Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.01.1954 – 5 StR 654/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 654/53 2293 033
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Rudolf ] > aus ICE, geboren am WED ED in Schi (CO GE) ,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 8.September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;z
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahre und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden brauchen nicht im einzelnen erörtert zu werden. Dem Senat erscheint es allerdings zweifelhaft, ob das Landgericht die Tatsachen, über die der Verteidiger die Charlotte JB als Zeugin vernehmen lassen wollte, bei der Art des Beweisthemas als wahr unterstellen durfte, ohne die Aufklärungspflicht zu verletzen, Dies kann jedoch unentschieden bleiben, weil das Urteil jedenfalls auf die Sachrüge aufgehoben werden muß. Aus diesem Grunde braucht auch auf die übrigen Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden.
Il.
1.) Einen Teil der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten findet das Landgericht in folgenden Vorgängen. Als er mit seiner Yjährigen Tochter Jlivia und der etwa gleichaltrigen Gisela KEEP an einem Tisch "Mensch, ärgere dich nicht!" spielte, faßte er der Gisela KB "aus Geilheit oben an die Beine". Im Frühjahr 1953 steckte er der Yjährigen Angelika Ri in seinem Zimmer einen Ball zweimal durch das Hosenbein. Er wollte damit seine Geschlechtslust befriedigen. An einem späteren Tage faßte er mit der Hand durch das Hosenbein des Kindes und kitzelte dieses in wollüstiger Absicht.
Ungehörige Handlungen sind, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen, nicht ohne weiteres unzüchtig. Sie müssen vielmehr das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der
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Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung verletzen.
Das versteht sich nicht bei jeder flüchtigen Berührung
des bloßen Oberschenkels eines Kindes und bei jeder sonsti.- gen anstößigen Zudringlichkeit von selbst (vgl RGSt 67, 170; RG HRR 1941,1022; BGHSt 2,163 /167/; BGH JZ 1953,643). Das Landgericht trifft weder nähere Feststellungen darüber, an welcher Stelle des Oberschenkels der Angeklagte Gisela KO und Angelika RB perührt hat, noch bezeichnet es seine Handlungen ausdrücklich als Verletzung des allgemeinen geschlechtlichen Scham- und Sittlichkeitsgefühls. Daß es sie stillschweigend als solche gewürdigt habe,
ohne rechtlich die Grenze zwischen unzüchtiger Handlung
und tätlicher Beleidigung zu verkennen, kann der Senat dem Urteil bei der Dürftigkeit der Feststellungen zu diesen Punkten nicht entnehmen. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte der Angelika RB einen Ball in die Hose steckte. Das kann ein derber und unpassender Scherz gewesen sein, der, selbst wenn aus Sinnenlust verübt, nicht ohne weiteres unzüchtig sein mußte.
2.) In dem zuletzt erwähnten Punkte verstoßen die Feststellungen des Landgerichts ferner gegen den sachlichrechtlichen Grundsatz, daß nur festgestellte Tatsachen zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden dürfen.
Der Angeklagte hat bestritten, der Angelika RD einen Ball durch das Hosenbein gesteckt zu haben. Er hat sich nach dem Urteil dahin eingelassen, Angelika Ri» habe einmal tn einer etwas gewagten Hockstellung auf dem Sofa gesessen, so daß der. Rock sich hochgeschoben habe und der Schlüpfer zu sehen gewesen sei. Er habe daher das Kind aufgefordert, den Rock herunterzuziehen, und gesagt, sonst werfe er "den Ball da hinein". Das Landgericht ist der Meinung, diese Einlassung spreche gegen ihn; denn sie zeige in gewissem Umfange, daß er "wenigstens mit irgendwelchen Gedanken gespielt hat, die sich in der Richtung der von Angelike REMb zegebenen Schilderung bewegten",
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Diese Erwägung wäre nur dann rechtlich einwandfrei, wenn in der Einlassung des Angeklagten ein halbes Eingeständnis läge, daß der Vorgang sich so, wie von Angelika Ra geschildert, abgespielt habe, und wenn das Landgericht dies sagen wollte, oder wenn es als erwiesen ansähe, daß auch die Darstellung des Angeklagten riohtig sei, sich aber auf einen anderen Vorgang beziehe. Weder das eine noch das andere komunt jedoch in dem Urteil zum Ausdruck. Das Landgericht hat daher aus einer bloßen Angabe des Angeklagten, ohne von ihrer Nichtigkeit überzeugt zu sein, Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen. Das ist rechtlich nicht zulässig.
3.) Rechtlich nicht ganz unbedenklich erscheinen schließlich folgende Ausführungen des Urteils: "Es mag sein, daß, wie der Angeklaste behauptet, ale Kinder des Angeklagten seiner Schwester in jüngster Zeit erzählt haben, daß sie untereinander wit anderen Kindern unsittliche Handlungen begangen haben. Auch dadurch würde das Bild von der Handlung des Angeklagten in kein anderes Licht gerückt. Auch dann, wenn es zutreffen sollte, daß die Kinder in dieser Beziehung entgleist sind, würde nicht bewiegen sein, daß der Angeklagte seine unzüchtigen Handlungen unmöglich ausgeführt haben kam." Es kommt nicht darauf an, ob sich aus der als wahr unterstellten Tatsache ergibt, der Angeklagte "könne unmöglich" die unzüchtigen Handlungen begangen haben. Das Landgericht hätte sich die Frage vielmehr so stellen müssen, ob jene Tatsache solche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden kindlichen Zeuginnen rechtfertigte, daß die richterliche Überzeugung sich nicht auf deren Aussagen stützen lasse, Immerhin scheint das Landgericht dies mit den Sätzen, die unmittelbar auf die wiedergegebene Stelle
folgen, sagen zu wollen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesauwalts.
Dr.Geier Dr.Xofika Schmidt Schnitt Dr.Börker