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BGH Entscheidung vom 08.07.1955 – 2 StR 144/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wenn der Vorsitzende nach der Verlesung der Urteilsformcl bei der Eröffnung der Urteilsgründe verstirbt, liegt dennoch ein rechtswirksames Urteil vor.

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Für das Nachschlagewerk ı 2246 009

Für, die Amtliche, Sammlung _!

Gesetz: StPO § 268 Abs 2

Rechtssatz: Wenn der Vorsitzende nach der Verlesung der Urteilsformcl bei der Eröffnung der Urteilsgründe verstirbt, liegt dennoch ein rechtswirksames Urteil vor.

Aktenzeichen: 2 StR 144/55 16 Wuppertal Urteil des BGH v. 8. Juli 1955

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In Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Paul O DO aus SEE, geboren am EEE 1902 in uwyost-

preußen, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Xechtsmittels zu tragen.

Von Rr.chts wegen

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ic Strafkamzer hat den Angelilagten wegen vereuchten Verbrechens nach § 174 Nr 1 StuUB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I: Verfahrensrügen la Die kevision behauptet, die Verkündung des Urteils verletze § 268 Abs 2 StPO. Ihrem Vorbringen, das die Sitzungsniederschrift bestätigt, ist hierzu folgendes zu entnehmen;

Nachdem der Vorsitzende die Urteilsformel verlesen hatte, begann er, den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe mündlich zu eröffnen. Nach einigen Minuten erlitt er einen Anfall, an dem er verstarb.

Die Revision meint, es liege kein rechtswirksam verkündetes Urteil vor. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach § 268 Abs 2 Satz 1 StPO geschieht die Verkündung des Urteile durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe. Sie ist demnach erst beendet, wenn die vorgeschriebene Mitteilung beider Urteilsteile abgeschlossen ist (ROSt 57, 1425 61, 388, 390; 71, 377; BGH NIW 1953, 155, 25). Daraus folgt aber noch nicht, daß Überhaupt kein wirksames Urteil vorliegt, wenn die Eröffnung der Urteilsgründe ganz oder zum Teil unterblieben ist.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Formel und den Gründen. Die Formel ist nach § 268 Abs 2 Satz 1 StPO zu

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vorlesen, also vor der Verkündung niederzuschreinen

Die Gründe brauchen mur ihrem wesentlichen Inhels nach nüindlich mitgeteilt zu werden, Jedoch nicht schriftlich vorzuliegen- Die Urteilsformel ist nach § 273 Aba 1 StTQ in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. sie steht damit endgültig fest. Die Gründe sind nach §§ 275 StPO zu den Akten zu bringen, Nach § 173 Abs 2 GVG kann das Gericht die Öffentlichkeit unter den Voraussetzungen des

§ 172 für die Verkündung der Urteilsgründe ausschließen. "Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich", § 173 Abs 1 GVG

Diese unterschiedliche Behandlung der Urteilsfornel und der Urteilsgründe im Gesetz zeigt, daß nach ihm die Urteilsformel den eigentlichen Urteilsausspruch enthält. § 173 Abs 1 GVG bezeichnet sie sogar els das "Urteil",

Ist die Formel nicht verkündet, so liegt deshalb kein Urteil im Rechtssinne vor (RGSt 71, 377, 379). Anders verhält es sich mit den Gründen. Ihre Eröffnung ist für den Urteilsspruch nicht wesentlich. Denn er beruht immer nur auf den vom Gericht beschlossenen Gründen, deren Inhalt nur durch das von den Richtern unterzeichnete Urteil ‚nachgewiesen werden kann, Die mündlichen Angaben des Vorsitzenden sind ihm gegenüber ohne Bedeutung (RGSt 4, 382, 13, 665 BGHSt 2, 63,/66/).Sie sollen die Prozeßbeteiligten nur vorläufig über die Gründe unterrichten, die das Gericht zu seiner Entscheidung bestimmt haben, Daß die Gründe gegenüber dem Entscheidungssatz überhaupt nur eine untergeordnete Bedeutung haben, geht aus § 338 Nr 7 StPO hervor, wonach ein Strafurteil, das keine Entscheidungsgründe enthält, stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist. Diese Bestimmung geht also davon aus, daß auch ein Urteil ohne Gründe ein Urteil im Rechtssinne ist, das angefochten und erst

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durch ein Rechtsmittel beseitigt werden kann (so schon RGR 1. 249, 467; 2, 51; RGSt 2, 207)»

Nicht zweifelhaft ist es, daß in der unvollständigen Eröffnung der Urteilsgründe ein Verstoß gegen § 268 Abe 1 Satz 1 StPO liegt. Auf dieser Gesetzesverletzung, die der Urteilsfindung erst nachgefolgt ist, kann aber das Urteil nicht beruhen,

2. Da ein rechtswirksames Urteil vorliegt, ist die weitere Rüge, die Verhandlung sei nach dem Tode des Vorsitzenden nicht innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt worden, gegenstandslos. Eine Fortsetzung wäre im übrigen nach dem Tode des Vorsitzenden gar nicht

.möglich gewesen.

II. Sachbeschwerde .

Die Revision führt sie nicht aus. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, daß es

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den Gesetz entspricht.

Die Ievision ist deshalb zu verwerfen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt

Dr.Schalscha Menges