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BGH Entscheidung vom 15.06.1955 – 1 StR 401/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2247 036
2S#R 401/55 ,
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tm Namcı des Volkes
In der Strafsa:he gegen
den Dekorationsmaler Walter N iD au: rn (U , sort geboren an GE 1915.
wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern U.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Novemter 1955, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Mannzen
Bundesrichter Dr.Hengsberger ais beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat «EED> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwal'tschaft.
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg. Fürth vom 15. Juni 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Urteilssatz die Worte "in Tatmehrhei.t mit einem Vergehen der Beieidigung" sowie die Worte "und zu einer Geldstrafe vor 50 DM, ersatzweise zu weiteren zehn Tagen Gefängnis" wegfallen.
Der Beschwerdeführer hat dis Kosten des Rechtismittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte redete am Abend des 14. März 1955 den ihm unbekannten, am 1. Oktober 1938 geborenen Elektriker-- lehrling Roif REED an und stellte ihm eine angebliche Arbeitsgelegenheit in Aussicht. Er führte unsıttiliche Reden, sprach von zwei zugänglichen Mädchen, die der Jugendliche an der Arbeitsstelle vorfinden werde, erkundigte sich nach den geschlschtlichen Erfahrungen des Rolf RBB und bestellte ihn zum Nachmittag des i8. März 1955 an eine Badeanstaito
Der Jugendliche erzählte seiner Mutter von dem Vor.- fall. Diese meldete ihn der Polizei, von der Ro]f rg @ den Auftrag erhielt, der Verabredung zu foigen und auf das Vorhaben .des Angeklagten scheinbar einzugehen, um festzustellen, was dieser wolle.
Am 18. März 1955 trafen sich beide, wie verabredet, Als sie sich allein im Duschraum befanden, begann der Angeklagte sofort wieder das Gespräch von den beiden Mädchen an der angeblichen Arbeitsstelle und redete abermals von geschlechtlichen Dingen. Dann faßte er den Jugendlichen an den Geschlechtsteil und rieb daran herum, wobei er darauf hinwies, daß man es so ähnlieh bei den Mädchen machen müsse, Auf seine Aufforderung faßte auch Rn den Geschlechtsteil des Angeklagten an. Kurz darauf entfernte sich der Jugendliche unter =inem Vorwand.
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Vorfalls vom 14. März 1955 eines Vergehens der Beieidigung schuldig gesprochen und zu 50 DM Geldstrafe, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis verurteilt; hinsichtlich der Tat vom 18. März 1955 hat es ihn wegen versuchten Verbrechens der schweren Unzucht nach §§ 175 a Nr 3, 43 StGB zu drei. Mone.- ten Gefängnis verurteilt und insoweit die Vollstreckung
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der Sirafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Hevision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Beleidigung; im übrigen bleibt sie erfolglos.
“ Hinsicht lückenhafte Befragung des Sachverständiger, der
die Glaubwürdigkeit des damals 16 1/’2-jährigen Ri zu
- begutachten hatte .§ 244 Abs 2 StPO). Mit dieser Rüge
kann er nicht durchdringen. Das Revisionsgericht ist nicht in der lage. allein auf Grund des Vortrags in der Rechtsmittelbegründungsschrift den angeblichen Verfahrensverstoß festzustellen: außerdem aber würde der Beschwerdeführer sich auf den Verstoß nicht berufen können, da es ihm und seinem Verteidiger freigestanden hätte, selbst die ihnen erforderlich erscheinenden Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Im übrigen hat das Gericht das von der Verteidigung aufgeworfene Bedenken nicht verkannt, denn es führt ausse, "Auch sus dem Umstand, daß sich der Zeuge im Einvernehmen mit der Polizei in den Duschraum des Angekilagten begeben hat, ist nicht auf seire Ungiarbwürdigkeit zu schließen, weil es sich um eiren nüchternen und nicht suggestiblen Jungen handel;." 2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen versuch -
"ten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB sowohl zur äusseren
wie zur inneren Tatseite. Die Beanstandungen der Revisior. gehen fehl, Das Handeln des Angeklagten war von einer Nackhaltigkeit, die, soweit das Unzuchttreiben in Frage steht. den Anforderungen der Entscheidung BGHSt 1, 293 genügen würde, selbst wenn der Angeklagte wegen vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr 5 StGB verurteilt worden wäre; er ist aber nur des Versuchs eines solcher YFerbrecheuns schuldiggssprochen, und zwar deshalb, weil der Jugendliche
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sich nicht verführen ließ, sondern nur zum Schein auf das Ansinnen des Angeklagten einging. Es liegt also, wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, eine Verurteilung wegen "untauglichen!" Versuchs vor. Die in der Revisionsbegrün - dung geäußerten Bedenken gegen diese Verurteilung sind unbegründet. Die Kenntnis des Angeklagten von der Minder.- jährigkeit es -: wenn auch 1,96 m großen -- Jugendlichen ist ebenfalls einwandfrei festgestellt,
Zu den aus dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art 3 Abs 2, 117 Abs 1 GG) hergeleiteten Zweifeln an der Gültigkeit des § 175 StGB genügt
es, auf die Entscheidung BGH NJW 1951, 810 Nr 22 zu ver-.,
weisen.
Die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 175 a Nr 3, 43 StGB besteht sonach zu Recht, Dagegen 1äßt sich die
Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens der Be- ‚ „ lLeidigung hinsichtlich der Vorgänge vom 14. März 1955
nicht aufrechterhalten, Das Gespräch von diesem Tage,
in dem das Landgericht die Beleidigung erblickt, war ein
Teil der versuchten Verführung nach § 175 a Nr 3. Das er-
gibt sich aus der eigenen Feststellung des Landgerichts; "Durch seine Redensarten über die Mädchen wollte der Angeklagte die geschlechtliche Neugierde des Zeugen
erwecken, ‚um ihn bei der. nächsten Begegnung für sei-- ne unsittlichen Zwecke zu mißbrauchen"
' und wird durch die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
im angefochtenen Urteil bestätigt:
"Das versuchte Verbrechen der erschwerten Unzucht
ist darin zu erblicken, daß der Angeklagte es unternommen hat, den Kolf RP zur gleichgeschlechtlichen Unzuchi zu verführen, indem er ihm eine Arbeit und dabei Unzuchtshanälunger mit zwei Mädchen in Aus. sicht gestellt hat, indem er ihn ferner zur Bade-. enstalt bestellt,....Ssowie wiederum unzüchtige Reden geführt hat. In der Annahme, daß Roif.
auf Grund seiner Einwirkung geneigt sei, Unzuchts-
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handlungen an sich zu dulden, hat dann der Angeklagte diese bei RD auch vorgenommen."
Die ehrkränkenden Reden waren also Teile der Verfüh- E:
rungshandlung. Es handelte sich um ein einheitliches versuchtes Verbrechen nach § 175 a Nr 3 SiGB, das den gesamten Vorgang vom 14. März 1955 mit umfaßt. Neben einer Verurteilung aus § 175 a Nr 3 wäre aber für die Anwendung des § 185 (in Tateinheit oder Tatmehrheit) nur Raum
..gewesen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Fal-
les, so dem Verhalten des Verführers, namentlich seinen
Äußerungen ergäbe, daß über die bereits tatbestandsmäßig
im § 175 a Nr 3 enthaltene Ehrenkränkung hinaus eine Beleidigung vorliegt (RG JW 1936, S 2553 Nr 28; HRR 1937 Nr 416). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben, Daher besteht im vorliegenden Falle zwischen dem versuch-
'ten Verbrechen nach § 175 a Nr 3 und der Beleidigung das
Verhältnis der Gesetzeseinheit, so daß eine Verurteilung nach § 185 nicht erfoigen kann. Eines Freispruches bedarf u es, obgleich der Eröffnungsbeschluß bereits von den im Urteil angenommenen. zwei selbständigen Straftaten ausl. geht, nicht, da der Vorgang vom 14. März 1955 als Bestandteil des. versuchten Verbrechens nach § 175 aNr3
StGB mit abgeurteilt wird.
ob der Angeklagte. in Tateinheit mit dem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr 3 wegen eines vollendeten Ver-
„gehens gegen § 175 StGB hätte verurteilt werden müssen.
(vgl BGH 4 StR 297/51 vom 14. Juni 1951, IM Nr io zu§ 73 | StGB m.A, Krumme), kann dahingestellt bieiben, da er durch die Nichtanwendung des § 175 StGB nisht beschwert ist.
. Die Berichtigung des Schuldspruchs und äer Weetalt der wegen Belei digung ausgesprochenen Geldstrafe konnte
angesichts der klaren Feststellungen des Landgerichts ir
entsprechender Anwendung von § 354 Abs 1 StPO durch das Revisionsgericht selbst ausgesprochen werden. Der Strafausspruch wird durch die andere rechtliche Beurteilung nicht zum Nachteil des Angeklagten berührt. Andererseits bedarf es keiner Aufhebung der erkannten Gefängrisstrafe, weil ihre Erhöhung gegen § 358 Abs 2 StPO verstoßen würde und sich mangels Gleichartigkeit auch durch den. Wegfall. der Geldstrafe nicht rechtfertigen ließe (BGH 1 StR 402.54
vom lo März 1955).
Das Revi,sionsgericht sieht keinen Anlaß, bei der Kostenentscheidung von der Möglichkeit des § 473 Abs 1 Satz
53 StPO Gebrauch zu machen,
Dr.Hörchner
Mantel Dr.Mannzen
Martin Dr.Hengsberger
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