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BGH Entscheidung vom 11.03.1955 – 4 StR 296/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2239 029
Im Namen dä es Volkes In der Strafsache
gegen
den Gärtner Otto Paul WED zu: u: geborän anD :915 in uw Folien,
wegen Unducht mit Riniem. 0009
.
strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
at der 1. Her ember 1955, an der teilgenommen haben:
Sitzung vom
räsident Güde - ‚Vorsitzender, _ richter Dr. Peetz .. „ Bündesrichter Hoepner
. Bundesrichter Dr. Hengsberger . . Bundesrichter.Dr. Haager als beisitzende Richter,
= 448 Vertreter stizangestellter @
"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil - des Landgerichts in Essen vom 11. März 1955. 0 wird mit der Massgabe verworfen, dass die =... Verurteilung des Angeklagten aus 8.175 Aa ".Nr'3. StGB entfällt und die Untersuchungshaft in vollem Umfange angerechnet wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. u \
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist: wegen zweier vollendeter und zweier‘ versuchter Sittlichkeitsverbrechen an Jugendlichen durch die Jugendschutzkammer zu einer Gesamtstrafe von einem dahr. und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision.
. rügt die Verletzung des. Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. ! Bu
ı. Sie sieht. eine. Verletzung: der Aufklärungspflicht darin, dass, der Tatrichter zur. Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 8 bis 11. Jahre alten Belastungs-
zeugen keinen. Jugenäpsychologen als Gutachter beigezogen hat. Die Rüge ist: unbegründet. wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ‚bedar es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in der Regel selbst dann : nicht des Fachwissens eines Sachverständigen, wenn der. ‚Zeuge im‘ Kindes-. oder Jugendalter steht und das Opfer eines an. ihm, begangenen Sittlichkeitsverbrechens. ist. Nur wenn ein. Kindlicher oder ‚jugendlicher: Zeuge besondere. aus dem. "Erscheinungshilä des. Jugendalters ‚hervorstechende- Züge - und: Eigentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht . | vi a assung. zur. Anhörung eines. Sachverständigen bestehen " (BEHSt 2,5: 163 /1657; 35.27. 2287 und 52. /847;:.1 StR 195/455 von 5. Juli:.1955,.: 8,,16,. zur. Veröffentlichung | bestimmt). ‚Solche: besondere Umstände, ‚die ‘die. Anhörung > ‚eines als Jugendpsychologen | ‚erfahrenen Sachverständigen. erfordern; ‘sind nach. dem. Urteil nicht. hervorgetreten. . _ - Die Beweiswürdigung, darunter die eingehende Erörterung u . der Glaubwürdigkeit des Zeugen io % und die Würdigung u der Aussagen des Zeugen BD lassen erkennen, dass ‚sich das Gericht bei der Bewertung der Aussagen dieser .
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‚hat hierbei nicht gegen einen Erfahrungssatz verstossen
vB und einen ähnlichen Vorfall mit dem Zeugen >
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fremd. Zudem hat sich der Angeklagte bei seiner die Angaben
‚verwickelt Beust 3 27 129.
keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts
worden ist, im Sommer 1953 dem!zur Tatzeit 9- jährigen
durch .das Hosenbein an den Geschlechtsteil und spiel- .. te daran herun,. Etwa um die gleiche Zeit langte er in drei Fällen in die Hosentasche des damals. 8- jährigen. = ‚Zeugen rc und. griff auf diese Weise an den Geschiechts- R
das Hosenbein den nackten Geschlechtsteil des Jungen. Das Landgericht hat. darin eine.grobe Verletzung des allgemeinen, Scham- und Sittlichkeitsgefühls gesehen, Die u "nicht ausdrücklich getroffene Feststellung, dass es © sich. um eine Verletzung: ‚des Scham- und Sittlichkeits-E gefühls in geschlechtlicher Hinsicht handelte, ist bei der Art der geschilderten Handlungen unzweifelhaft,
nicht angenommen werden, dass, zumal Jugendliche: be-
Zeugen und wohl auch der Zeugen Te und HB :cr Schwierigkeiten bewusst gewesen ist, die bei der Beurtei-
jung jugendlicher Personen gegeben sind. Der Tatrichter
(BGHSt 7, 82); er hat zutreffend die Tatsachen verwertet, dass der Angeklagte selbst einen Vorfall mit dem Zeugen
zugegeben hat, Die. Taten sind somit nicht persönlichkeits-
der Jugendlichen bestreitenden Einlassung in Widersprüche
11. Die Sachbeschwerde hat ebenfalls im Wesentlichen =; griff der Angeklagte in beiden Fällen, in denen er wegen vollendeten, jeweils im Fortsetzungszusammenhang be-
gonnenen Verbrechen nach § 176 Ziff 3 StGB verurteilt
Zeugen vo: zur Erregung seiner eigenen Geschlechtslust. | 8
teil des Zeugen. In eiriem weiteren Falle fasste er ‚durch ”
insbesonders kann entgegen’ der Auffassung der Revision
troffen wurden (BGHSt 1, 80), nur auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten vorlagen, die lediglich den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben (BGH NJW 1954, 120 Nr 27; BGHSt 2, 163 /1677; R6St 67, 170). Dem stehen die zur Strafzumessung angestellten Erwägungen der Jugenäschutzkammer nicht entgegen, es sei in allen Fällen bei einer mehr äusseren und oberflächlichen Berührung, der kindlichen Körper geblieben. Damit, wollte ffensichtlich nicht den unzüchtigen Charakverneinen, sondern nur zum Ausdruck bringen, da Unzuchtshandlungen eine geringere Schwere auf ne Dass der Angeklagte dabei. zur Erregung ‚oder Befriedigung seiner. eigenen Geschlechtslust handel- ı Falle. I 9 ] ausdrücklich festgestellt, im Baus den. zusammenfassenden rechtlichen Erör- . ngen zu .entnehmen.. In der Verwertung eines auch vom . 2 Sachverständigen bestätigten Erfahrungssatzes dass. trotz _ „Erlöschens der Potenz die Geschlechtsgier noch: vorhanden. | sein könne, lässt sich kein Rechtsverstoss erkennen, Damit. istt die Verurteilung wegen Vornahme unzüchtiger Band-Tungen (8 176 Ziff 3 1. Alternative StGB) geröchtfertigt. Falle. ) ist‘ noch, ausgeführt, "dass dem. Zeugen die . . "Manipulationen". des Angeklagten unangenehm waren, ‚dass Be . ihn. aber die, Verlockung. mit den vom ‚Angeklagten: bereitgestellten. Spielsachen sich beschäftigen Zu ‚können, Bu immer wieder. zu dem Angeklagten trieb, ‚Eine ausreichende. w Feststellung, dass der Angeklagte etwa durch Versprechungen. auf:den Willen des Kindes eihwirkte, um es zur Duldung . ünzüchtiger- ‚Handlungen zu bestimmen (RG JW 1936, 260 Nr 26; RGSt 135: 246), und dass er sich dieser Verleitung bewußt: war, lässt sich daraus nicht entnehmen. Hinsicht- Bu lich des Zeugen | ergibt die Darstellung keinen An-: a u | haltspunkt für ein Verleiten des Minderjährigen, insbe- .
das Gericht ‚ter der Hand
sonders lässt sich nicht ausschliessen, dass er sich dem Angeklagten ohne weiteres preisgab (R6St 70, 199). Hierdurch wird jedoch die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Ziff 3. StGB nicht berührt, da bereits die erste Alternative dieses Tatbestandes erfüllt ist.
Die Annahme eines Fortsetzungszusanmenhangs hat ‘das Gericht in beiden Fällen damit ‚begründet, dass | der Angeklagte bei der gleichartigen, in örtlichem
und zeitlichen Zusammenhang stehenden Verletzung des gleichen Rechtsgutes aus "derselben Willenssituation heraus!" handelte: Diese unklare Ausdrucksweise lässt nicht erkeiinen, ob der Angeklagte von vornherein darauf ausging, einen bestimmten Gesamterfolg durch zeitlich getrennte Einzelhandlungen herbeizuführen, zumal Straftaten gegen die Sittlichkeit regelmässig weniger vor= ausschauenden Erwägungen als plötzlichen ‚Regungen des Geschlechtstriebs. ‚entspringen (BEHSt 2,..163. LIT). Lediglich das Vorlieg en eines inneren Hangs würde
aber ‚Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht ‚genügen (ROSt. 15, 209). Im Gegensatz zu dem in BEHSt 2, 163. 1617 entschiedenen Fall, in dem Handlungen von °. seiihe erem Ausmass zu beurteilen waren, gibt das. Ur- - htgegen der: ‚Auffassung der Revision keinen An- = tspunkt dafür, dass die Jugendschutzkammer erst.
durch” die Annahme. eines Fortsetzungszusamne nhangs zur
Bejahung des unztichtigen Charakters der einzelnen Ver- ' Zehlungen des Angeklagten gekommen ist. Sie hat dies vielmehr aus der Tatsache, dass eine Vielzahl von ‚Fällen - mit insgesamt vier Jungen - sich ereignete, “ für jede Einzelhandlung gefolgert und nicht etwa mur infolge einer - fehlerhaften - Annahme eines Gesamt-
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vorsatzes mehrere für sich allein unverfängliche Einzel-
handlungen in ihrer Gesamtheit als unzüchtig betrachtet.
Aus diesem Grunde ist der Angeklagte dureh die Annahne des Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert.
Die Verurteilung wegen zweier - vollendeter und zweier versuchter Verbrechen. nach ‘z 176 Ziff 3 StGB lässt daher im. Ergebhis keinen Rechtöfehler erkennen. Dem
Urteilszusammenhang 1ä8t sich zur Genüge ‚entnehmen, ' "dass: der ‚Angeklagte zur Erregung oder zur Befriedigung
seiner Gebchlechtslust handelte. Die bisherigen Feststellungen legen es sogar nahe, dass der ‚Angeklagte
\ auch in den Fällen, in. denen er nur wegen Versuchs verurteilt ist, das Delikt vollendete, = er griff dem ‚einen Jungen in einer flüchtigen Berührung durch den
Hosenschlitz an den Geschlechtsteil,; dem ‚anderen Jungen ‚strich er mit:der Hand über der Hose in der.
==: Nähe .des. Geschlechtsteils - und. dass, die weiteren von "st Am beabsichtigten Handlungen nur eine Fortsetzung
‘der! völlendeten, ‚allerdings noch nicht beendeten Tat
- bilden soltten:’ Der Angeklagte, ist jedoch durch die
. ‚Annahtiie. lediglich einer versuchten Begehung nicht, |
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Br " Dagegen“ ist are Verurteilung wegen eines jeweils,
tateinheitlich begangerien vollendeten oder versuchten.
_ Verbrechens nach 8.175 a Ziff 3. StGB. nicht gerechtfertigt. Eine: Verführung im Sinne dieser Bestimmung "setzt voraus, däss der Volljährige irgend wie auf den . Willen 'des Minderjährigen einwirkt, um diesen zu Un= " zuchtshandlungen, die er an sich nicht will, geneigt
“ zu machen, und dass er zu diesem Zweck die geschlecht- "liche Unerfahrenheit: oder geringere Widerstandskraft
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ausnutzt (RGSt 70, 199; 71, 48; 4 StR 187/55 vom 23. Juni 1955). Dabei ist zu beachten, dass eine wiederholte Verführung zwar möglich ist, es aber einer besonders eingehend&ti Prüfung bedarf, ob nicht nur bei der ersten . Einzeltat, sondern auch bei jeder folgenden das Merkmal der’ Verführung noch gegeben ist (Rest 71, 1115 RG HRR 40, Nr 185; RG DR 1943,0363 Nr 6). Das Gericht hat hierzu in. objektiver Hinsicht lediglich. bei der Darstellung der Unzuchtshandlungen mit dem Zeugen > gewisse, allerdings unzureichende Feststellungen getroffen. Für die subjektive Seite kann dem Urteil nichts entnommen werden, Dieses- lässt ferner jedes Eingehen darauf vermissen, ob die Minderjährigen in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen bei sich oder ‚dem Angeklagten bewusst hervorriefen oder "in den Fällen des Versuchs erwecken sollten, ob sie also . ihrerseits” = wenn auch nicht notwendig mit strafrechtlicher Schuld - den äusseren und inneren Tatbestand des § 475 StGB verwirklichten oder verwirklichen. sollten . © (BEHSt. 2; 205 BGH 1 StR 693/54 vom 12. Juli 1955; RGSt Th, m). Die Ausführungen über. die fehlenden geschlecht- „lichen Erfahrungen und Kenntnisse des Zeugen vB " sprechen eher für die gegenteilige Annahme. Ausserdem hat die Jugenäschutzkammer nicht beachtet, dass auf Erregung. oder. Befriedigung des Geschlechtstriebes geu richtete. Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vorliegen. müssen. (BGUSt 1, .293). Die Verurteilung "wegen der. zwei vollendeten und zwei versuchten tatein- -heitlich: ‚begangenen Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB ist daher nicht‘ gerechtfertigt. Nach Sachlage erscheint es ausgeschlossen, dass hierzu noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden können. Daher war der Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Verurteilung
wegen zweier vollendeter und zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Nr 3 StGB zu berichtigen.
Der Strafausspruch wird hiervon nicht beeinflusst. Die Strafe ist der strengeren Bestimmung des § 176 Nr 3 StGB entnommen. Da die Jugendschutzkammer die Mindeststrafe - bei dem vollendeten. Verbrechen trotz Vorliegens mehrerer Einzelhanälungen = nur gering- on fügig überschritten hat, ist davon auszugehen, dass | die. Annahne der tateinheitlichen Verletzung des § 175 u Ar 3, StGB die Styafzumessung nicht beeinflusst hat.
PETER RWER
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Dagegen. hat der. Tatrichter keine Betugin zur Anrechnung der Untersuchungshaft nach $. 60 StGB übersehen (BEHSt 3, 35327/3307). In Übereinstimmung. mit ‚dem Vortrag des Oberbundesanwalts konnte die Anrech-
nung in entsprechender Anwendung des § 354 StPO durch, das ‚Bewieionngericht vorgenommen. werden.
, u, einer . Bembssigung der Gevlihren nach s 473 Abs 1 Satz 2; Brr0| ‚besteht kein Anlass... u FREIE on "Hoepner : nn ‚ Haager