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BGH Entscheidung vom 06.06.1955 – 3 StR 9/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2236 000
3 StR 9,55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Versicherungsvertreter Wilhelm ee. GEB. zevoren au nn 1914 in ;
wegen Untreue EEE
hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juni 1955, an der teilgenommen haben: 5
Bundesrichter Dr.Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. ‚Jagusch Bundesrichter Naaß Bundesrichter Dr. #iefels Bundesrichter YWirtzfeld
„als beisitzende Richter,
- Oierstantsenveni.d in der Verhandlung, : Bundesanwalt ei der Verkündung Be als Ver Wreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter : im mittleren Justizdienst E als Urkundsbeante r der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6.September 1954 im Schuld- und Strafausspruch, auf die Revision der Staats-
anwaltschaft im Strafausspruch, mit ‚den Feststellungen . aufgehoben. . nn
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landge- ‚richt zurückverwiesen. =
“Von Rechts wegen
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Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts, durch das er wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs I sonaten verurteilt worden ist. Das ang ;efochtene Urteil. enthält den vorläufig vollstreckbaren Ausspruch, ‚dass der Angeklagte der durch die Straftaten geschädigten Firma Ludwig Tee GniH in Fa 30 000 DM zu zahlen hat. Auch 'Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinen Rechtsmittel, das er mit der Sachrüge begründet hat. Die ‚Revision ist begründet.
die Staatsanwaltscheft hat das Urteil im Strafaus-
spruch angefochten. Sie rügst, dass das Landgericht es n-
terlassen habe, neben der Freiheits- eine Geldstrafe zu verhängen. Danit dringt sie durch.
Die Reyisior u_des_ Angeklagten.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts. war der Angeklagte vom Sommer 1950 bis zum August 1953 Reisender ‚der Firma Ludwig ] GmbH, einer Uhrengroßhandlung in 4% Zur besseren Belieferung der Kunden hatte ihm diese Firma ein Unrenläger überlassen, dessen Wert etwa
50. 000 DM. ‚betrug. Wenn er Uhren aus den Lagerbeständen verkaufte“ durfte er selbst entscheiden, ob die Abnehmer bar zu zahlen hatten oder ob ihnen Kredit gewährt werden sollte. Im ersteren Falle hatte er den Käufern ein Skonto von durchschnittlich 5% zu gewähren, auch brauchten diese Käufer einen sogenannten \erbebeitrag von 1/2 % des Rech-
Re nungsbetrages nicht zu bezahlen. Der Angeklagte war zur Annahme von Geld berechtigt.
Von Oktober 1950 bis zu Seinem Ausscheiden aus den Diensten der genannten Firma zührte der Angeklagte in zehlreichen Fällen die von ihm eingenommenen Barerlöse nicht ab, sondern verbrauchte das Geld für sich. Um das zu verschleiern, täuschte er seiner Auftraggeberin vor,
| ‚er habe entsprechende Zielgeschäfte abgeschlossen und übersandte ihr die von ihm entsprechend ausgestellten Rechnungen. Aus den Zinnahmen späterer Verkä iwfe suchte er dam die Vorderungen der Firma gegen die Abnehmer, die in Wirklichkeit ‚schon en ihn bezahlt hatten, zu tilgen.
Dies wurde inmer schwieriger, weil er bei Kreditgeschäf- .. ten den ungekürzten Rechnungsbetrag abzuführen hatte, er
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aber von den Kunden nur einen um Skontoabzug und Werbebeitrag gekürzten Kaufpreis erhalten hatte. Als die Verfehlungen des Angeklagten zutage traten, hatte die Firma Lange vom Angeklagten auf Grund solcher "Fingierter" Rechnungen 37 454, 45° DM zu fordern, für die der Angeklagte
. die entsprechenden Barbeträge vereinnahmt und ausgege-
. ben hatte. Ausserdem fehlten an dem Lagerbestande Uhren
im Werte von 5 051, 80 DM. Er hatte diese Uhren’ gegen bar
veräussert, die Erlöse nicht abgeführt, aber auch keine
‚Rechnungen ausgestellt und übergeben.
Wach der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte auf diese Weise die -— ihm von seiner Auftraggeberin envertrauten, in ihrem Eigentum stehenden Uhren im Gesamtwert von mindestens 40 000 DM rechtswidrig zugeeignet (§ 246 StGB). In Tateinheit hiermit hat sich der Angeklagte nach der Auffassung des Lendgerichts der Untreue (% 266 StGB) schuldig gemacht und dabei sowohl die erste wie die zweite Begenungsform dieses Tatbestandes verwirklicht.
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Diese Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts begegnet Bedenkens..t..
. a) Eine Unterschlagung der Unren scheidet aus, weil dem ngenianten deren Verkauf im. rege des Bar- oder Kreditg geschäfts erlaubt war. »in im Zeitpunkt der Veräusserung bei ihm vorhandener Wille, den Verkaufserlös für sich zu behalten, trat nach aussen nicht in Örscheinung. Die Zueignung der Sache durch deren Überführung in das
eigene Vermögen;unter Ausschaltung des Berechtigten muss
jedoch durch eine. ‚nach eussen hervortretende Handlung be-
‚ tätigt werden. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Täter
wie ein Rigentümer über die fremde Sache verfügen will.
Eine derartige Zueignungshandlung fehlte nach den Fest-
stellungen des Tatrichters beim Verkauf der Uhren. Der Tatbestand der. Vaternchlagung ist somit. nicht gegeben.
b) Dagegen ist in der eigenntitzigen Verwendung der Verkaufserlöse eine Unterschlagung zu sehen. Dem Urteils-
Zusammenhang ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die
Uhren im Nenen seiner Auftraggeberin verkaufte. Die ihm von den Käufern übergebenen Barbeträge wurden deshalb im. Snhläick der Übergabe Eigentum der Firma Tg, da es n etwa entgegenstehenden, jedoch nicht nach aussen
auf
hervortretenden Willen des Angeklagten nicht ankam (§ 116
BGB), Die eingenommenen Geldbeträge waren demach für den
Angeklagten fremde Sachen, die er sich zueignete, indem „er sie nicht ablieferte, sondern für sich verbrauchte.
Sie waren ihm auch anvertraut, Zwar übergaben die Käufer ihm das Celd nicht in dem Vertrauen, dass er damit be-
stimmungsgemäss verfahren werde, dies erwartete vielmehr
nur seine Arbeitgeberin von ihm. Von ihr wurde ihm aber auch das Geld anvertraut, das er für sie einnahm, indem
er es aus der Hand der Käufer entgegennahm (BGH 3 StR 379/53 vom 8.April 1954).
3. Auch die Verurteilung wegen Untreue ist nicht frei von Unklarheiten und Rechtsirrtümern. Ohne diese Ansicht näher zu begründen, hat das Landgericht angenomien, daß der ingeklagte die ihm im Rahmen seines Dienstvertrages eingerä Säumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht habe; es hat ferner ausgesprochen, daß der Angeklagte die ihm vertraglich obliegende Pflicht zur Fürsorge für das Vermögen seiner Auftraggeberin nicht erfüllt und ihr dadurch wirtschaft liche Nachteile zugefügt habe. . Eu
a) Die Merkmale der Untreue in ihrer: ersten Begehungsform (Mißbrauchstatbestand) liegen nach den bisherigen
Feststellungen jedoch nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Angeklagte sich über die ihn etwa auferleg ‚ten,
im Urteil nicht mitgeteilten Beschränkungen seiner Vollmacht hinweggesetzt und dadurch die ihm eingeräumte Vertretungsmacht zum Nachteil der Firma Tg nisshraucnt hätte. Auf Grund seiner Vollmacht konnte er nach den Fest-
“ stellungen des Landgerichts nicht nur die Uhren für die Firma Tg verkaufen, er durfte darüber hinaus entscheiden, ‚ob die Kunden bar zu zahlen hatten oder ob ihnen Kredit
zu gewähren sei. Es. ist nicht ersichtlich, inwiefern er dürch den Abschluss ‚der nach diesen Vereinbarungen zulässigen Verträge seine Pflichten verletzt und dem Vermögen der Firma u] Schaden zugefüg t hätte,
b) Indessen verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der Untreue in der zweiten BegehungsTform (Treubruchstatbestand). Das geschah dadurch, dass er die von ihm eingenommenen Gelder, die er alsbald nachzuweisen und abzuliefern
hatte, nicht meldete und für sich verbrauchte. Dass er hierdurch das Vermögen der Firma Iggp schädigte und diesen Erfolg auch vorsätzlich herbeiführte, ist den Feststellungen des Tatrichters ebenfalls zu entnehmen. Ob eine Untreue in dieser Begehungsform in dem Verkauf der Uhren zu sehen ist, die bei Aufdeckung der Straftaten im Lager fehlten oder ob auch insoweit nur die unberech-. tigte Verwendung der Verkaufseinnahmen als Untreue zu
werten ist, lassen die Feststellungen des Tatrichters
nicht zweifelsfrei erkennen. Diese ‚Unklarheit ist aber
hier ohne Bedeutung, weil mindestens die Verfügung über den Erlös als. Untreue in der Form. des Treubruchs anzu-
sehen wäre.
Nach alleden: verwirklichte der Angeklagte nur durch. die unberechtigte Verwendung der für die Firma Lange ein-
. genommenen Gelder den Tatbestand des § 266 StGB. Die
Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung der
‚Uhren und wegen Untreue, begangen durch deren Verkauf
j im Namen der Firma Igge; ist demnach nach den Feststel-
' lungen. des Tatrichters nicht gerechtfertigt. Das Urteil
kann deshalb nicht bestehen bleiben.
rs Ob die Einwendungen, die der Angeklagte gegen die
Höhe des Schadensersatzanspruches erhebt, den Bestand des Urteils in diesem Punkte gefährden würden, kann un-
erörtert bleiben. Denn nach den bisherigen Feststellungen
steht nicht fest, ob das. Landgericht insoweit zur ‚Ent- “
scheidung berufen ist.
Das Urteil enthält nämlich nur wenige Rinzelheiten über den Inhalt des zwischen dem Angeklagten und der Firma IB abgeschlossenen Vertrages. Es ist nicht zu erkennen,
ob der Angeklaste als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut war, Geschäfte für die Firma Tg» abzuschliessen, ob er demnach Handlungsagent - jetzt Handelsvertreter - im Sinne der $% 84 ff HGB a.F. war. Nur in diesem Falle liegt die Entscheidung über die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie aus den
damit. in Zusammenhang stehenden unerlaubten Handlungen
bei den ordentlichen Gerichten. Bestand dagegen zwischen den Beteiligten ein: Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, so konnte der ärsatzanspruch nur bei den Arbeitsgerichten erhoben werden (§§ 2 Abs 1 Er 2, § 5 ArbGG). Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, daß der Ingeklagte als "Reisender" bei der Firma LE beschäftigt war. Da im Änschlussverfahren nach § 403 StPO nur solche vermögensrechtiichen Ansprüche geltend gemacht werden Können, zu deren nt-
scheidung die ordentlichen Gerichte berufen sind, die Arbeitsgerichte aber nicht zu immen gehören, so wäre eine äntscheidung über den Schedenersatzenspruch unzulässig (BEHSt 3,210), Das Landg gericht wird daber prüfen müssen, ob der Angeklagte als Arbeitnehmer oder den diesen gleichgestellten Personen anzusehen ist. Hierzu bedarf es näherer Prüfung und Brörterung der zwischen . den Beteiligten bestehenden Vertragsbeziehungen.
Il.
Die.Revision der Stestsnnwaltschaft:
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Das Landgericht hat den An \geklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt und die gegen ihn verhängte Yreiheitsstrafe gemäss § 73 StGB
D;
der Vorschrift des § 266 StGB entnommen. Es hat jedoch versäumt, auf die in § 266 StGB vorgeschriebene Geldstrafe zu erkennen. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils
im Strafausspruch.
Koeniger ' dJagusch . Maaß Dr.Wiefels Wirtzfeld