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BGH Entscheidung vom 23.06.1955 – 4 StR 187/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a StR 187/55
2241 061
Im Namen des Volkes
In der Strafsarhe
gegen
den Melker August Don aus SEHEEBI. geboren am GEHE 1907 ir ee
wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. TEEN» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 11. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Ver_ handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen vollendeter und versuchter Unzucht nach § 175 StGB in je einem Fall (Vorfälle Sm und ICE) und wegen versuchter Unzucht nach § 175 a StGB in einem weiteren Fall (FEB) - unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe - zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.
Der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte war Obermelker in einem Betrieb der Anstalt Bee, in dem auch Fürsorgezöglinge beschäftigt wurden.
Im August 1953 lud er den bereits volljährigen Melker Hermann SE, nachdem er vor ihm unzüchtige Reden geführt hatte, auf sein Zimmer. Dort machte er erneut unanständige Bemerkungen, fiel dem SER um den Hals, warf sich über ihn auf das Bett und küßte ihn. MB versuchte, sich zu widersetzen, wurde aber vom Angeklagten festgehalten und konnte sich erst mit Gewalt befreien.
Weiter hat der Beschwerdeführer bei einer anderen, zeitlich nicht festgelegten, Gelegenheit mit dem ihm arbeitsmässig unterstellten Fürsorgezögling IB ze-
schlechtsbetonte Gespräche geführt, so daß sich dessen Glied versteifte. Er hat dann den Geschlechtsteil des IB
SEEN angefaßt.
Schließlich hat der Angeklagte im Sommer 1955 einmal an dem Glied des damals 16 Jahre -alten Fürsorgezöglings
an
TE, 2208er. Der Junge wehrte sich jedoch und lief? davon. Das Urteil kann keinen Bestand haben.
1) Die Strafkammer betont zwar bei der rechtlichen Würdigung der Taten, daß der Begriff des Unzuchttreibens im Sinne des §§ 175 St@B Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraussetze,
Die Anwendung dieses in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 293 £f, 296-298; 4,324; 7,232, 233) entwickelten Grundsatzes auf den Fall Selb 1äßt jedoch einen Rechtsirrtum des Landgerichts als möglich erscheinen. Der § 175 StGB will nur wirklich erhebliche Auswüchse gleichgeschlechtlicher Verfehlungen erfassen. Es 158t sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer dem Kuß eine zu große Bedeutung beigemessen hat (vgl auch BGHSt 1, 294, 298). Im übrigen ist lediglich festgestellt, daß der Angeklagte, nach Führung unzüchtiger Reden, den anderen Mann auf das Bett geworfen und dort gegen dessen Widerstand eine gewisse Zeit festgehalten hat. Wie lange der Vorgang gedauerthat, sagt die Strafkammer nicht. Was bisher festgestellt ist reicht zum Nachweis eines Vergehens gegen § 175 StGB nicht aus. Einen Versuch des Unzuchttreibens stellt diese Vorschrift nicht unter Strafe (§ 1 Abs 2, § 43 Abs 2 StGB). Die Verurteilung aus § 175 kann daher nicht bestehen bleiben. Nötigung zur Unzucht (§ 175 a Nr 1 StGB) hat die Strafkammer selbst nicht angenommen. Sollten sich keine weiteren Feststellungen treffen lassen, wäre zu prüfen, ob eine tätliche Beleidigung nach § 1§ 5 StGB vorlag und ob die im Formular (Bl 1 d A) als Strafanzeige bezeichnete Erklärung des Verletzten als Strafantrag im Sinne des § 61 SteB anzusehen ist (BGH NJW 1951, 368 Nr 21).
2) Im Fell Ip hat das Landgericht übersehen, daß der § 175 StGB. wie bereits erörtert, den bloßen Versuch nicht unter Strafe stellt. Schon deshalb kann die Verurteilung insoweit nicht bestehen bleiben. Ein Freispruch von hier aus kommt aber nicht in Betracht. Es könnte ein versuchtes Verbrechen der schweren Unzucht nach § 175 a StGB gegeben sein. Den Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 175 a Nr 2 StGB) hat die ötrafkammer zwar aus tatsächlichen Gründen als nicht erwiesen angesehen. Im Hinblick auf § 175 a Nr 5 StGB glaubte das Landgericht keine zuverlässigen Feststellungen hinsichtlich des Alters des betroffenen Zöglings Ic» treffen zu können, weil dieser als Zeuge nicht vernommen worden war und seine Geburtsurkunde nicht vorlag. Das Landgericht meint, bei TICMm als Fürsorgezögling sei zwar ein Alter von unter 21 Jahren zu vermuten. Das wirkliche /lter sei aber nicht nachgewiesen. Die Strafkammer hat dabei nicht berücksichtigt, daß Ile, weil er Fürsorgezögling war, jünger als 21 Jahre sein mußte. Denn die Fürsorgeerziehung endet regelmässig mit der Vollendung des 19. Lebensjahres und auf jeden Fall mit dem Eintritt der Volljährigkeit (§ 72, § 72 a Abs 1 S 1 JWG).
Der Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte in diesem Fall eines Versuchs der Verführung i.S. des § 175 a Nr 3, § 43 StGB schuldig gemacht hat (vgl auch . BGHSt 1, 298 und die nachstehenden Ausführungen zu 3). Es wird dabei auch darauf ankommen, ob der Angeklagte gewußt oder - unter Billigung dieser Möglichkeit - damit gerechnet hat, daß Te zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war.
3) Zu dem Vorfall mit dem jugendlichen Zögling Feiiimm legt die Strafkammer dar: Der kurze Griff nach dem Geschlechtsteil des Jungen erfülle zwar nicht die Voraussetzung des "Un-
zuchttreibens". Dieser Griff sei aber unzüchtig und von dem Angeklagten als Anfang dieses Treibens gedacht und gewollt gewesen, so daß auch hier der Versuch der Unzucht gegeben sei. Es sei keine Frage, daß der Angeklagte seine Betätigung fortsetzen wollte und fortgesetzt haben würde, wenn ie» sich ihm nicht entzogen hätte, Da dem Beschwerdeführer das jugendliche Alter des Betroffenen bekannt gewesen sei, 80 sei in diesem Fall "auch" der Tatbestand des § 175 a Nr 3 StGB erfüllt, weil der Angeklagte mit dem Jugendlichen habe Unzucht treiben wollen,
Auch in diesem Fall hat das Landgericht rechtsirrtünlich angenommen, der Versuch eines Vergehens nach § 175 StGB sei strafbar. Weiter geht aus den erwähnten Darlegungen hervor, daß das Landgericht den Tatbestand des § 175 Si :‘ ' nicht klar genug von dem des § 175 a Nr 3 StGB unterschi.äden hat. Die letztgenannte Vorschrift setzt die Verführung zum Unzuchttreiben mit dem Täter oder zum Sich-Mißbrauchenlassen des Opfers voraus. In dieser Hinsicht hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so daß die Verurteilung auch insoweit nicht bestehen: bleiben kann.
Ein Verführen 1.5. dee 8 175 a Nr 3 StGB bedeutet eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, ihn zur Unzuchtsausübung, die er nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (RGSt 71, 47). War eine Verführung beabsichtigt, so können unzüchtige Berührungen, die auf das Gefühlsleben des Jugendlichen einwirken sollen, als Verführungsmittel angesehen werden. Zur Strafbarkeit des Versuchs ist zumindest erforderlich, daß der Täter damit rechnet, der MNinderjährige sei nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und daß der Erwachsene demgemäß den Willen bestätigt, in dem erwähnten Sinne auf ihn einzuwirken (RGSt 70, 199, 200; BGH
4 StR 376/53 vom 10. September 1953).
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird die Strafkammer den - gegebenenfalls zu ergänzenden -— Sachverhalt zu prüfen haben. Sollte der Versuch einer Verführung nicht nachweisbar sein, käme eine tätliche Beleidigung in Betracht. Hierzu bedürfte es allerdings eines rechtzeitig gestellten Strafantrags (§§ 61, 65 Abs 2, § 194 StGB; vgl auch BGHSt 1, 235).
4) Das Urteil ist somit mit den Feststellungen in vollem Umfang aufzuheben. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, auch das tatsächliche Vorbringen der Revisionsrechtfertigung zu würdigen und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) nachzuprüfen. Das Landgericht hat die Ablehnung bisher nur mit dem einen Satz begründet, daß eine Aussetzung bei einem so unverbesserlichen und gesinnungslosen (gewissenlosen?) Täter nicht in Frage komme.
Die Voraussetzungen des § 79 StGB waren zwar möglicherweise nicht gegeben, sofern die früher verhängte Strafe schon
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verbüßt war. Dadurch wäre der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Güde Krume Seibert Lang-Hinrichsen Haager
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