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BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 5 StR 172/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen "795
1.) den Maurer Walter vB zus pam, O7 dort geboren an EENEEB 1930; 2.) den Maurer Horst 5 EEEEEB aus BEE dort geboren am EEEEEED 1931,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.28,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg
| als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr .EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten HE und SCEEEEED gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.0Oktober 1954 werden verworfen.
Die nach dem 29.Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründer
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu je fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1.) Die Revision des Angeklagten Hgg rügt Verletzung der 88 60 Nr 3, 35 StPO und bemängelt außerdem, daß die vom Zeugen Kg in der Hauptverhandlung vorgelegte Brieftasche nicht "zum Gegenstand der Beweisaufnahme" gemacht worden ist.
a) Das Landgericht hat den Zeugen Heinrich Ye» "wegen Verdachts der Tatbeteiligung nach 8 60 Nr 3 StPO" unvereidigt gelassen.
Diese ‘Bezeichnung des Grundes reicht aus. Zu Unrecht verlängt: die Revision cine nähere Erläuterung. Auf welchen Tatsachen der Verdacht der Beteiligung beruht und welcher Art die: Mitwirkung 'nach der Auffassung des Gerichts gewesen sein kann, braucht nicht angegeben zu werden (BER NJW 1952, 273). ..
"Wie der Revision einzuräumen ist, stimmt die in der Hauptverhandlung gegebene Begründung nicht mit dem Inhalt des Urteils überein. Aus ihm ergibt sich gegen ‘den Zeugen Ma richt der Verdacht der Beteiligung an der Tat, sondern der Begünstigung» Das ändert jedoch nichts daran, daß das Landgericht den Zeugen mit Recht unvereidigt gelassen hat. Denn auch der Verdacht der Begünstigung schließt nach § 60 Nr 3 StPO die Vereidigung aus.
Die Revision ist der Auffassung, auf Grund der Beratung über das Urteil hätte die Strafkammer die Verhand-
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lung wieder cröffnen und mitteilen müssen, der Zeuge Mewtlcibe nunmchr wegen Verdachts der Begünstigung unvereidigt. Ob ein verfahrensrechtlicher Mangel darin liegt, daß dies unterblieben ist, kann unentschieden bleiben. Denn das Urteil würde auf ihm jedenfalls nicht beruhen. Das ergibt sich aus folgenden.
Die Angeklagten wurden wenige Minuten, nachdem sie den Filmtechniker Keep auf der Straße niedergeschlagen hatten, im Abort einer Gastwirtschaft festgenommen. Als sie auf der Polizcidienststelle durchsucht wurden, wurden die 550 IM, die Kggpin seiner Brieftasche mit sich geführt hatte, nicht bei ihnen gefunden. Dies steht jedoch nach der Auffassung der Strafkammer nicht der Feststellung entgegen, daß sie das Geld dem Kgipwesgenommen haben. Daß sic es später nicht bci sich hatten, erklärt: die strafkeammer damit, daß sie sich !"'vor ihrer Festnahme auf der Toilette, und der Angeklagte Sb, der ja nicht gefesselt wurde, auch danach in der Dunkelheit auf dem Wege zum Tatort und zur Polizci des Geldes unschwer entledigen konnten. Der Zcuge Uggw ist den Angeklagten", so heißt es im Urteil weiter, "erst auf die Toilette nachgefolgt. Sie waren alsc dort kurze Zeit, die genügte, um das Geld in der Toilette herunterzuspülen, allein". Erst im Anschluß an diose Erwägungen beschäftigt sich das. Urteil näher mit der Rolle des Zeugen Ne una kommt zu dem "dringenden, wenn auch nicht nachweisbaren Verdacht", daß die Angeklagten ihn "zur Toilette gewinkt und ihm dort das entwendcete Geld aus Sicherheitsgründen zur Aufbewahrung übergeben haben!.
Selbst wenn also die Strafkammer den Zeugen Me vereidigt und auf Grund seiner Aussage festgesto1l1t hätte, daß er das Geld nicht erhalten habe, so blicben doch dic ifberlegungen bestchen, die das Landgericht in erster Linie anstellt: Sie gehen dahin, daß die Angeklagten das Geld möglicherweise im
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Abort bescitigt haben, che ge hinzukam, und daß der Angeklagte SE cs noch auf dem Tege zur Polizei verschwinden lassen konntc.
d) Da cs hicrnach im Ergebnis ohne Einfluß auf das Urteil geblieben ist, daß das Landgericht den Zeugen Nein nicht vereidigt hat, ist auch die Rüge erfolglos, die Strafkammer habe den Beschwerdeführer nicht über die Frage der Vereidigung gehört und dadurch den § 35 StPO verletzt.
c) In der Hauptverhandlung legte der Zeuge Ka, wie in der Niederschrift vermerkt ist, dem Gericht die £ragliche Bricftasche vor, die ihm zurückgegeben wurde".
Die Revision ist der Auffassung, die Brieftasche habe nach den Urteilsgründen "bei der Schuldfeststellung und der Beweiswürdigung cine Rolle gespielt", Sie beanstandet, daß die Brieftasche nicht "zum Gegenstand der Beweisaufnahme" gemacht worden sci. Der Beschwordeführer habe sic nicht besichtigen können und keine. Gelegenheit gehabt, Srklärungen 'abzugeben und Anträge zu stellen. |
Die Revision will also cinen Verstoß gegen § 261 StPO "geltend machen. ‘Dieser liegt jedoch nicht vor. Die Urteilsgründe ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, daß gerade die Brieftasche als solche und ihre Beschaffenheit : irgendeine Bedeutung für die. gerichtlichen Feststellungen. gehabt haben könnten. Dem Landgericht kann daher nicht vorgoworfen werden, cs habe seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.
2.) Die Revision des Angeklagten Sp rüst, das Gericht habe in mehreren Punkten scine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt.
a) Einen solchen Verstoß sicht sie darin, daß der Zeuge UP nicht verciäigt worden ist. Sie meint, das Gericht hätte ihn entweder vereidigen oder "unter Anklage stellen! müssen. Stattdessen habe cs den bisher unbestraf-
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ten Zeugen "ohne zwingende Notwendigkeit der lüttäterschaft bezw. dcr Hehlerei bezichtigt, um für den Verbleib des Geldes cine Erklärung zu haben".
Diese Behauptungen sind nicht geeignet, die flüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO zu begründen; denn sic ergeben nicht, daß das Gericht ces unterlassen habe, "zur Erforschung der ;ahrheit die Bewcisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind", Der Eid cines vernommenen Zeugen ist weder cinc Tatsache noch ein Beweismittel in diesen Sinne,
Es kommt daher allenfalls cine Verletzung der §§ 59, 60 Nr 3 StPO in Betracht. Die Revision bestreitet jedoch nur, daß cin genügender tatsächlicher Grund zu einem Verdacht im Sinne des § 60 Nr 3 StPO vorhanden war.. Diese Behauptung ist im Revisionsrechtszuge unzulässig. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die vom Tatrichter angenommenen Tatsachen rechtlich die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO gestatten. In dieser Richtung ist ein Fehler des Landgerichts weder von der Revision dargetan noch ersichtlich. |
b) Die übrigen Aufklärungsrügen der Revision hängen eng mit der Sachbeschwerde zusammen und werden daher mit ihr zugleich behandelt werden.
II. Auch die Sachrügen beider Revisionen sind unbegründot.
1.) Die Revision des Angeklagten Hp führt gegen den Schuldspruch nur unzulässige tatsächliche Angriffo. Das Landgericht hat in dem Sachverhalt, den cs als bowiesen ansicht, mit Recht die Merkmale des gemeinschaftlichen Straßenraubos und der gemcinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gefunden.
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In der Hauptsache wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht dem Beschwerdeführer mildernde Umstände nach § 250.Abs 2 StGB versagt hat. Das Urteil begründet diesen Standpunkt mit eingehenden Ausführungen. Einen Rechtsirrtum vermag die Revision nicht darzutun. Das Landgericht hat insbesondere nicht, wie sic meint, das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bei der Strafzumessung verwertet. Die Strafkammer spricht vielmehr von der Art und Weise der Gewaltanwendung" und bezeichnot sie als ungewöhnlich roh. Das ist aus Rochtsgründen nicht
zu beanstanden. Die Auffassung der Revision, "daß die tatsächlich festgestellten Faustschläge cine besondere Roheit und Brutalität nicht erkennen lassen", geht fchl. Denn das ahnungslose Opfer brach unter den schnell aufeinanderfolgenden und außerordentlich harten Fausthieben blutüberströnt und bewußtlos zusammen (UA S 6).
Entgegen der Auffassung der Revision ist es zulässig, aus dem Verhalten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung auf seine Einstellung zur Tat zu schlicßen und das Ergebnis bei der Strafzumessung zu verwerten.
2.) Die Revision des Angeklagten Sg bemängelt vor allem, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint und daß es dem Beschwerdeführer mildernde Umstände versagt.
a) Nach den Feststellungen des Urteils hatten die Angeklagten von 20.30 Uhr bis nach 1 Uhr zusammen mit . KB je etwa acht Gläser Weinbrand. getrunken. Nach on dem Genuß des letzten Glases "war der schmächtige, m Sljährige Zeuge KB. der seit dem. späten. Nachmittag Alkohol getrunken hatte, betrunken. Die weit: jüngeren, stämmigen und kräftigen Angeklagten. dagegen, dic ins-- gesamt weniger Alkohol als | zu sich genommen "hatten, waren nicht angetrunken.. Sie, machten auf die übrigen Anwesenden, 'namentlich auf Cie Ze ugen em und BEE»
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einen durchaus normalen Eindruck" (UA S 5,10).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auf Grund dieser Feststellungen über die Monge des Alkohols, den dic Angoklagten im Verlauf von über vier Stunden getrunken hatten, zu dem Ergebnis kommt, "daß von cincr crheblichon alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten zur Tatzcit keine Redo sein kann" (UA S 11).
Dic Revision meint, die Strafkammer hätte von Amts wegen cinen Sachverständigen beauftragen müssen, mit den Angeklagten cinen Alkoholversuch durchzuführen. Das ist irrig. Einc solche Maßnahme mußtce sich dem Landgericht keineswegs aufdrängen. Zu ihr bestand um so weniger Anlaß, als der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht behauptet hat, auch nur angetrunken gewesen zu. scin" (UA S 10).
Schon hioran scheitert auch die weitere Rüge der Revision, das Landgericht hätte von Amts wegen den Wirt des "Dorfkrugs" in Berlin-Mariendorf und einen Gast mit Namen Greg als Zeugen darüber hören müssen, wieviel Alkohol der Beschwerdeführer getrunken hattc, che Ku gegen 20.30 Uhr hinzukam. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe angegeben, schon vor diesem Zeitpunkt sicben Gläser Schnaps getrunken zu haben, widerspricht dem Urteilsinhalt und kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Wie aus den Urtoilsgründen hervorgeht, haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst keine Angaben über einen Alkoholgenuß machen können, der wesentlich über die festgestellten insgesamt sieben bis acht "Lagen!" hinausgegangen wäre (UA S 10). |
b) Die Revision hält die Ablchnung mildernder Umstände besonders deshalb für ungerechtfertigt, weil die Angeklagten bei der Tat unter Alkoholeinfluß gestanden hätten. Das Landgericht hat diese Tatsache zwar in den
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Strafzumessungsgründen zugunsten dor Angeklagten in Be-
tracht gezogen, die Revision ist jedoch der Auffassung,
daß es sie hätte "stärker berücksichtigen müssen". Damit greift sie in unzulässiger Weise das tatrichterliche Ermessen an.
3,) Auch soweit beide Revisionen keine näheren Ausführungen gegen das Urteil machen, ergibt dessen allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung keinen Fehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koiika Schmidt
Sicmer Dr. Börker