Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 07.07.1955 – 1 StR 476/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2247 031 2
AStR 476,55
In Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Hermina verwitwete K geb. HEBEBD
aus Hi. seboren am ED : 910 ir VegunuE> 2
wegen schwerer Kuppelei u. &.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, November 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peeta».: Bundesrichter Mantel " Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat. in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. BP rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht. erkannt: | .
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 7. Juli 1955 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei nach § 18i Nr 2 StGB in Tateinheit mit Kuppelei nach § 180 Abs 1 SiGB und mit Beihilfe zur Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahre sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 Jahre. Sie hat es fortgesetzt geduldet und gefördert, daß ihre 1% 1/2 jährige Tochter in ihrer Wohnung mit einem amerikanischen Soldaten Geschlechtsverkehr ausübte.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß der Vorschrift des $ #44 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unbeachtlich,
Auch die Anwendung des sachlichen Rechts ist ohne Rechtsfehler erfolgt, Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt erfüllt die Tatbestände der gewohnheitsmäßig und eigennützig- begangenen Kuppelei (§ 180 Abs 1 StGB) und der schweren Kuppelei an einem eigenen Kinde (§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB) sowie der Beihilfe zur Unzucht mit einem Kinde {98 176 Nr 3, 49 StGB) sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite,
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Zutreffend hat insbesondere das Landgericht angenommen, daß hier eine tateinheitliche Verletzung (§ 73 StGB) der angeführten Kuppeleitatbestände vorliegt. Die schwere Kuppelei des § 1§ 1 StGB steht nicht in Gesetzeseinheit mit der Kuppelei des § 1§ 0 StGB. Sie ist kein Sonderfall der sog, einfachen Kuppelei; denn sie kann vorliegen, auch wenn die Tatbestandsmerkmale "gewohnheitsmäßig oder zus Eigennutz". die zur Kuppelei nach § 1§ 0 StGB gehören, nicht erfüllt sind
{vgl RGSt 42. 203 f; Olshausen 12. Aufl § 181 Anm 7).
etwa nur einen schweren Fall des "Grundtatbestands"
der Kuppelei des § 1§ 0 StGB dar (so Mezger IK 1951
und der Eigennutz fehlen. Das Strafgesetz macht das sittlic enstößige kupplerische Verhalten - das Vorschubleisten durch Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit - bei Hinzukommen einzelner weiterer Merkmale
zı strafbarem Unrecht und schafft dadurch mehrere, im Verhältnis zueinander selbständige Straftatbestände. einerseits das Vergehen der Kuppelei (§ 1§ 0 StGB) bei gewohnheitsmäßigem oder eigennützigem Handeln, andererseits das Verbrechen der schweren Kuppelei (§ 1§ 1 StGB) bei Anwendung hinterlistiger Kunstgriffe oder Verkuppelung von nächsten Angehörigen oder ?flegebefohlenen. Sind im Einzelfall beide Tetbestände gegeben, so liegt Tateinheit im Sinne des
8 ?3 StGB vor.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Versagung einer Strafmilderung nach Abs 2 des § 176 StGB. Das Landgericht hat dies ohne Rechtsverletzung damit begründet, daß "der Geschlechtsverkehr mit einem Kinde schon für sich allein zu den schwersten Begehungsformen des Tatbestandes des § 17€ Abs 1 Ziff 5 StGB gehört", und daß die Angeklagte gleichzeitig die Tatbestände der einfachen und der schweren Rutpelei verwirklicht hat, Da das Gerichl hiernach die Ver-
fehlung der angeklagten als eine besondere schwerwiegende ansah, ist es denkgesetzlich richtig, wenn es mildernde Umstände nicht als gegeben ansah.
Die Vorschrift des § 73 StGB verbietet es weiterhin - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, bei der Bemessung der Strafe die Tatsache zu berücksichtigen. Gaß noch ein weiteres Strafgesetz verletzt worden ist (vel Röst 22, 388, 393; 49, 401, 402).
Auch sonst 1äßt die Strafzumessung keinen Rechtsfekler
erkennen. Die Revision ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 475 StPO. Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Martin Dr. Mannzen