Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.05.1955 – 2 StR 19/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 13/55 2258 086
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
aen Kaufmann Heinrich Br EEE aus DeEEEB,
dort geboren am EEE 925,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 20. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kuuuiim als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Wnmmp
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22.
Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist beschuldigt, ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 begangen zu haben Der Eröffnungsbeschluss legt ihm zur Last, an der am 22. Juli 1946 geborenen Dorothea PB unzüchtige Handlungen vorgenommen und das Kind zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben, indem er es mit einem Kabel am Geschlechtsteil kitzelte und es veranlasste, das gleiche Kabel in seine, des Angeklagten. Harnröhre zu stecken. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Sie hält nur für erwiesen, dass der Angeklagte das Kind mit einem Kabel kitzelte, verneint aber insoweit eine unzüchtige Handlung.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertritt, rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
Diese Rüge dringt durch.
Die Strafkammer ist in ihrem Urteil in Jbereinstimmung mit der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nicht jede kurze und unbedeutende Berührung, mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als unzüchtige Handlung angesehen werden kann (BGHSt 2, 163, 167). Die Handlung des Angeklagten war nach ihrer Auffassung nicht von derartiger Erheblichkeit, dass sie als unzüchtig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Ob auf Sinnenlust beruhende unbedeutende Berührungen oder handgreifliche Zudringlichkeiten leichterer Art. die an
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sich als ungehörig anzısehen sind, als unzüchtige Handlungen zu werten sind oder ob sie sich als harmlosere Neckereien darstellen, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen (vgl RGSt 67, 110, 114; RG DR 1944, 767 Nr 4; BGH 3 StR 57/54 vom 16. Juni 1954).
Da die Strafkammer bei Würdigung des Tuns des Angeklagte den Charakter einer unzüchtigen Handlung im Sinne von § 176° Abs 1 Nr 3 StGB verneint, musste sie im Sinne des Vorbringeng der Revision den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) prüfen (vgl DRZ, Rechtsprechung, 1925, 471). Durch die Nichtachtung und Missachtung der Person des Kindes, die in der Handlung des Angeklagten lag und mit der zum Ausdruck kam, dass man dem Kinde, weil ihm jedes Schamgefühl fehle, sehr wohl ansinnen könne, diese Berührung von fremder Hand mit einem Gegenstand an seinem Geschlechtsteil zu dulden, wird der Tatbestand der Beleidigung nach der äusseren Tatseite verwirklicht. Die besonderen Umstände des Falles stehen dem in keiner Weise entgegen. Entscheidend für das Vorliegen der Straftat sind . hiernach die noch zu treffenden Feststellungen zum inneren Tatbestand der Beleidigung bei dem Angeklagten. Denn es ist nicht zu fordern, dass darüber hinaus auch das angegriffene Kind selbst die Ehrenkränkung als solche empfindet (RGSt 75, 179, 183; BGH NJW 1951, 368).
Der erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.
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