Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/79#abs-1 (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/79#abs-2 (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 79 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.02.2006 – IV ZR 205/04Private Krankenversicherung: Berechtigung der versicherten Person zur Klage auf Feststellung des Fortbestands des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 29.01.2003 – IV ZR 41/02Versicherung fremder Interessen: Kein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG bei Obliegenheitsverletzung des Mitversicherten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Köln, 18.01.2005 – 9 U 60/04
- LG Hannover, 27.05.2009 – 6 O 122/08
- LG Hannover, 01.04.2009 – 6 O 63/07
- LG Hannover, 28.01.2009 – 6 O 366/06
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 26.01.2011 – 4 O 184/10Zitiert von 1
- OLG Celle, 19.11.2009 – 8 U 15/09Zitiert von 3
- LG Hannover, 06.03.2009 – 13 O 22/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.