Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.05.1955 – 2 StR 13/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Strafermäßigung nach § 157 StGB wird nicht allgemein dadurch ausgeschlossen, daß der Täter den Eidesnotstand selbst verschuldet hat (Ergänzung zu BGHSt 5, 169).
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Gesetz: StGB § 157
Rechtssatz: Strafermäßigung nach § 157 StGB wird nicht allgemein dadurch ausgeschlossen, daß der Täter den Eidesnotstand selbst verschuldet hat (Ergänzung zu BGHSt 5, 169).
Aktenzeichen: 2 StR 13/55 Urteil des BGH vom 24, Mai 1955 LG Mainz
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Barbara U im zeborene ROEEB aus CE Kreis Big, dort geboren ar. EB 1924.
wegen Weineids u-a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha . Bundesrichter Dr. Menges als beisftzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Le in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. TB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Wim als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Neinz vom 2. November 1954 gegen
sie und den früheren Nitangeklagten Peter U»
1) hinsichtlich der Belisanntmachungsbefugnis dahin abgeändert, daß der Arbeiter Günther MiiW#befust ist, binnen einem Monat nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils an ihn in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe für Bigp, einmal auf Kosten der beiden Angeklagten bekannt zu machen, deß wegen wissentlich falscher Anschuldigung gegen Peter U eine Ge-
fängnisstrafe von einem Jahr, gegen Barbara Tg» eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verhängt ist,
2) hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids im Strafausspruch, auch bezüglich der Nebenstrafen, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Unterschlagung zu verdecken, haben die Eheleute Tg»
den Arbeiter Mb wider besseres Wissen bei der Polizei des Betruges bezichtigt und als Zeugen im Strafverfahren gegen MP die Wahrheit ihrer unrichtigen Angaben beschworen. Peter U, der mit der Angeklagten in Doppelehe lebt, ist wegen Bigamie, Unterschlagung, wissentlich falscher Anschuldigung und Meineids zu drei Jahren Zuchthaus, Barbara U» wegen der falschen Anschuldigung und des Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesfähigkeit aberkannt worden. Dem Verletzten, Me» EB ist Bekanntmachungsbefugnis bezüglich der Verurteilung beider Angeklagten zuerkannt worden.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der angeklagten ähefrau führt teilweise zum Erfolg.
1. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht die Schuld der Angeklagten nicht wegen Nötigungsnotstandes nach § 52 StGB verneint hat. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die Angeklagte mit Gefahr für Leib und Leben bedroht war und daß eine Dauergefahr für sie bestand. Nach den Feststellungen des Urteils standen ihr aber zumutbare Wege zur
Abwendung der Gefahr zur Verfügung, deren sie sich bewußt Bu t
war. Es ist nicht richtig, daß die Anzeige des Ehemannes wegen seiner Straftaten das einzige Mittel war; sie hat bei anderen Gelegenheiten sich durch Anrufung von Nachbarn,
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des Arbeitgebers ihres bhemannes und durch Flucht zu ihren Eltern zu schützen verstanden;
Die Angeklagte hat sich auch nicht, wie die kevision glaubt, im Putativnotstand oder Rechtsirrtum befunden, da das Landgericht ausdrücklich feststellt, daß ihr andere a Ausweichmöglichkeiten bekannt waren.
Gegen den Schuldspruch bestehen hiernach keine Beden-
ken.
2. Hingegen mu3 der Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben werden, weil die Strafkammer zu Unrecht den § 157 StGB für unanwendbar angesehen hat: Die Angeklagte hatte schon durch ihre Aussage vor der Polizei den Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung des Mei» vollendet, Wenn sie bei {hrer gerichtlichen Vernehmung eidlich wahrheitsgemäß alısgesagt hätte, wäre ihre frühere falsche Aussage zutage getreten. Ihre falsche eidliche Aussage kann aber durch die Furcht, sich und ihren Ehemann der Bestrafung auszusetzen, veranlaßt worden sein. Die Erwägung, daß sie sich selbst durch ihr Verhalten in die Gefahr gebracht hat, entweder sich selbst belasten oder falsch schwören zu müssen, steht der Anwendung des § 157 StGB nicht im Wege. Auch dem Ehebrecher, der aus Furcht vor Bestrafung den Ehebruch abschwört und dem in ständiger Rechtsprechung die Vergünstigung des § 157 StGB zugebilligt wird, hat durch sein eigenes Verhalten die Gefahr, der er sich bei seiner Vernehmung als Zeuge aussetzt, geschaffen. Der in BGHSt 5, 269, 271 aufgestellte Grundsatz trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu; er ist in dieser Entscheidung | nur für den Fall, daß die uneidliche Aussage in demselben Verfahren wie der Eid abgegeben und äaß nur im Hinblick auf
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sie falech geschworen wurde, ausgesprochen. Jene Entscheidung beruht demnach auf äem besonderen Verhältnis der Strafbestimmungen der §§ 153, 154 StGB zueinander. Hier jedoch handelt es sich bei beiden Angeklagten nicht um eine uneidliche Aussage in demselben Verfahren, sondern um ein außerhelb des demals anhängigen Verfahrens begangenes Vergehen nach § 164 StGB, außerdem um eine vom Ehemann begangene Unterschlagung, die bei wahrheitsgemäßer Aussage zutage treten mußte. Würde man in einem solchen Falle die Anwendungsmöglichkeit des § 157 StGB von vornherein ausschließen, würde die Bestimmung fast gegenstandslos; denn
in aller Regel hat derjenige, der sich durch wahrheitsge- ı. mäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, selbst durch sein schulähaftes Handeln die Gefahren- :
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Da trotz Nichtanwendung des § 157 StGB die Strafkammer nicht weit über die Mindeststrafe des § 154 Abs 2 StGB hinausgegangen ist, ist nicht auszuschließen, daß sie bei richtiger Gesetzesanwendung eine geringere Strafe verhängt hätte. Deshalb muß der Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben werden, zumal die ausgesprochenen Nebenstrafen nunmehr teils unzulässig, teils nicht zwingend
vorgeschrieben sind.
53. Die Bekanntmwachungsbefugnis darf nur hinsichtlich der Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung ausgesprochen werden; dabei darf nur die deswegen verhängte Einzelstrafe veröffentlicht werden (RG JW 1937, 33091). Es ist zweckmäßig, die Frist erst mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten beginnen zu lassen; insoweit kann das Revisionsgericht selbst berichti-
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gen (BGH IM StGB § 200 - (2)).
5. Die Abänderung und Aufhebung ist gemäß § 357 Stpo auf den Mitangeklagten Peter UM zu erstrecken.
Dr. Dotterweich Werner "Dr. Arndt
Dr. Schalscha Menges
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