass leicht"! auf den
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Fuss getreten hatte. Die Bedrohung erblickt das Landgericht darin, dass der Beschuldigte aus nichtigen Anlass mit einem Handtuch nach seiner Frau schlug und dabei äusserte "bis der dicke BO@EMD-Schädel (Mädchenname der Frau) nicht zerspalten ist, solange wird auch keine Ruhe sein", Bei der besonderen Lage des Falles hätte es einer eingehenden Prüfung ünd Darlegung der Gründe bedurft, aus denen das Landgericht schliesst, die krankhafte Einstellung des Beschuldigten richte sich nicht nur gegen seine Familie,sondern auch gegen seine gesamte Umgebung und begründe die Gefahr, dass er künftig "weitere erhebliche" Straftaten begehen werde. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte, nachdem ihn sein $ohn im Mai 1947 aus der Heil- und Pflegeanstalt Regensburg abgeholt hatte, gegen dritte
Personen oder sonst gegen seine Familienangehörigen tät--
lich geworden ist. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer bei der
Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegean-
stalt von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegan-
gen ist, so dass das Urteil auch aus diesem Grunde aufge-
hoben werden muss. Dr. Geier Dr. Peetz Mentel
Glanzmann Jagusch
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