Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 02.06.1955 – 4 StR 155/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a StR 155/55 2241 035
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Invaliden Wilhelm Ne aus Sep, dort geboren aın EEE 1899,
wegen Brandstiftung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Benatspräsident Güde als Vorsitzender Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Haager ais beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. KiiiEm» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Februar 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat nach der Überzeugung der Strafkammer am 23. Juli 1954 den seiner Frau gehörenden Kotten, ein altes baufälliges Fachwerkhaus, in Brand gesetzt. Die Eigentümerin hatte ihren Kotten seit Jahren mit 8000 DM gegen Feuer versichert; ohne ihr Wissen war die Versicherungssumme vom Angeklagten mit Wirkung vom 10. Mai 1953 an auf 15000 DM erhöht worden.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu zwei Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1) Der Tatrichter nimmt bei der Beweiswürdigung Bezug auf Aussagen, die der Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung gemacht hat. Dies beanstandet die Revision, weil die Aussagen in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien. Indes kann das Landgericht jene Angaben dem Angeklagten während der Hauptverhandlung vorgehalten haben. Die Urteilsfeststellungen beruhen dann auf den Antworten, die der Beschwerdeführer auf die Vorhalte gegeben hat. In der Sitzungsniederschrift brauchte nicht festgehalten zu werden, daß dem Angeklagten Vorhalte gemacht wurden.
2) Die Revision rügt weiter, daß das Landgericht die Ehefrau des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde, nicht auf ihren Geisteszustand habe untersuchen lassen; es sei zweifelhaft, ob Gie Zeugin Bedeutung und Tragweite ihrer Aussage zu verstehen in der Lage gewesen sei. Auch diese Rüge’ kann keinen Erfolg haben, Bei Frau Nm zeigten sich nach den Urteilsfeststel-
lungen schon vor dem Brandtage Anzeichen eines schweren Nervenleidens., Sie war nach dem Brand in einer Yeil- ! Krankenanstalt untergebracht worden. aus der sie nach einiger Zeit zu ihren kindern wieder entlassen wurde. 'ährend
der Voruntersuchung hat der Arzt dieser Anstalt dem Untersuchungsrichter mitgeteilt, Frau NORMMEEM sei vernehmungsfähig, von ärztlicher Seite beständen keine Bedenken gegen ihre Vernehmung, ihr Geisteszustand sei gut, sie könne
einer Vernehmung Folge leisten. Der beauftragte Richter
des Landgerichts hat der Niederschrift den Vermerk beigefügt, Frau NEE habe ihre Aussage in vernünftiger
Heise gemacht. Unter diesen Umständen brauchie sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung der Frau aufzudrängen. Ein nervöser Erschöpfungszustand, wie er bei der Zeugin vorlag, ist nicht wesensgleich mit geistiger Erkrankung. Daß Anzeichen einer Geisteskrankheit oder geistigen Abartigkeit bei ihr vorhanden
waren, hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet,
Im übrigen beruht der Schuläspruch nicht allein auf den Angaben der Frau NP. Da2 sie den Brand nicht . vorsätzlich herbeigeführt hat, schließt der Tatrichter aus bestimmten Beweistatsachen. Hätte sie durch Fahrlässigkeit den Brand hervorgerufen, so hätte der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts bei seinem Eintreffen im Kotten einen Brandgeruch wahrnehmen müssen. Insoweit stützt sich der Ausschluß einer fahrlässigen Täterschaft also auf die Einlassung des Angeklagten, nicht auf die Aussage der Frau.
. 3) Das Landgericht hat auch nicht die Vorschrift des § 267 StPO verletzt. Es hat die Tatsachen dargetan, in denen es die Verwirklichung der Tatbestände der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges gesehen hat.
zus genügt die Feststellung. der Angeklagte habe den Kotten in and gesetst. „Wie er dabei vorgegangen ist. hraushte das Landgericht nicht zu schildern.
4) Die rechtliche Würdigung des sachverhaltes gibt zu folgenden Ausführungen ’/nlaß;
a) Nach Auffassung des Tatrichters mußte der Angeklagte es bei seiner Rückkehr in den kotten - 10.30 Uhr - bemerkt haben, wenn seine Trau etwa bei ihrem Weggang - gegen 9.45 Uhr - den Brand verursacht haben sollte. Damit hat das Landgericht nicht, wie die Revision meint, allgemeine Erfahrungssätze außer acht gelassen. Es geht ersichtlich von der Erwägung aus, der Angeklagte hätte wihrend seines Aufenthalts im Kotten den Brand bemerken müssen (Brandgeruch, Nitzeentwicklung), falls die Brandursache vor seinem Sintreffen schon gesetzt worden wäre. Diese Überlegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Die Tatbestandsmerkmale der Brandstiftung sind zur. äusseren und inneren Tatseite nachgewiesen. Auch die Merkmale des Versicherungsbetruges sind zur äusseren Seite dargetan. Gewisse Bedenken erwecken die Ausführungen der Strafkammer, . die sich mit der betrügerischen Absicht des Angeklagten befassen. Dabei kommt es darauf an, ob der dem Täter vorschwebende Ablauf der Geschehnisse einen vollendeten Betrug ergeben hätte.
mar die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet, seiner Frau die Versicherungssumme zu verschaffen, so würde es an einem rechtswidrigen Vermögensvorteil im Sinne der §§ 265, 263 StGB fehlen, es sei denn, dass diese Summe eine überversicherung darstellt. Denn die Ehefrau des ıngeklasten, die von der Brandstiftung nichts wusste, hat einen Anspruch gegen die Versicherungsges-lischaft
auf Auszahlung der Brandentschädigung (BGHSt 1, 209; RGSt 62, 297; 69. 1). Auch der Umstand, dass der Angeklagte "wußte, die Versicherungsgesellschaft sei von ihrer Pflicht zur Bezahlung der Versicherungssumme befreit, weil er
und seine Frau seit Jahren trotz der Beanstandungen des Kaminkehrermeisters den schadhaften Schornstein des Kottens nicht hatten in Ordnung bringen lassen", rechtfertigt die Annahme eines vollendeten Versicherungsbetruges nicht. Nahm der Angeklagte an, die Gesellschaft sei von ihrer Leistungspflicht aus jenem Grunde befreit, so beurteilte er die Rechtslage irrig. Da das Säumen der Versicherungsnehmerin auf den Eintritt des Versicherungsfalles keinen Einfluß gehabt hat, kann die Gesellschaft ihre Leistung nicht mit Bezug auf jenes Verhalten der Versicherungsnehnerin verweigern (§ 6 Abs 2 VVG, § 6 Abs 2 S 2 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen). j
Die Annahme eines vollendeten Versicherungsbetruges wird indes von den weiteren Urteilsausführungen getragen: Dem Angeklagten war hekannt, daß die Versicherungssumme von 15 000 DM weit überhöht war, da der Kotten nur noch einen sehr geringen Wert darstellte. Zwar war der schlechte bauliche Zustand des Kottensallgemein bekannt: Die Versicherungsgesellschaft braucht auch nur den dem Versicherungsnehmer wirklich entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 55 VVG). Es kommt indes nicht hierauf, sondern auf die Vorstellung des Angeklagten an. Seine Absicht ging, wie der Urteilszusamumenhang ersehen 1äßt, dahin, die Gesellschaft über den «wert des Brandgegenstandes zu täuschen und auf diese Weise einen den Schaden üÜbersteigenden hohen \ert (Überversicherung) zu erhalten. Zuf diesen den wirklichen Schaden übersteigenden Betrag hatte aber die Versicherungsnehmerin keinen Rechtsanspruch (RGSt 59, 220). Insoweit hat das Landgericht zutreffend eine betrügeri-
sche Absicht im Sinne des § 265 StGB bejaht- Die Möglichkeit. daß der vom Angeklagten geszhlossene Zu>ratz-Versicherungsvertrag nichtig war (§ 51 Abs 3 VYG) stände dieser Annahme nicht entgegen (RGSt 59,247).
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob eine EIntschädigungsforderung der Versicherungsnehmerin etwa deshalb nicht erwachsen konnte, weil der Angeklagte als ihr Repräsentant den Schadensfall hervorgerufen hat (vergl RGZ 149, 69 ff; ERR 1937, 1354; Prölß VVG 8. Aufl § 6 Anm 8 B). Es kann auch dahinstehen, ob der Angeklagte hinsichtlich dieses Zusatzvertrages etwa selbst Vertragspartei war (§ 74 VVG) und die Versicherungsgesellschaft insoweit ihre Leistung verweigern darf, weii der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 61, 79 VVG).
ce) Gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Wenn das Landgericht straferschwerend wertet, daß der Angeklagte "mühelos eine große Geldsumme zu erlangen" suchte, so hat es dabei ersichtlich jenen Betrag im Auge, den der Angeklagte über den wirklichen Brandschaden hinaus (Überversicherung) zu erhalten suchte. Das ist nicht zu beanstanden.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum ersehen läßt, muß der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Güde Krumme Engels
Dr, Augustin Haager