Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.11.1958 – 1 StR 393/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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r 1_ StR 393/58 2518 024 a
im Name n' des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauamtsäirektor Maximilien Sup ::: “EB: geboren am EEE :9': ir ru:
wegen versuchter schwerer Unzucht mit einem Manne u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Verner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Hübner
Bundesrichter Dr, Hengsherger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannis Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Jandgerichts Weiden vom 26. April 1958 wird ver-
worfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines männlichen Minderjährigen zur Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern {/§ 175 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Kevision bleibt erfolglos.
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I. Verfahrensrügen,
1) Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen § 249 StPO darin, daß in der Hauptverhandlung entgegen dem Antrag seines Verteidigers die (teilweise nicht besonders günstige) charakterliche Beurteilung des Berufsschülers Sc dss Hauptbelastungszeugen, aus seinen Schülerbogen nicht verlesen worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Die Verlesung wäre, da sie Beweiszwecken dienen sollie, unzulässig gewesen; denn es handelt sich insoweit um ein leumundszeugnis (§ 256 StPO, RGSt 53, 280; BGH 1 Stk 139/58 vom 13. Mai 1958).
2) Die Aufklärungsrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Strafkammer hat zwei lehrer des Sch üver seine zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit als Zeugen gehört; deren einer ist der Leiter der Berufsschule, die Sc besucht, der andere unterrichtet ihn schon seit mehreren Jahren. Beide haben dem Schüler bezeugt, daß er glaubwürdig ist; die ungünstige Beurteilung durch den Lehrer Yalta haben sie, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, mit dessen weniger strenger Schulzucht erklärt. Die Strafkammer war
daher nicht gedrängt, auch noch diesen Lehrer Als Zeugen 20”. vernehmen, zumal da sein Urteil - anders als das des Bezufsschulleiters — in dem Schülerbogen über SHEEEB nicht i eigens dessen Wahrheitsliebe betrifft. Auch die Verteidi- ”; gung hat VW Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht für notwendig gehalten; denn sie hat keinen entsprechenden E Antrag gestellt. »
3) Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Landgericht hätte zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des eben 16 Jahre alten Schülers von Amts wegen einen Jugendpsychologen hinzuziehen müssen. Der Tatrichter hat davon abgesehen, weil SM nach dem Zeugnis seiner Lehrer und dem Eindruck des Gerichis selbst dem Durchschnitt seiner Altersstufe entspricht, keine davon abweichenden auffälligen Eigenheiten und Charakterzüge aufweist, dem Kindesalter eigentlich entwachsen ist, und weil seine Aussage sowohl in den Bekundungen seiner Mitschüler wie in der Einlassung des Angeklagten selbst und auch in den Tatumständen weitgehende Bestätigung findet. Das steht im Finklang mit der in dem Urteil angeführten ständigen Recht- - sprechung des Bundesgerichtshofs (auch BGHSt 8, 130), die es zuläßt, selbst einen ausdrücklichen Beweisamtrag mit jener Begründung abzulehnen, Einen solchen hat der Angeklagte nicht gestellt (dazu BGHSt 3, 27, 30).
Daß die Aussage Schwabs in der Hauptverhandlung nicht durchweg mit seinen früheren Bekundungen übereinstimm;, hat die Strafkammer nicht übersehen, sondern eigens mit Bezug auf seine Zeugentüchtigkeit gewürdigt. Daß das Tandgericht eine Abweichung außerdem für rechtlich kedeutungslos hielt, ist entgegen der Meinung der
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Revision denkgesetzlich möglich. Soweit die Revision den Inhalt der Aussage Sch anders wiedergibt und würdigt als das Urteil, bewegt sie sich auf tatsächlichem Gebiet, das diesem Rechtsmitiel verschlossen ist.
Der Rüge, die Feststellungen des Landgerichts seien lückenhaft, fehlt die Grundlage, weil sich die Behauptung “er Revision nicht bewahrheitet hat, daß das (am 30. Mai 958, etwa fünf Wochen nach der Hauptverhandlung zugestellte) Urteil verspätet abgesetzt worden sei, Der Berichterstatter hat es nach seiner dienstlichen Äußerung alsbald nach der Hauptverhandlung skizziert und in der. Woche vom 5. zum 10. Mai 958 endgültig gefaßt, so daß es spätestens drei Wochen nach der Hauptverhandlung zu den Akten gelangt sein muß,
II. Sachrüge.
Schuld- und Strafausspruch lassen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revision hierzu enthalten bloß Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese ist fehlerfrei. Das Landgericht hat seine Überzeugung auf eine Reihe von Einzelumständen gegründet, ohne jedoch diese, wie die Revision ihr unterschieben will, als allgemein gültige Erfahrungssätze zu bezeichnen. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" wird nicht dadurch verletzt, daß der Tatrichter aus bestimmien Tatsachen nicht die dem Angeklagten erwünschten Schlüsse zieht. Das Zusammentreffen in Tateinheit (§ 73 StGB) ist weder Tatbestandsmerkmal der einen noch der anderen
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zusammentreffenden Straftat; es darf straferschwerend berücksichtigt werden {BGH 1 StR 476/55 vom 29, November 1955).
Dr. Gsier Werner Martin
Hübner ‚„ Dr. Hengsberger