Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.09.1953 – 4 StR 376/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
U 2297 029 /
anen des Volkes
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In der Strafsache
gegen
der Landwirt irnst D u :.: : EEE 05); SAERMEEEED , zenorer cr: MEET Ssoc An CB :.:: ;=i: in Untersuchungshaft,
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en versuchter schwerer Unzucht mit Nännern u.3
hai der 1. Ferien-Strafsenat des Bundeszerichtshofs in e
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der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen
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Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender. Bundesrichter Glanzmann 3undesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Wartvin ındesrienter Dr. Seibert ;1s beisitzende Kichter, Stsatsamelt EEEED sls Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdiens st ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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ür Recht erkannt:
Auf die Revision des ıngeklasten wird das
Urteil des bandgerichts iu ha;en vom
24. Wärz 195% mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen VEeruchter Sittlichkeitsverbrechen in zwei Tällen verurteilt ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrale und der \.ebensträfe.
In Unfang der äufllebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Tntecheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen
im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der „nzeklazbse 18
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wegen zveier versuchter Sittlichkeitsverbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB und wegen Üntere
schlagung zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und vier
Lonaten Gefängnis verurteilt. Ferner sind ihm die bürgerlichen EThrenrechte suf die Dauer von fünf Jahren abe
kennt. Seine Revision greift das Urteil mit der sach schwerde an „Die Revisionsrechtfertigung befasst sich in
ihren näheren Ausführungen zwar nur mit dem Strsfausspruch
bezüglich der Verurteilung aus § 175 ar 5 St5B. Da jJe-Auch die Sachbeschwerde allgemein erhoben wird. ish davon suszugehen, dass das Urteil in vollem Umfange angefochten 151
Sie 17 Jehre alten Zeugen Te und StB varcı bei dem Angeklagten vorübergehend beschäftigt und hielten sich aus diesem Anlass Dei ihm in seiner waldhüßte auf.
wo sie auch neist nächtigten!
Eines lorgens Öffnete der Angeklagte dem neben ihm egenden Zeugen Tim den !!osenschlitz und erfasste
1. SB einic, den 5
i dessen nackten Geschlechts Te
i nach, dass der Angeklagte bei ihm "mit so W habe und stand auf. Am nächsten Jorgen betätigte sich
in derselben Weise bei dem Zeugen StB agt i, "bei ihm habe schon mal einer gekaut" eh u wehrte den ingeklagten ab. erner nahm der Ange eklagte dis Brieftasche des Yin BEE die diesem in der Hütte abhanden gekommen war, an
sich und stritt später dem vB ;:cnüver der v: ahrheit zuwider ab. die Srieftasche zu besitzen.
\ a) Die Verurteilung wegen Interschlagung der Sriertasche bezegnet keinen durchgreifenden rechtlichen 3°-
i er dass die leiten als der angeklaste sie an sich nahm.
vahrean des Ye and Die
e :5 daher in den späteren „bleusnen des 3e-
siraflkamner ha Sitzes durch den ‚ngerlagten eine rechtswidrige zueig-
nung und damit eine Punduntersce hlagung gesehen. “uch der
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Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
„ie otralkammer hat die vorerwähnten unsiltlichen 1
Suche der Verführung
u n. Dagegen bestehen
verführen in Sinne dieser Vorschrift bedeutet Jede sinwirkung auf den Willen eines „“inderjährigen, ihn zur
Unzuchtsausübung ‚ ale er nicht will. unter une seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und einer gerinse-
ven Widerstundsfähigkeit geneigt zu machen (ost 1, 47
v2r eine Veri führung beabsichtigt, so können unzüchtige Berührungen der hier festgestellten rt, die auf Jas Gefühlsleben des “inderjährigen einwirken sol] len. als Ver-Führungsmittel angesehen werden Zur strafbarkeit des Versuchs genügt, ist aber auch erforderlich, dASE
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d Täter damit rechnet, der linderjährige sei nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und dass er demgemäss den "„illen, in dem erwähnten Sinne auf ifın einzuwirken, be-
wätiet (RGSt 70, 199, 200).
der Tairichter spricht zwar von den Versuch des An-Beklagten, die beiden Zeugen zu verführen. Die Strafkammer hat jedoch eine Erörterung darüber unterlassen,
ob der Angeklagte demit rechnete, es werde noch einer lussung der beiden Winderjäbrigen belüv
„illensbeeinf. um sie zur Unzucht geneigt zu mechen.
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Hierzu musste aber die Strafkanmer aus folgendem Grunde tellung nehmen: Der Zeuge TB :: = den in-
geklagten in einer Gastwirtschaft kennen gelernt. Die dabei zwischen ihnen Be sespräche trugen obszöngeschlechtlichen Charakter. Denn hatte TB sich und
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ch inen Vetter St ieı anwesenden Angeklagten schrift-
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yeitskräfte angeboten. In den zweiten diesen
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ich als Ar ankündigungszettel stand u.a.: "Mein Vetter ist auch so
alt wie ich und auch so feurig wie ich. Du weisst ja,
wie Lch bin, nicht-wahr ?"
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angesichts dieser Vorgeschichte ist die \öglichkeit nicht auszuschliessen. dass der Ängeklagte von der Annahme ausging, beide Zeugen seien ohne Beeinflussung
inres „illens zur Unzucht bereit. In solchen Fzll könnte
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von einer versuchten Verführung nicht gesprochen werden
Dass das Gericht auf Grund der Erklärungen des
zeugen
SB i: der Hauptverhandlung den zindruck gewann, SC 72092 nur "angeben" wollen, ist nicht entscheidend. Es kommt darauf an, welche Eindrücke und Vorstellungen die erwähnten 3riefe beim Angeklagten he.vorgerufen
hatten, !lierüber fehlt im Urteil jede Feststellung.
„ie Verurteilung wesen versuchter Verführung der beiden Jugendlichen wird somit durch die bisherigen
Feststellungen nicht getragen.
Daher ist das Urteil insoweit, im Gesamtstralenaus-
spruch und bezüglich der Nebenstrafe aufzuheben.
Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch hätten im übrigen keinen Erfolg haben können. Die Strafkammer hat von der \iöglichkeit einer Sstraimilderung wesen Versuchs (§ 44 ÜtGB) Gebrauch gemacht und statt des
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14 Abs 2 StGrR)
„iindestpbetrages von je 1 Jahr Zuchthaus \
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Dr. Peetrz } NV. Peetz Glanzmann
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